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Modernisierung
Keine Beschränkung für spätere Mieterhöhungen
22.09.2003 (GE 18/03, Seite 1191) Das Amtsgericht Mitte hatte angenommen, nach einer Mieterhöhung wegen Modernisierung könne sich der Vermieter bei einem späteren Mieterhöhungsverlangen nicht auf den modernisierten Standard berufen (GE 2003, 461). Das Landgericht Berlin hat diese Entscheidung aufgehoben und zu einer Reihe von anderen wichtigen Fragen Stellung genommen.
Der Fall: Der Vermieter hatte mit den Mietern eine Modernisierungsvereinbarung getroffen, die auch die Mieterhöhung nach Abschluß der Arbeiten festlegte. Circa ein Jahr später verlangte er Zustimmung zu einer Mieterhöhung und berief sich auf den Mietspiegelwert für entsprechend modernisierte Wohnungen. Nur die Ehefrau des Mieters stimmte zu.
Das Urteil: Mit Urteil vom 16. Juni 2003 gab das Landgericht Berlin dem Vermieter in allen Punkten recht. Zunächst war die Klage gegen beide Mieter zulässig, da die Zustimmung nur eines Mieters unwirksam ist. Die Regelungen über die Schlüsselgewalt, wonach ein Ehegatte den anderen für Geschäfte des täglichen Lebens vertreten kann, seien hier nicht anwendbar, die vom Bezirksamt festgelegten Mietobergrenzen für das Sanierungsgebiet seien ebenfalls unerheblich, da es sich nicht um ein gesetzliches Verbot handele. Der Vermieter sei auch berechtigt, nach Durchführung der Modernisierungsarbeiten ein späteres Mieterhöhungsverlangen dem tatsächlichen, also modernisierten Zustand der Wohnung zugrunde zu legen. Schließlich sei auch die vereinbarte Mieterhöhung nach der Modernisierung bei der Berechnung der Kappungsgrenze auszuklammern. Die am Wortlaut des § 558 BGB klammernde Meinung, die dies nur für einseitige Mieterhöhungen des Vermieters nach Modernisierung annehme, sei nicht interessengerecht.
LG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2003 - 67 S 427/02 - Wortlaut Seite 1210
Das Urteil: Mit Urteil vom 16. Juni 2003 gab das Landgericht Berlin dem Vermieter in allen Punkten recht. Zunächst war die Klage gegen beide Mieter zulässig, da die Zustimmung nur eines Mieters unwirksam ist. Die Regelungen über die Schlüsselgewalt, wonach ein Ehegatte den anderen für Geschäfte des täglichen Lebens vertreten kann, seien hier nicht anwendbar, die vom Bezirksamt festgelegten Mietobergrenzen für das Sanierungsgebiet seien ebenfalls unerheblich, da es sich nicht um ein gesetzliches Verbot handele. Der Vermieter sei auch berechtigt, nach Durchführung der Modernisierungsarbeiten ein späteres Mieterhöhungsverlangen dem tatsächlichen, also modernisierten Zustand der Wohnung zugrunde zu legen. Schließlich sei auch die vereinbarte Mieterhöhung nach der Modernisierung bei der Berechnung der Kappungsgrenze auszuklammern. Die am Wortlaut des § 558 BGB klammernde Meinung, die dies nur für einseitige Mieterhöhungen des Vermieters nach Modernisierung annehme, sei nicht interessengerecht.
LG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2003 - 67 S 427/02 - Wortlaut Seite 1210