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Mietrechtsprechung
Mietgerichtstag drängt auf BGH-Spezialsenat für Mietsachen
10.11.2003 (GE 21/03, Seite 1360) Seit über einem Jahr können Mietprozesse in verstärktem Umfang durch die Instanz bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gelangen.
Hatte es in den letzten 22 Jahren exakt 32 Rechtsentscheide des BGH zur Wohnraummiete gegeben, war es in den letzten zwölf Monaten eine wahre Flut von BGH-Entscheidungen zum Mietrecht. Dies beruht auf der veränderten Zivilprozeßordnung (ZPO), die es den Landgerichten jetzt gestattet, die Revision zum BGH auch bei geringen Streitwerten zuzulassen. So hat es beispielsweise eine Betriebskostenabrechnung über 82 € bis vor den BGH geschafft.
Trotz der immensen Bedeutung des Mietrechts für Millionen Menschen in der Bundesrepublik und rund 330.000 Wohnraummietprozessen jährlich vor den Amtsgerichten gibt es beim BGH keinen Spezialsenat für Mietrecht. Bisher werden Mietprozesse überwiegend dem VIII. und dem XII. Senat zugewiesen. Letzterer ist ein anerkannter Familiensenat. Der VIII. Senat befaßte sich überwiegend mit dem Kaufrecht.
Es gab deshalb ernsthafte Überlegungen im BGH, ab Januar 2004 einen eigenen „Mietsenat„ einzurichten, um zu einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung in dieser für das tägliche Leben so wichtigen Rechtsmaterie zu kommen. Diese Bemühungen sind jetzt offensichtlich wegen der sogenannten „Rutschvereinbarung„ gescheitert. Diese nirgendwo festgelegte Vereinbarung, deren Existenz immer wieder bestritten wird, besagt, daß ein Strafsenat von Karlsruhe nach Leipzig umziehen muß, wenn in Karlsruhe ein neuer Zivilsenat aufgemacht wird.
Der Deutsche Mietgerichtstag e. V. bedauert diese sachfremden Überlegungen. Die Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht betreffe die Bürger unmittelbar. Allein die Anzahl der Verfahren, rechtfertigen die Einrichtung eines Spezialsenats. Hierdurch könnten auch divergierende Entscheidungen des BGH verhindert werden.
Trotz der immensen Bedeutung des Mietrechts für Millionen Menschen in der Bundesrepublik und rund 330.000 Wohnraummietprozessen jährlich vor den Amtsgerichten gibt es beim BGH keinen Spezialsenat für Mietrecht. Bisher werden Mietprozesse überwiegend dem VIII. und dem XII. Senat zugewiesen. Letzterer ist ein anerkannter Familiensenat. Der VIII. Senat befaßte sich überwiegend mit dem Kaufrecht.
Es gab deshalb ernsthafte Überlegungen im BGH, ab Januar 2004 einen eigenen „Mietsenat„ einzurichten, um zu einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung in dieser für das tägliche Leben so wichtigen Rechtsmaterie zu kommen. Diese Bemühungen sind jetzt offensichtlich wegen der sogenannten „Rutschvereinbarung„ gescheitert. Diese nirgendwo festgelegte Vereinbarung, deren Existenz immer wieder bestritten wird, besagt, daß ein Strafsenat von Karlsruhe nach Leipzig umziehen muß, wenn in Karlsruhe ein neuer Zivilsenat aufgemacht wird.
Der Deutsche Mietgerichtstag e. V. bedauert diese sachfremden Überlegungen. Die Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht betreffe die Bürger unmittelbar. Allein die Anzahl der Verfahren, rechtfertigen die Einrichtung eines Spezialsenats. Hierdurch könnten auch divergierende Entscheidungen des BGH verhindert werden.