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Kaution
Verjährung bei Bankbürgschaft
16.10.2003 (GE 20/03, Seite 1306) Bei einer Barkaution kann der Vermieter auch nach sechs Monaten noch mit eigenen Ansprüchen gegen den Kautionsrückzahlunganspruch des Mieters aufrechnen. Ist als Sicherheit eine Bankbürgschaft beigebracht worden, wird es schwieriger; oft ist hier der Ersatzanspruch des Vermieters schon verjährt, so daß die Kaution zurückgegeben werden muß.
Der Fall: Die Mieter hatten eine Bankbürgschaft beigebracht, auf die der Vermieter wegen verschiedener Ersatzansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 548 BGB zurückgriff. Die Bank schrieb an die Mieter, die aber nicht reagierten, weil sie ihre neue Anschrift der Bank nicht mitgeteilt hatten und ihnen das Schreiben deshalb nicht zugegangen war. Nach Auszahlung des Kautionsbetrages an den Vermieter und Be-lastung des Kontos der Mieter verlangten diese Rückzahlung vom Vermieter und erhoben die Einrede der Verjährung einschließlich der Gegenansprüche.
Das Urteil: Mit Urteil vom 17. Juli 2003 gab das Amtsgericht Tiergarten der Klage statt und meinte, die Mieter hätten aus Inhalt und Zweck der Sicherungsabrede einen Rückzahlungsanspruch nach Belastung ihres Kontos durch die Bank. Eine besondere Abtretung durch die Bank sei nicht erforderlich. Gegen diesen Rückzahlungsanspruch könne der Vermieter auch nicht mit verjährten Ersatzansprüchen aufrechnen, da eine Aufrechnungslage mit beiderseits unverjährten Ansprüchen nicht bestanden habe. Die Rückzahlungsansprüche der Mieter seien erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Ersatzansprüche des Vermieters schon verjährt waren.
Tip: Eine Barkaution ist immer vorzuziehen. Wenn, wie bei Geschäftsraummietverträgen häufig, die Bankbürgschaft zweckmäßig ist, sollte immer auf die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache geachtet werden und durch geeignete Maßnahmen (Klage, Mahnbescheid, Anerkenntnis) die Verjährung gehemmt werden.
AG Tiergarten, Urteil vom 17. Juli 2003 - 5 C 640/02 - Wortlaut Seite 1332