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Welche Temperatur muß Warmwasser haben?
11.11.2003 (GE 21/03, Seite 1412) Anders als bei der Beheizung von Räumen treten Meinungsverschiedenheiten über die Wassertemperatur nicht nur im Winter auf. Denn Warmwasser wird ganzjährig benötigt. Auch hier gilt, daß mangels genauerer Abreden der Mietvertrag unter Beachtung der Verkehrssitte auszulegen ist (§§ 133, 157, 242 BGB).
Aus hygienischen Gründen sollte die Warmwassertemperatur genau genommen einiges über 60 °C liegen. Denn nur dann werden die gefährlichen Legionellen abgetötet. Andererseits sind 60 °C schon zu heiß für den normalen Gebrauch, für Kinder sogar gefährlich. Über-dies setzt ab ca. 60 °C eine erhöhte Kalkausscheidung ein. Darum verwendet man sogenannte Legionellenschaltungen, bei denen regelmäßig, aber jeweils nur für eine bestimmte vorübergehende Zeitspanne, die Warmwassertemperatur auf über 60 °C hochgefahren wird.
Oft geht es nicht nur um die Temperatur selbst, sondern um die Dauer, bis das Wasser warm aus der Leitung kommt. Nachfolgend nun einige Gerichtsentscheidungen zur Warmwassertemperatur. Entscheidend sind aber stets die eigenverantwortlich abzuwägenden Einzelfallumstände.
40 Grad sind üblich
Die Warmwasserversorgung einer Wohnung ist nur dann mangelfrei, wenn eine Warmwassertemperatur von 40 °C ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist, meinte im Jahre 1998 das LG Berlin (Urteil vom 26. Mai 1998 - 64 S 266/97, GE 1998, 905 = ZMR 1998, 634). Ohne zeitlichen Vorlauf? Oder nur mit einem geringen zeitlichen Vorlauf?
Etwas lebenspraktischer dürfte da schon das Urteil des LG Berlin vom 12. November 1991 (64 S 99/91, MM 1992, 137) sein, wo wir lesen: „Die Solltemperatur des Warmwassers - hier nach dem Mietvertrag 40 °C - muß nach spätestens 10-15 Sekunden erreicht sein.„ Ähnlich hatte auch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Urteil vom 29. April 1996 - 102 C 55/94) entschieden: Der Vermieter muß dafür sorgen, daß dem Mieter fließendes Warmwasser in Küche und Bad nach zehn Sekunden zur Verfügung steht.
Hinweis: Ob 10 oder 15 Sekunden kann auch zur Streitfrage hochstilisiert werden, wie folgendes Beispiel zeigt: Zum Geschirrspülen läßt der Mieter zunächst vier Liter Warmwasser in das Spülbecken einlaufen. Danach in einem zweiten Schritt so viel Kaltwasser, bis ihm die Temperatur angenehm erscheint. Schadet es da, wenn beim Einlaufen des Warmwassers dieses zunächst 20 Sekunden kalt ist und dann aber rasch die Temperatur von ca. 50 °C erreicht? Dann läßt man eben in dem zweiten Schritt etwas weniger Kaltwasser einlaufen.
Temperaturschwankungen
Überraschende Schwankungen der Wassertemperatur beim Duschen um 13 °C stellen einen erheblichen Mietmangel dar, meinte das AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 27. März 2003 - 204 C 349/02, MM 2003, Heft 6, 244) und billigte dem Mieter eine Minderung nach § 536 BGB von 13 % der Bruttowarmmiete zu.
(Die Beweisaufnahme hatte ergeben, daß die Wassertemperatur in der Dusche des Mieters plötzlich von maximal circa 47/48 °C auf 60/61 °C steigt, wenn auch nur ein weiterer Mieter in dem Haus ebenfalls Wasser aus dem Leitungssystem entnehme. Ebenso sank die Temperatur um diesen Betrag, wenn der „andere„ Mieter seine Wasserentnahme wieder einstellte.)
Ganztägig Warmwasser
Die Zentralversorgung der Mietwohnung mit Warmwasser ist ganztägig aufrechtzuerhalten. Die Klausel im Formularmietvertrag, die dem Vermieter in den Nachtstunden ein Absenken der Temperatur unter 40 °C gestattet, ist unwirksam (AG Köln, Urteil vom 24. April 1995 - 206 C 251/94, WM 1996, 701).
Oft geht es nicht nur um die Temperatur selbst, sondern um die Dauer, bis das Wasser warm aus der Leitung kommt. Nachfolgend nun einige Gerichtsentscheidungen zur Warmwassertemperatur. Entscheidend sind aber stets die eigenverantwortlich abzuwägenden Einzelfallumstände.
40 Grad sind üblich
Die Warmwasserversorgung einer Wohnung ist nur dann mangelfrei, wenn eine Warmwassertemperatur von 40 °C ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist, meinte im Jahre 1998 das LG Berlin (Urteil vom 26. Mai 1998 - 64 S 266/97, GE 1998, 905 = ZMR 1998, 634). Ohne zeitlichen Vorlauf? Oder nur mit einem geringen zeitlichen Vorlauf?
Etwas lebenspraktischer dürfte da schon das Urteil des LG Berlin vom 12. November 1991 (64 S 99/91, MM 1992, 137) sein, wo wir lesen: „Die Solltemperatur des Warmwassers - hier nach dem Mietvertrag 40 °C - muß nach spätestens 10-15 Sekunden erreicht sein.„ Ähnlich hatte auch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Urteil vom 29. April 1996 - 102 C 55/94) entschieden: Der Vermieter muß dafür sorgen, daß dem Mieter fließendes Warmwasser in Küche und Bad nach zehn Sekunden zur Verfügung steht.
Hinweis: Ob 10 oder 15 Sekunden kann auch zur Streitfrage hochstilisiert werden, wie folgendes Beispiel zeigt: Zum Geschirrspülen läßt der Mieter zunächst vier Liter Warmwasser in das Spülbecken einlaufen. Danach in einem zweiten Schritt so viel Kaltwasser, bis ihm die Temperatur angenehm erscheint. Schadet es da, wenn beim Einlaufen des Warmwassers dieses zunächst 20 Sekunden kalt ist und dann aber rasch die Temperatur von ca. 50 °C erreicht? Dann läßt man eben in dem zweiten Schritt etwas weniger Kaltwasser einlaufen.
Temperaturschwankungen
Überraschende Schwankungen der Wassertemperatur beim Duschen um 13 °C stellen einen erheblichen Mietmangel dar, meinte das AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 27. März 2003 - 204 C 349/02, MM 2003, Heft 6, 244) und billigte dem Mieter eine Minderung nach § 536 BGB von 13 % der Bruttowarmmiete zu.
(Die Beweisaufnahme hatte ergeben, daß die Wassertemperatur in der Dusche des Mieters plötzlich von maximal circa 47/48 °C auf 60/61 °C steigt, wenn auch nur ein weiterer Mieter in dem Haus ebenfalls Wasser aus dem Leitungssystem entnehme. Ebenso sank die Temperatur um diesen Betrag, wenn der „andere„ Mieter seine Wasserentnahme wieder einstellte.)
Ganztägig Warmwasser
Die Zentralversorgung der Mietwohnung mit Warmwasser ist ganztägig aufrechtzuerhalten. Die Klausel im Formularmietvertrag, die dem Vermieter in den Nachtstunden ein Absenken der Temperatur unter 40 °C gestattet, ist unwirksam (AG Köln, Urteil vom 24. April 1995 - 206 C 251/94, WM 1996, 701).
Autor: RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf