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Nießbrauch
Nur Beteiligung an normalen Verschleißreparaturen
02.10.2003 (GE 19/03, Seite 1245) Der Nießbraucher, der also aufgrund eines dinglichen Rechts Nutzungen (z. B. Miete) ziehen darf, hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen (§ 1041 BGB). Das ist nicht gleichbedeutend mit Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern betrifft nur regelmäßig wiederkehrende Reparaturen.
Der Fall: Die Eigentümerin hatte einem ihrer Söhne das mit einem Mietshaus bebaute Grundstück übertragen. Dieser, der Beklagte, hatte seinem Bruder, dem Kläger, ein Nießbrauchsrecht zu einem Viertel eingeräumt. Nachdem die Mutter verstorben war, zog der Beklagte von den Mieteinnahmen verschiedene Reparatur- und Prozeßkosten ab, was der Kläger nicht akzeptierte.
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. Juni 2003 hatte der Bundesgerichtshof wegen der zugelassenen Revision Gelegenheit, in der Praxis noch ungeklärte Zweifelsfragen des Nießbrauchsrechts zu beantworten.
Zunächst einmal stellte der BGH klar, daß entgegen der notariellen Urkunde, die von einem Bruchteilsnießbrauch sprach, ein Quotennießbrauch vereinbart war. Bei einem Bruchteilsnießbrauch ist ein ideeller Anteil an einem Grundstück belastet, während bei einem Quotennießbrauch für die gesamte Nutzung eine bestimmte Quote dem Nießbraucher zusteht.
Die Folge ist, daß sich der Nießbraucher nach § 748 BGB an den Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu beteiligen hat, jedoch nur soweit er zur Nutzungsziehung berechtigt ist. Kosten für die Erhaltung des Grundstücks zählen dazu nicht. Hier gilt, wenn nicht (zulässigerweise) notariell etwas anders vereinbart wurde, die Regelung des § 1041 BGB, wonach der Nießbraucher sich nur beteiligen muß an Maßnahmen zur Unterhaltung, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind. Der Begriff ist damit wesentlich enger als die Instandhaltungspflicht etwa im Wohnungseigentumsrecht.
Das bedeutete im vom BGH entschiedenen Fall folgendes:
Der Kläger mußte sich an Prozeßkosten wegen Mietrückständen beteiligen, da es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handelte, nicht dagegen an Prozeßkosten wegen Wasserschäden in der Mietwohnung, da es sich hier um Ansprüche aus dem Eigentum handelte und nicht um die Erhaltung der Sache nach § 1041 BGB ging.
Entsprechendes galt für die Kosten der umfassenden Renovierung, die über normale Schönheitsrepraturen hinausgingen, so daß es sich nicht mehr um gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelte. Das gleiche galt für die Sanierung des Treppenhauses und den Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes.
Auch Kosten für einen Sachverständigen zählten nicht zu den Verschleißreparaturen, ebensowenig wie die Kosten für die Erneuerung der Zähleranlage.
Tip: Eigentümer und Nießbraucher sollten sich schon vor dem Gang zum Notar darüber klar werden, ob die sehr eingeschränkte Beteiligung des Nießbrauchers an Instandhaltungskosten gewollt ist. Vielfach dürfte es näher liegen, aus der Berechtigung zur Nutzung (Mieteinnahmen) die Verpflichtung zur Instandsetzung (z. B. Dachreparatur) herzuleiten. Das bedarf dann aber einer ausdrücklichen Vereinbarung in der notariellen Urkunde.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - Wortlaut Seite 1245
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. Juni 2003 hatte der Bundesgerichtshof wegen der zugelassenen Revision Gelegenheit, in der Praxis noch ungeklärte Zweifelsfragen des Nießbrauchsrechts zu beantworten.
Zunächst einmal stellte der BGH klar, daß entgegen der notariellen Urkunde, die von einem Bruchteilsnießbrauch sprach, ein Quotennießbrauch vereinbart war. Bei einem Bruchteilsnießbrauch ist ein ideeller Anteil an einem Grundstück belastet, während bei einem Quotennießbrauch für die gesamte Nutzung eine bestimmte Quote dem Nießbraucher zusteht.
Die Folge ist, daß sich der Nießbraucher nach § 748 BGB an den Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu beteiligen hat, jedoch nur soweit er zur Nutzungsziehung berechtigt ist. Kosten für die Erhaltung des Grundstücks zählen dazu nicht. Hier gilt, wenn nicht (zulässigerweise) notariell etwas anders vereinbart wurde, die Regelung des § 1041 BGB, wonach der Nießbraucher sich nur beteiligen muß an Maßnahmen zur Unterhaltung, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind. Der Begriff ist damit wesentlich enger als die Instandhaltungspflicht etwa im Wohnungseigentumsrecht.
Das bedeutete im vom BGH entschiedenen Fall folgendes:
Der Kläger mußte sich an Prozeßkosten wegen Mietrückständen beteiligen, da es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handelte, nicht dagegen an Prozeßkosten wegen Wasserschäden in der Mietwohnung, da es sich hier um Ansprüche aus dem Eigentum handelte und nicht um die Erhaltung der Sache nach § 1041 BGB ging.
Entsprechendes galt für die Kosten der umfassenden Renovierung, die über normale Schönheitsrepraturen hinausgingen, so daß es sich nicht mehr um gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelte. Das gleiche galt für die Sanierung des Treppenhauses und den Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes.
Auch Kosten für einen Sachverständigen zählten nicht zu den Verschleißreparaturen, ebensowenig wie die Kosten für die Erneuerung der Zähleranlage.
Tip: Eigentümer und Nießbraucher sollten sich schon vor dem Gang zum Notar darüber klar werden, ob die sehr eingeschränkte Beteiligung des Nießbrauchers an Instandhaltungskosten gewollt ist. Vielfach dürfte es näher liegen, aus der Berechtigung zur Nutzung (Mieteinnahmen) die Verpflichtung zur Instandsetzung (z. B. Dachreparatur) herzuleiten. Das bedarf dann aber einer ausdrücklichen Vereinbarung in der notariellen Urkunde.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - Wortlaut Seite 1245
Autor: Rudolf Beuermann