Archiv / Suche
Interessenkollision
Verfahrensvertretung des WEG-Verwalters eingeschränkt
22.09.2003 (GE 18/03, Seite 1191) In kritischen Verfahren brauchen die Wohnungseigentümer einen Zustellungsbevollmächtigten.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer verlangte die Abberufung des Verwalters. Der Verwalter beauftragte zur Vertretung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt, der Verwalter und Gemeinschaft vor dem AG und LG vertrat. Auf Rückfrage teilte der Rechtsanwalt mit, die Gemeinschaft habe den Verwalter einmal zur Aktivvertretung gegen den Antragsteller ermächtigt und sei stillschweigend mit ihrer Vertretung in dem Abberufungsverfahren einverstanden gewesen.
Das Urteil: Gegen die Abberufung kann sich der Verwalter in eigenem Interesse wehren. Vertritt er zugleich die Gemeinschaft, besteht ein Interessenkonflikt, weil die Gemeinschaft evtl. anders über die Abberufung denkt. Folglich muß in den ersten beiden Tatsacheninstanzen entweder ein Zustellungsbevollmächtigter für die Wohnungseigentümer (etwa der Beiratsvorsitzende) vom Gericht bestellt oder zumindest dem Verwalter durch ausdrücklichen Eigentümerbeschluß eine Ermächtigung zur Vertretung auch der Gemeinschaftsinteressen erteilt werden. Zu den „laufenden Angelegenheiten” im Sinne der Teilungserklärung gehört die Verwalterabberufung aus wichtigem Grunde im Zweifel nicht. Demgemäß war eine Zurückverweisung an das Landgericht unumgänglich.
KG, Beschluß vom 11. Juni 2003 - 24 W 77/03 - Wortlaut Seite 1215
Das Urteil: Gegen die Abberufung kann sich der Verwalter in eigenem Interesse wehren. Vertritt er zugleich die Gemeinschaft, besteht ein Interessenkonflikt, weil die Gemeinschaft evtl. anders über die Abberufung denkt. Folglich muß in den ersten beiden Tatsacheninstanzen entweder ein Zustellungsbevollmächtigter für die Wohnungseigentümer (etwa der Beiratsvorsitzende) vom Gericht bestellt oder zumindest dem Verwalter durch ausdrücklichen Eigentümerbeschluß eine Ermächtigung zur Vertretung auch der Gemeinschaftsinteressen erteilt werden. Zu den „laufenden Angelegenheiten” im Sinne der Teilungserklärung gehört die Verwalterabberufung aus wichtigem Grunde im Zweifel nicht. Demgemäß war eine Zurückverweisung an das Landgericht unumgänglich.
KG, Beschluß vom 11. Juni 2003 - 24 W 77/03 - Wortlaut Seite 1215