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Heizkostenabrechnung
Keine Kostenverteilung nach Durchschnitt
19.11.2003 (GE 22/03, Seite 1467) Gemäß § 9 a HeizkV kann, wenn aus zwingenden Gründen die Ablesung unterbleibt, die Abrechnung aufgrund des Verbrauchs von früheren Abrechnungsperioden oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume erfolgen. Unzulässig ist es, einfach den Durchschnittsverbrauch aller abgelesenen Wohnungen im Hause anzusetzen.
Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft hatte der Heizkostenabrechnung zugestimmt, die auch die Wohnung des Antragstellers betraf, wo aus streitigen Gründen die Verbrauchswerte nicht abgelesen worden waren. Die Abrechnung war nach dem Durchschnittsverbrauch aller abgelesenen Wohnungen im Hause ermittelt, was der Antragsteller anfocht, da er die Wohnung kaum genutzt habe.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 11. April 2003 erklärte das Amtsgericht Charlottenburg den Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig, da eine derartige Schätzung der Verbrauchswerte nicht § 9 a HeizkV entspreche. Es komme deshalb nicht darauf an, ob überhaupt die Ablesung aus zwingenden Gründen unterblieben sei.
AG Charlottenburg, Beschluß vom 11. April 2003 73/70 II 644/02 - Wortlaut Seite 1497
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 11. April 2003 erklärte das Amtsgericht Charlottenburg den Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig, da eine derartige Schätzung der Verbrauchswerte nicht § 9 a HeizkV entspreche. Es komme deshalb nicht darauf an, ob überhaupt die Ablesung aus zwingenden Gründen unterblieben sei.
AG Charlottenburg, Beschluß vom 11. April 2003 73/70 II 644/02 - Wortlaut Seite 1497