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Erste Hauptsachenverfahren: VG Berlin bleibt dabei
Kein Rechtsanspruch auf Anschlußförderung
03.12.2003 (GE 23/03, Seite 1523) Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteilen vom 27. November die Klagen von drei privaten Wohnungsbauunternehmen auf Verpflichtung des Landes Berlin zur Gewährung sogenannter Anschlußförderung abgewiesen. Sie hat damit an ihrer Rechtsprechung in verschiedenen Eilrechtschutzverfahren festgehalten und sich erwartungsgemäß der in Eilrechtschutzverfahren vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. GE 2003, 1085) nicht angeschlossen.
Das Land Berlin förderte in den Jahren 1972 bis 1998 den sozialen Wohnungsbau durch die Vergabe von Aufwendungshilfen, die die Lücke zwischen Sozialmiete und Kostenmiete abdecken sollten. Die (neben einer Vielzahl von anderen) klagenden drei Wohnungsbauunternehmen erhielten fünfzehn Jahre lang die Aufwendungshilfe und begehren nun die Anschlußförderung für weitere fünfzehn Jahre.
In seiner Sitzung vom 4. Februar 2003 hat der Senat von Berlin den Verzicht auf die Anschlußförderung für Objekte des Wohnungsbauprogramms 1986, die noch zur Förderung anstehen, und der Wohnungsbauprogrammjahrgänge ab 1987 beschlossen.
Die Förderanträge der Klägerinnen wurden daraufhin abgelehnt, weshalb sie nunmehr auf die Verpflichtung des Landes Berlin zur Gewährung einer Förderung für weitere fünfzehn Jahre in Höhe von insgesamt etwa 2,8 Mio. Euro (VG 16 A 117.03) bzw. etwa 4 Mio. Euro (VG 16 A 98.03) bzw. etwa 5,4 Mio. Euro (VG 16 A 41.03) klagten.
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr erstmalig auch in Hauptsacheverfahren entschieden, daß die Wohnungsbauunternehmen in diesen Fällen keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Anschlußförderung haben. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder unmittelbar aus den Bewilligungsbescheiden für den ersten Förderzeitraum von 15 Jahren noch aus einer rechtsverbindlichen Zusicherung einer Anschlußförderung in diesen Bescheiden. Ebensowenig lasse er sich aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1 GG) folgern. Auch aus Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) könnten die Klägerinnen den begehrten Anspruch nicht ableiten, denn das Land Berlin habe eine Anschlußförderung rechtsverbindlich nicht zugesagt und könne sich für seine Entscheidung auch darauf berufen, daß in Berlin keine Wohnungsnot mehr bestehe und eine mit hohen Kosten verbundene Nachförderung auch vieler leerstehender Wohnungen angesichts der extremen Haushaltsnotlage Berlins nicht in Betracht komme.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Letztere kann jedoch nur im Einverständnis aller Beteiligten eingelegt werden.
Urteile der 16. Kammer vom 27. November 2003 - VG 16 A 41.03, VG 16 A 98.03 und VG 16 A 117.03 -
In seiner Sitzung vom 4. Februar 2003 hat der Senat von Berlin den Verzicht auf die Anschlußförderung für Objekte des Wohnungsbauprogramms 1986, die noch zur Förderung anstehen, und der Wohnungsbauprogrammjahrgänge ab 1987 beschlossen.
Die Förderanträge der Klägerinnen wurden daraufhin abgelehnt, weshalb sie nunmehr auf die Verpflichtung des Landes Berlin zur Gewährung einer Förderung für weitere fünfzehn Jahre in Höhe von insgesamt etwa 2,8 Mio. Euro (VG 16 A 117.03) bzw. etwa 4 Mio. Euro (VG 16 A 98.03) bzw. etwa 5,4 Mio. Euro (VG 16 A 41.03) klagten.
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr erstmalig auch in Hauptsacheverfahren entschieden, daß die Wohnungsbauunternehmen in diesen Fällen keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Anschlußförderung haben. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder unmittelbar aus den Bewilligungsbescheiden für den ersten Förderzeitraum von 15 Jahren noch aus einer rechtsverbindlichen Zusicherung einer Anschlußförderung in diesen Bescheiden. Ebensowenig lasse er sich aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1 GG) folgern. Auch aus Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) könnten die Klägerinnen den begehrten Anspruch nicht ableiten, denn das Land Berlin habe eine Anschlußförderung rechtsverbindlich nicht zugesagt und könne sich für seine Entscheidung auch darauf berufen, daß in Berlin keine Wohnungsnot mehr bestehe und eine mit hohen Kosten verbundene Nachförderung auch vieler leerstehender Wohnungen angesichts der extremen Haushaltsnotlage Berlins nicht in Betracht komme.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Letztere kann jedoch nur im Einverständnis aller Beteiligten eingelegt werden.
Urteile der 16. Kammer vom 27. November 2003 - VG 16 A 41.03, VG 16 A 98.03 und VG 16 A 117.03 -