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Sachverständigenhaftung
Nur bei vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung
11.11.2003 (GE 21/03, Seite 1373) Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger haftet für ein falsches Gutachten nicht aus Amtspflichtverletzung und auch nicht aus Vertrag. Wer durch ein falsches Gutachten einen Vermögensnachteil erleidet, kann allenfalls einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen. Für nach dem 31. Juli 2002 erstellte Gutachten greift allerdings die Haftung des § 839 a BGB, was (vgl. auch Schach GE 2003, 430) auch im Zwangsversteigerungsverfahren gelten dürfte.
Der Fall: Das Vollstreckungsgericht hatte vor dem Versteigerungstermin ein Sachverständigengutachten eingeholt zur Ermittlung des Verkehrswerts. Der Ersteigerer verlangte später Schadensersatz vom Sachverständigen mit der Begründung, der Verkehrswert sei vom Sachverständigen schuldhaft zu hoch angesetzt worden. Das Kammergericht hatte die Klage abgewiesen (GE 2002, 1193).
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte klar, daß eine vertragliche Haftung schon deshalb ausscheide, weil der gerichtliche Sachverständige keinen Vertrag mit dem Gericht abschließe. Das gelte sowohl nach der Zivilprozeßordnung als auch nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Da eine Haftung nach § 839 a BGB n. F. ausscheide, weil das schädigende Ereignis vor dem 31. Juli 2002 eingetreten sei, komme nur eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung entfalle jedoch, da der Sachverständige in seinem Gutachten auf die eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten ausdrücklich hingewiesen hatte.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 - Wortlaut Seite 1427