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Jahrestagung der freien Wohnungsunternehmen in Berlin
20.10.2000 (GE 13/2000, 836) Wohnungsbau im politischen Abseits
Als wirtschaftspolitisches Eigentor mit fatalen Folgen für die gesamte Volkswirtschaft bezeichnete der Vorsitzende des Bundesverbandes Freier Wohnungsunternehmen (BFW), Dr. Werner Upmeier, anläßlich des diesjährigen BFW-Verbandstages in Berlin das Konzept der Unternehmensteuerreform, das derzeit im Vermittlungsausschuß zwischen Bundestag und Bundesrat verhandelt wird. „Nicht nur, daß die rot-grüne Regierungsmannschaft mit ihrem Konzept völlig einseitig die Großindustrie bevorzugt, sie läßt auch noch die mittelständischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch eine höhere Steuerbelastung diese teure Zeche mitbezahlen“, kritisierte Upmeier weiter. Warum gerade der Teil der Wirtschaft, der mit 80 % das Gros der Arbeitsplätze stelle, steuerlich als Unternehmen zweiter Klasse abgestraft werde, bleibe ein rot-grünes Rätsel.
Die mittelständische Immobilienwirtschaft, die einen Jahresumsatz von über 300 Milliarden DM im Wohnungs- und Gewerbebau repräsentiere, sei von der Unternehmensteuerreform besonders betroffen. Im Kern sei die Konzeption eine Körperschaftsteuerreform für Kapitalgesellschaften, sie biete mit dem Optionsmodell den Personenunternehmen lediglich eine Scheinlösung an, die diese vor die Wahl zwischen zwei gleichermaßen schlechten Alternativen stelle. Nehme ein Personenunternehmen die Option zur Körperschaftsbesteuerung nicht in Anspruch, sei die Steuerbelastung schon ab einem Gewinn von 100.000 DM deutlich höher als für Kapitalgesellschaften. Übe ein Personenunternehmen hingegen die Option aus, nehme es damit Nachteile in Kauf, durch die sich in der Regel seine ertragsteuerliche Belastung drastisch erhöhen werde. Bewährte und für die Immobilienwirtschaft existentiell wichtige Formen der Selbstfinanzierung fielen weg, ebenso würden Verlustvorträge von der Option komplett geschluckt, und es drohe eine höhere erbschaftsteuerliche Belastung.
Mehr als 1.200 Personenunternehmen der Immobilienwirtschaft mit Wohnungsbeständen von insgesamt 3,6 Mio. Wohnungen und eine große Zahl privater Eigentümer von Wohnungsbeständen, die eine klein-unternehmerische Bewirtschaftung erfordern, werde allerdings erst gar nicht die Möglichkeit eingeräumt, wählen zu dürfen - ihnen werde die Option zur Körperschaftsbesteuerung von vornherein verwehrt. Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte aus einer unternehmerischen Bestandsverwaltung würden im Zuge der Unternehmensteuerreform als nicht-unternehmerisch behandelt und seien der unverminderten Einkommenbesteuerung ausgesetzt. Werde die gleiche Bestandsverwaltung hingegen von einer Kapitalgesellschaft betrieben, werde sie mit dem abgesenkten einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 % besteuert.
Als kontraproduktiv für die ohnehin schwache Wohnbaukonjunktur bezeichnete Dr. Upmeier auch diejenigen Regelungen der geplanten Mietrechtsreform, die die Mieterträge weiter einschränke. Die Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 30 auf 20 % bedeute die Verschärfung einer ohnehin höchst umstrittenen mietpreisrechtlichen Obergrenze. Mit der Aufwertung der gesetzlichen Mietspiegel komme eine weitere schwerwiegende Reglementierung hinzu. Obwohl aufgrund fragwürdiger statistischer Erhebungsmethoden und sehr heterogenen Datenmaterials ein Mietspiegel allenfalls eine grobe Orientierungshilfe geben könne, werde es dem Vermieter fast unmöglich gemacht, von sogenannten qualifizierten Mietspiegeln abzuweichen. Komme es zu einem Prozeß, reiche es nicht, mit einem aufwendigen Gutachten nachzuweisen, daß die Erhöhung der Miete angemessen ist. Darüber hinaus müsse der Vermieter auch nachweisen, daß der Mietspiegel falsch sei.
Vor allem aber werde sich die Absenkung der Modernisierungsumlage von 11 auf 9 % zu Zeiten, in denen Wohnungsbau- und Hypothekarkredite immer teurer würden, als massives Investitionshemmnis erweisen - insbesondere in Ost-Deutschland.
Die mittelständische Immobilienwirtschaft, die einen Jahresumsatz von über 300 Milliarden DM im Wohnungs- und Gewerbebau repräsentiere, sei von der Unternehmensteuerreform besonders betroffen. Im Kern sei die Konzeption eine Körperschaftsteuerreform für Kapitalgesellschaften, sie biete mit dem Optionsmodell den Personenunternehmen lediglich eine Scheinlösung an, die diese vor die Wahl zwischen zwei gleichermaßen schlechten Alternativen stelle. Nehme ein Personenunternehmen die Option zur Körperschaftsbesteuerung nicht in Anspruch, sei die Steuerbelastung schon ab einem Gewinn von 100.000 DM deutlich höher als für Kapitalgesellschaften. Übe ein Personenunternehmen hingegen die Option aus, nehme es damit Nachteile in Kauf, durch die sich in der Regel seine ertragsteuerliche Belastung drastisch erhöhen werde. Bewährte und für die Immobilienwirtschaft existentiell wichtige Formen der Selbstfinanzierung fielen weg, ebenso würden Verlustvorträge von der Option komplett geschluckt, und es drohe eine höhere erbschaftsteuerliche Belastung.
Mehr als 1.200 Personenunternehmen der Immobilienwirtschaft mit Wohnungsbeständen von insgesamt 3,6 Mio. Wohnungen und eine große Zahl privater Eigentümer von Wohnungsbeständen, die eine klein-unternehmerische Bewirtschaftung erfordern, werde allerdings erst gar nicht die Möglichkeit eingeräumt, wählen zu dürfen - ihnen werde die Option zur Körperschaftsbesteuerung von vornherein verwehrt. Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte aus einer unternehmerischen Bestandsverwaltung würden im Zuge der Unternehmensteuerreform als nicht-unternehmerisch behandelt und seien der unverminderten Einkommenbesteuerung ausgesetzt. Werde die gleiche Bestandsverwaltung hingegen von einer Kapitalgesellschaft betrieben, werde sie mit dem abgesenkten einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 % besteuert.
Als kontraproduktiv für die ohnehin schwache Wohnbaukonjunktur bezeichnete Dr. Upmeier auch diejenigen Regelungen der geplanten Mietrechtsreform, die die Mieterträge weiter einschränke. Die Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 30 auf 20 % bedeute die Verschärfung einer ohnehin höchst umstrittenen mietpreisrechtlichen Obergrenze. Mit der Aufwertung der gesetzlichen Mietspiegel komme eine weitere schwerwiegende Reglementierung hinzu. Obwohl aufgrund fragwürdiger statistischer Erhebungsmethoden und sehr heterogenen Datenmaterials ein Mietspiegel allenfalls eine grobe Orientierungshilfe geben könne, werde es dem Vermieter fast unmöglich gemacht, von sogenannten qualifizierten Mietspiegeln abzuweichen. Komme es zu einem Prozeß, reiche es nicht, mit einem aufwendigen Gutachten nachzuweisen, daß die Erhöhung der Miete angemessen ist. Darüber hinaus müsse der Vermieter auch nachweisen, daß der Mietspiegel falsch sei.
Vor allem aber werde sich die Absenkung der Modernisierungsumlage von 11 auf 9 % zu Zeiten, in denen Wohnungsbau- und Hypothekarkredite immer teurer würden, als massives Investitionshemmnis erweisen - insbesondere in Ost-Deutschland.






