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Grenzanlage
Vorteil für beide Grundstücke reicht
03.12.2003 (GE 23/03, Seite 1533) Eine Grenzanlage zwischen zwei Grundstücken (Graben, Mauer, Hecke, Weg usw.) darf von beiden Eigentümern benutzt werden. Ein Eigentümer darf sie ohne Zustimmung des anderen nicht verändern (§ 922 BGB). Ob sie selbst auch eine „Grenzscheidungsfunktion“ haben mußte, war umstritten.
Der Fall: Zwischen beiden Grundstücken befand sich ein asphaltierter Weg, der von beiden Eigentümern genutzt wurde. Ein neuer Eigentümer errichtete auf dem Grundstück eine Eigentumswohnungsanlage und wollte an der Grenze eine Mauer ziehen. Dazu hätte der Weg entfernt werden müssen.
Das Urteil: Mit Urteil vom 7. März 2003 schloß sich der Bundesgerichtshof der (vom Reichsgericht abweichenden) herrschenden Meinung an, wonach eine Grenzanlage immer dann vorliegt, wenn sie in irgendeiner Weise beiden Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung sei nicht erforderlich, was zur Folge hatte, daß ohne Zustimmung des Nachbarn der asphaltierte Weg nicht entfernt werden durfte und damit auch die Mauer verhindert wurde.
BGH, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02 - Wortlaut Seite 1550