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Parabolantenne
Vertragsgemäßer Gebrauch
16.10.2003 (GE 20/03, Seite 1304) Der Mieter darf auf seinem Balkon eine mobile Parabolantenne aufstellen.
Der Fall: Der Mieter wollte auf seinem Balkon eine mobile Parabolantenne aufstellen und erhielt dafür nicht die Zustimmung seines Vermieters. Das AG Schöneberg verurteilte ihn aber zur Zustimmung. Er hatte mit seiner Berufung auch keinen Erfolg.
Die Entscheidung: Das LG Berlin kam zu dem Ergebnis, daß das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne nicht mit der festen Installation einer derartigen Antenne zu vergleichen sei. Durch die Vermietung der Wohnung habe sich der Vermieter eines Teils der auf seinen Eigentumsrechten beruhenden Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten auf das Haus begeben. Ein Balkon könne vielfältig genutzt werden (Aufstellen von Sonnenschirmen, Blumendekoration, Advents- und Weihnachtsbeleuchtung o. ä.). Insoweit handele es sich beim Aufstellen der mobilen Antenne nicht um eine sachfremde Nutzung des zur Wohnung gehörenden Balkons. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne noch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung zähle, aufgrund der weiter fortschreitenden technischen Entwicklung (etwa Internetanbindung per Satellit) grundlegende Bedeutung habe. Bei der insofern zitierten Rechtsprechung handelte es sich jeweils aber offenbar um fest installierte Parabolantennen, bei denen es sich (auch) um einen Substanzeingriff hinsichtlich des Hauses handelt.
LG Berlin, Urteil vom 12. September 2003 - 63 S 66/03 - Wortlaut Seite 1330
Die Entscheidung: Das LG Berlin kam zu dem Ergebnis, daß das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne nicht mit der festen Installation einer derartigen Antenne zu vergleichen sei. Durch die Vermietung der Wohnung habe sich der Vermieter eines Teils der auf seinen Eigentumsrechten beruhenden Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten auf das Haus begeben. Ein Balkon könne vielfältig genutzt werden (Aufstellen von Sonnenschirmen, Blumendekoration, Advents- und Weihnachtsbeleuchtung o. ä.). Insoweit handele es sich beim Aufstellen der mobilen Antenne nicht um eine sachfremde Nutzung des zur Wohnung gehörenden Balkons. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne noch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung zähle, aufgrund der weiter fortschreitenden technischen Entwicklung (etwa Internetanbindung per Satellit) grundlegende Bedeutung habe. Bei der insofern zitierten Rechtsprechung handelte es sich jeweils aber offenbar um fest installierte Parabolantennen, bei denen es sich (auch) um einen Substanzeingriff hinsichtlich des Hauses handelt.
LG Berlin, Urteil vom 12. September 2003 - 63 S 66/03 - Wortlaut Seite 1330