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Versicherung von anschlagsgefährdeten Gebäuden
Feuersozietät legt Ausschlußklausel für Schäden durch Terrorismus vor
03.12.2003 (GE 23/03, Seite 1522) Grundstückseigentümer, deren Gebäude in solchen Teilen Berlins liegen, die als besonders gefährdet bei terroristischen Anschlägen gelten (Gebiete um Regierungs- und Parlamentssitz, an besonderen Wahrzeichen, ausländischen Botschaften) und hohe Versicherungssummen aufweisen, erhielten in der letzten Zeit Post von ihrer Versicherung. Sie sollten eine Terrorismusklausel unterschreiben. Eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht.
Eine Auswirkung der Terroranschläge vom 11. September 2001 sowie der jüngsten Ereignisse in Nahost ist, daß Terrorschäden in den Blickpunkt der Versicherungswirtschaft geraten sind. Dies ist nicht verwunderlich, da die Sachschäden in erheblichem Umfang versichert waren und in der Rangliste der Großschäden einen Spitzenplatz einnehmen. Den größten Teil der Schäden mußten dabei die Rückversicherungsgesellschaften tragen. Dazu muß man wissen, daß in der Versicherungswirtschaft ein branchenweit übliches Verfahren etabliert ist, bei dem die Erstversicherer einen Teil der von ihnen übernommenen Versicherungsrisiken an Rückversicherungsgesellschaften weitergeben. Hierdurch soll insbesondere bei Großschäden mit einem hohen Kapitalbedarf die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sichergestellt werden. Inzwischen haben die Rückversicherungsgesellschaften ihre Zeichnungspolitik dahingehend geändert, daß nur noch in sehr eingeschränktem Maße Versicherungsschutz für Schäden durch Terrorakte geboten wird.

Was bedeutet das für den Versicherungsnehmer? Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsnehmer, vom Privatkunden bis zum Industrieunternehmen, allerdings trifft es den Privatkunden weniger hart. Er muß sich in aller Regel erst ab einer Versicherungssumme von 2,5 Mio. e mit dem Thema beschäftigen. Und dann wird ihm in den meisten Fällen angeboten, das Terrorrisiko auszuschließen, aber in veränderter Form und ab einer bestimmten Höhe der Versicherungssumme gegen Beitragszuschlag wieder einzuschließen. Das bedeutet, daß grundsätzlich für Risiken bis zu einer Versicherungssumme von 25 Mio. e auch Versicherungsschutz gegen Terrorschäden erhältlich ist, allerdings - insbesondere bei höheren Versicherungssummen - evtl. gegen eine zusätzliche Prämienzahlung. Zusätzliche Beschränkungen bestehen natürlich bei besonders exponierten Risiken: z. B. in großer räumlicher Nähe zu potentiellen Zielen terroristischer Angriffe, die in Berlin leider an einigen Stellen anzunehmen sind.

Dagegen müssen die Erstversicherer mit ihren Kunden bei Versicherungsverträgen mit einer Versicherungssumme ab 25 Mio. e heutiger Wert die folgende Klausel vereinbaren:
„Ausschluß von Schäden durch Terrorakte
Terrorismusschäden sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Terrorismusschäden im Sinne dieser Klausel sind alle versicherten Schäden oder versicherten Kosten, die durch Terrorakte verursacht werden.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluß zu nehmen.“
Der Wiedereinschluß des Versicherungsschutzes für Schäden durch Terrorakte ab 25 Mio. e kann nach Einzelfallprüfung nur über die hierfür gegründete EXTREMUS Versicherung AG gegen Prämienzahlung abgesichert werden.
Auch in diesen Fällen können Sie sich bei ihrem Versicherer erkundigen, der sich für Sie mit EXTREMUS in Verbindung setzt.
Autor: Annette Hellweg, Feuersozietät Berlin Brandenburg