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Betriebskosten
Rückforderung von Vorschüssen
19.11.2003 (GE 22/03, Seite 1461) Der Mieter kann nicht (einfach) mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Abrechnung gezahlte Betriebskostenvorschüsse zurückfordern. Er muß nach Belegeinsicht seine Beanstandungen im einzelnen vortragen.
Der Fall: Der Mieter hielt einen Teil der Betriebskostenabrechnungen für falsch, nahm die beanstandeten Positionen aus der Abrechnung einfach heraus bzw. kürzte sie um einen pauschalen Betrag. Schließlich forderte er die Rückzahlung zuviel gezahlter Betriebskostenvorschüsse. Einsicht in die Belege hatte er jedoch nicht genommen, vielmehr nur pauschal um Übersendung von Belegkopien gebeten. Hilfsweise begehrte der Mieter die Erstellung von ordnungsgemäßen Abrechnungen für die betreffenden Jahre.
Das Urteil: Sowohl beim Amts- als auch beim Landgericht hatte der Mieter keinen Erfolg.
Das Landgericht Berlin, ZK 63, vertrat die Auffassung, daß der rückfordernde Mieter die Rechtsgrundlosigkeit seiner Nebenkostenvorauszahlungen im einzelnen darlegen müsse. Es genüge nicht, beanstandete Positionen einfach außer acht zu lassen bzw. um einen pauschalen Betrag zu vermindern. Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter sei rechtlich unerheblich, wenn dieser nicht zuvor die Berechnungsunterlagen eingesehen habe.
Der Mieter könne sich nicht darauf berufen, sein Einsichtsrecht sei ihm verwehrt worden, weil der Vermieter ihm trotz zugesagter Kostenerstattung Abrechnungsunterlagen nicht in Ablichtung übersandt habe. Das Einsichtsrecht müsse vielmehr vor Ort beim Vermieter vorgenommen werden, indem er sich z. B. in das Büro der Hausverwaltung begebe. Dann könne er nach Sichtung der Unterlagen gezielt entscheiden, von welchen er Kopien benötigt (§ 242 BGB), die dann von der Hausverwaltung gegen Kostenerstattung gefertigt werden könnten. Der Mieter könne daher nicht zur Überprüfung von bestimmten, seiner Ansicht nach offenen Fragen pauschal die dazugehörigen Belege in Kopie verlangen.
Einen Anspruch auf Erstellung von ordnungsgemäßen Abrechnungen könne er gerichtlich nicht geltend machen, wenn Abrechnungen vorlägen. Es könne nur darum gehen, diese Abrechnungen zu überprüfen. Es sei nicht Sinn und Zweck eines nach einem entsprechenden Urteil folgenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, über die Betriebskostenabrechnungen zu befinden.
LG Berlin, Urteil vom 12. September 2003 – 63 S 416/02 – Wortlaut Seite 1492
Das Urteil: Sowohl beim Amts- als auch beim Landgericht hatte der Mieter keinen Erfolg.
Das Landgericht Berlin, ZK 63, vertrat die Auffassung, daß der rückfordernde Mieter die Rechtsgrundlosigkeit seiner Nebenkostenvorauszahlungen im einzelnen darlegen müsse. Es genüge nicht, beanstandete Positionen einfach außer acht zu lassen bzw. um einen pauschalen Betrag zu vermindern. Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter sei rechtlich unerheblich, wenn dieser nicht zuvor die Berechnungsunterlagen eingesehen habe.
Der Mieter könne sich nicht darauf berufen, sein Einsichtsrecht sei ihm verwehrt worden, weil der Vermieter ihm trotz zugesagter Kostenerstattung Abrechnungsunterlagen nicht in Ablichtung übersandt habe. Das Einsichtsrecht müsse vielmehr vor Ort beim Vermieter vorgenommen werden, indem er sich z. B. in das Büro der Hausverwaltung begebe. Dann könne er nach Sichtung der Unterlagen gezielt entscheiden, von welchen er Kopien benötigt (§ 242 BGB), die dann von der Hausverwaltung gegen Kostenerstattung gefertigt werden könnten. Der Mieter könne daher nicht zur Überprüfung von bestimmten, seiner Ansicht nach offenen Fragen pauschal die dazugehörigen Belege in Kopie verlangen.
Einen Anspruch auf Erstellung von ordnungsgemäßen Abrechnungen könne er gerichtlich nicht geltend machen, wenn Abrechnungen vorlägen. Es könne nur darum gehen, diese Abrechnungen zu überprüfen. Es sei nicht Sinn und Zweck eines nach einem entsprechenden Urteil folgenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, über die Betriebskostenabrechnungen zu befinden.
LG Berlin, Urteil vom 12. September 2003 – 63 S 416/02 – Wortlaut Seite 1492