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Ingenieurhonorar
Abrechnung bei verlängerter Bauzeit
03.12.2003 (GE 23/03, Seite 1533) Ein Zusatzhonorar setzt Einzelnachweis für Mehraufwand voraus.
In einem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27. Februar 2003 hatte sich das OLG Celle (14 U 31/01 - BauR 2003, 1248) mit der Frage der Be-rechnung für eine Zusatzvergütung für Ingenieure bei verlängerter Bauzeit auseinanderzusetzen.
Im vorliegenden Fall war die Höhe der durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehrkosten und hier insbesondere die Methode der Berechnung streitig. Die klagenden Bauingenieure hatten zwei Berechnungen alternativ vorgenommen. Danach hatten sie sämtlichen Zeitaufwand stundenmäßig dargestellt, den sie in der Bauverzögerungsphase erbracht hatten. Diese Berechnungsmethode wurde vom OLG nicht anerkannt. Zur Begründung wurde angeführt, daß es lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der Tätigkeit der Kläger gekommen ist. Danach würde die Beklagte Gefahr laufen, bei dieser Abrechnungsmethode solche Leistungen doppelt zu vergüten, die (erstmals und ausschließlich) in der Bauverzögerungsphase angefallen sind, und zwar einmal nach Stundenaufwand und ein weiteres Mal im Rahmen des vereinbarten Honorars. Auch die alternative Berechnung wurde abgelehnt. Danach strebten die Kläger eine pauschalisierte Abrechnung des ihnen durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehraufwandes an. Das OLG führte dazu aus, daß eine pauschal nach der HOAI errechnete Honorarerhöhung für die Leistungsphase 8 im Verhältnis der „regulären„ Bauzeit zu der überlangen Bauzeit, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten war, für den Auftraggeber nämlich ebenfalls die Gefahr in sich birgt, daß er Objektüberwachungsmaßnahmen, die lediglich in die Bauverzögerungsphase verschoben worden sind, zweifach zu vergüten hat.
Nach der Entscheidung des OLG ist es für den Mehraufwand, den der Kläger durch die Bauzeitüberschreitung hinzunehmen hatte, erforderlich, einen Einzelnachweis zu führen. Der tatsächliche Mehraufwand muß in der Weise dokumentiert werden, daß der Zeitaufwand für das überlange konkrete Bauvorhaben dem im Normalfall gegenüberzustellen ist. Als Mehraufwand käme an sich beispielsweise eine Erhöhung der Löhne in Betracht. Auch die Kosten, die eine Insolvenz eines an dem Bauvorhaben beteiligten Unternehmens nach sich zieht, wären heranzuziehen. Schließlich können auch Mehrkosten dadurch entstanden sein, daß sich nach Abschluß der regulären Bauzeit Rechtsvorschriften geändert haben, nach denen das Objekt nunmehr herzustellen ist. Es ist deshalb an die Berechnung die Anforderung zu stellen, daß die Kläger die Tätigkeiten, die sie auf die Bauzeitverlängerung zurückführen, im einzelnen nachweisen, d. h. nach Zeit (= Tagen und Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten darlegen und unter Beweis stellen. Schließlich gab das OLG den Klägern einen Ratschlag, wie sie sich hätten verhalten sollen. Sie haben es unterlassen, zu dem Zeitpunkt, als sich die Verlängerung der Bauzeit herausstellte, mit der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung über die Mehraufwendungen zu treffen. Für den Fall der Ablehnung einer Vereinbarung durch die Beklagten hätten die Kläger die Arbeiten am Ende der regulären Bauzeit entweder einstellen oder den Bauvertrag kündigen sollen. Bei der Forderungsberechnung aus einer verlängerten Bauzeit ist deshalb besondere Sorgfalt walten zu lassen. Die konkreten Mehraufwendungen müssen im einzelnen dargelegt und dem vereinbarten Honorar gegenübergestellt werden.
Im vorliegenden Fall war die Höhe der durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehrkosten und hier insbesondere die Methode der Berechnung streitig. Die klagenden Bauingenieure hatten zwei Berechnungen alternativ vorgenommen. Danach hatten sie sämtlichen Zeitaufwand stundenmäßig dargestellt, den sie in der Bauverzögerungsphase erbracht hatten. Diese Berechnungsmethode wurde vom OLG nicht anerkannt. Zur Begründung wurde angeführt, daß es lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der Tätigkeit der Kläger gekommen ist. Danach würde die Beklagte Gefahr laufen, bei dieser Abrechnungsmethode solche Leistungen doppelt zu vergüten, die (erstmals und ausschließlich) in der Bauverzögerungsphase angefallen sind, und zwar einmal nach Stundenaufwand und ein weiteres Mal im Rahmen des vereinbarten Honorars. Auch die alternative Berechnung wurde abgelehnt. Danach strebten die Kläger eine pauschalisierte Abrechnung des ihnen durch die Bauzeitverlängerung entstandenen Mehraufwandes an. Das OLG führte dazu aus, daß eine pauschal nach der HOAI errechnete Honorarerhöhung für die Leistungsphase 8 im Verhältnis der „regulären„ Bauzeit zu der überlangen Bauzeit, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten war, für den Auftraggeber nämlich ebenfalls die Gefahr in sich birgt, daß er Objektüberwachungsmaßnahmen, die lediglich in die Bauverzögerungsphase verschoben worden sind, zweifach zu vergüten hat.
Nach der Entscheidung des OLG ist es für den Mehraufwand, den der Kläger durch die Bauzeitüberschreitung hinzunehmen hatte, erforderlich, einen Einzelnachweis zu führen. Der tatsächliche Mehraufwand muß in der Weise dokumentiert werden, daß der Zeitaufwand für das überlange konkrete Bauvorhaben dem im Normalfall gegenüberzustellen ist. Als Mehraufwand käme an sich beispielsweise eine Erhöhung der Löhne in Betracht. Auch die Kosten, die eine Insolvenz eines an dem Bauvorhaben beteiligten Unternehmens nach sich zieht, wären heranzuziehen. Schließlich können auch Mehrkosten dadurch entstanden sein, daß sich nach Abschluß der regulären Bauzeit Rechtsvorschriften geändert haben, nach denen das Objekt nunmehr herzustellen ist. Es ist deshalb an die Berechnung die Anforderung zu stellen, daß die Kläger die Tätigkeiten, die sie auf die Bauzeitverlängerung zurückführen, im einzelnen nachweisen, d. h. nach Zeit (= Tagen und Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten darlegen und unter Beweis stellen. Schließlich gab das OLG den Klägern einen Ratschlag, wie sie sich hätten verhalten sollen. Sie haben es unterlassen, zu dem Zeitpunkt, als sich die Verlängerung der Bauzeit herausstellte, mit der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung über die Mehraufwendungen zu treffen. Für den Fall der Ablehnung einer Vereinbarung durch die Beklagten hätten die Kläger die Arbeiten am Ende der regulären Bauzeit entweder einstellen oder den Bauvertrag kündigen sollen. Bei der Forderungsberechnung aus einer verlängerten Bauzeit ist deshalb besondere Sorgfalt walten zu lassen. Die konkreten Mehraufwendungen müssen im einzelnen dargelegt und dem vereinbarten Honorar gegenübergestellt werden.
Autor: RA Dr. E.-M. Ehrenkönig