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Graffiti-Verordnung
Bußgeld bis zu 5.000 Euro
02.10.2003 (GE 19/03, Seite 1241) Nach der bisherigen Rechtsprechung können Graffiti-Sprayer nur dann bestraft werden, wenn eine sogenannte Substanzverletzung der besprühten Sache vorliegt. Ob das so ist, läßt sich meist nur durch teure Sachverständigengutachten ermitteln. Im Deutschen Bundestag liegen zur Zeit drei Gesetzentwürfe zur Ausweitung des Straftatbestandes von § 303 StGB vor.
Der Hamburger Senat hat mit Datum vom 2. September 2003 durch eine Verordnung eindeutig klargestellt: Graffiti sind verboten. Wer in Hamburg gegen den Willen des Eigentümers sprüht, malt oder klebt, verstößt gegen die neue Graffiti-Verordnung und riskiert dann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR - wenn nicht sogar eine strafbare Sachbeschädigung vorliegt. Auf den künstlerischen Wert der Graffiti kommt es dabei nicht an. Die neue Verordnung verbietet schon die Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache gegen den Willen des Berechtigten. Damit ist in Hamburg auch sogenanntes „wildes Plakatieren“ umfassender als bisher verboten.
Ohne Bußgeldandrohung bleiben nur wesentliche Veränderungen des Erscheinungsbildes, die sich schnell und kostenfrei entfernen lassen: Auch künftig sollen spielende Kinder mit Kreide auf das Pflaster malen oder rote Fäden in das Geäst eines Baumes binden dürfen. Die Graffiti-Verordnung soll vielmehr diejenigen treffen, die mit Spraydosen oder Pinseln die Stadt verunstalten. Sie schützt damit den Eigentümer vor den oft hohen Reinigungskosten, verbessert gleichzeitig Sauberkeit und Erscheinungsbild der Stadt und stärkt schließlich indirekt die innere Sicherheit. Konsequent durchsetzen soll das Graffiti-Verbot als zuständige Stelle der Städtische Ordnungsdienst der Behörde für Inneres.
Zuvor hatte die Hamburger Behörde für Umwelt und Gesundheit im Juni 2002 ein erstes Anti-Graffiti-Programm aufgelegt, das seit Juni 2003 mit weiter verbesserten Förderquoten fortgesetzt wird. Private Grundeigentümer bekommen in Hamburg für die nachhaltige Beseitigung von Graffiti nunmehr 50 % der Kosten erstattet.
Es bleibt zu hoffen, daß in den nächsten Wochen endlich bundesweit eine Einigung über die dringend notwendige Strafverschärfung des § 303 StGB erzielt wird.
Ohne Bußgeldandrohung bleiben nur wesentliche Veränderungen des Erscheinungsbildes, die sich schnell und kostenfrei entfernen lassen: Auch künftig sollen spielende Kinder mit Kreide auf das Pflaster malen oder rote Fäden in das Geäst eines Baumes binden dürfen. Die Graffiti-Verordnung soll vielmehr diejenigen treffen, die mit Spraydosen oder Pinseln die Stadt verunstalten. Sie schützt damit den Eigentümer vor den oft hohen Reinigungskosten, verbessert gleichzeitig Sauberkeit und Erscheinungsbild der Stadt und stärkt schließlich indirekt die innere Sicherheit. Konsequent durchsetzen soll das Graffiti-Verbot als zuständige Stelle der Städtische Ordnungsdienst der Behörde für Inneres.
Zuvor hatte die Hamburger Behörde für Umwelt und Gesundheit im Juni 2002 ein erstes Anti-Graffiti-Programm aufgelegt, das seit Juni 2003 mit weiter verbesserten Förderquoten fortgesetzt wird. Private Grundeigentümer bekommen in Hamburg für die nachhaltige Beseitigung von Graffiti nunmehr 50 % der Kosten erstattet.
Es bleibt zu hoffen, daß in den nächsten Wochen endlich bundesweit eine Einigung über die dringend notwendige Strafverschärfung des § 303 StGB erzielt wird.
Autor: Detlef Manger, LL.M., Berlin, Rechtsanwalt und Bankkaufmann