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Räumungstitel
Zwangsvollstreckung gegen nicht erwähnten Untermieter unzulässig
22.09.2003 (GE 18/03, Seite 1190) Der Gerichtsvollzieher darf nur gegen den vollstrecken, der im Titel namentlich benannt ist. Das Kammergericht war der Auffassung, daß sich aus Treu und Glauben bei einem vom Mieter verheimlichten Untermietverhältnis etwas anderes ergeben könne (GE 2002, 799). Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
Der Fall: Die Mieterin hatte sich im gerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Geschäftsräume herauszugeben. Als es zur zwangsweisen Räumung kommen sollte, stellte sich heraus, daß die Mieterin die Räume untervermietet hatte. Mangels Titels gegen den Untermieter lehnte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ab. Die Rechtsbeschwerde war erfolglos.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 18. Juli 2003 verwies der Bundesgerichtshof darauf, daß bei einer Zwangsvollstreckung insbesondere die Formalien zu beachten seien, wonach die Vollstreckungsschuldner im Titel namentlich genannt werden müssen. Materielle Gesichtspunkte wie der, daß der Untermieter hier ebenfalls zur Herausgabe verpflichtet war, spielten keine Rolle, ebensowenig wie Gesichtspunkte der Billigkeit. Die entgegenstehende Auffassung des OLG Hamburg und des Kammergerichts sei unzutreffend.
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03 - Wortlaut Seite 1207