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Hausverwaltung
Keine Tätigkeit nach Vertragsende
02.10.2003 (GE 19/03, Seite 1244) Zu den Hauptpflichten eines Hausverwalters gehört die Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietern. Fraglich ist, ob diese Pflicht trotz einer Kündigung durch den Eigentümer fortbesteht für den Abrechnungszeitraum, in dem der Verwaltervertrag noch lief.
Der Fall: Der Eigentümer kündigte den Hausverwaltervertrag fristgerecht; der verärgerte Verwalter stellte daraufhin jegliche Tätigkeit ein. Daraufhin kündigte der Eigentümer erneut, nunmehr fristlos und verlangte mit der Herausgabe der Unterlagen auch die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen für die Vergangenheit.
Das Urteil: Mit Urteil vom 14. Mai 2003 wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage ab. Es bestehe keine nachwirkende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages; die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen sei vielmehr eine Hauptpflicht des Verwalters und könne deshalb nach der Kündigung nicht mehr verlangt werden. Ob ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers bestehe, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 14. Mai 2003 - 221 C 284/02 - Wortlaut Seite 1281
Das Urteil: Mit Urteil vom 14. Mai 2003 wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage ab. Es bestehe keine nachwirkende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages; die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen sei vielmehr eine Hauptpflicht des Verwalters und könne deshalb nach der Kündigung nicht mehr verlangt werden. Ob ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers bestehe, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 14. Mai 2003 - 221 C 284/02 - Wortlaut Seite 1281