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Formfehler
Kalte und warme Betriebskosten einheitlich abrechnen
22.09.2003 (GE 18/03, Seite 1189) Vielfach wird über die Heizkosten und die sonstigen Betriebskosten getrennt abgerechnet, zumal auch häufig unterschiedliche Abrechnungszeiträume vereinbart sind. Bei einem Mietvertrag, der lediglich die Abrechnung (aller) Betriebskosten vorsieht, ist das anders.
Der Fall: Im Geschäftsraummietvertrag war vereinbart, daß der Mieter „Nebenkostenvorauszahlungen gemäß II. Berechnungsverordnung“ leisten müsse. Die Heizkostenabrechnung ergab ein Guthaben des Mieters; die spätere Abrechnung über die kalten Betriebskosten endete mit einer Nachforderung, die der Vermieter vergeblich einklagte.
Das Urteil: Mit Urteil vom 25. Juni 2002 stellte das OLG Düsseldorf zunächst fest, daß beide Abrechnungen als Einheit anzusehen seien, da im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart sei. Der sich danach ergebende Rest aus der Abrechnung über die kalten Betriebskosten sei jedoch nicht fällig, da die zugrunde gelegten Quadratmeterzahlen nicht nachvollziehbar seien. Die Aufteilung des Gewerbes sei eine für die prüffähige Betriebskostenabrechnung unverzichtbare Größe.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2002 - 24 U 191/01 - Wortlaut Seite 1210
Das Urteil: Mit Urteil vom 25. Juni 2002 stellte das OLG Düsseldorf zunächst fest, daß beide Abrechnungen als Einheit anzusehen seien, da im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart sei. Der sich danach ergebende Rest aus der Abrechnung über die kalten Betriebskosten sei jedoch nicht fällig, da die zugrunde gelegten Quadratmeterzahlen nicht nachvollziehbar seien. Die Aufteilung des Gewerbes sei eine für die prüffähige Betriebskostenabrechnung unverzichtbare Größe.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2002 - 24 U 191/01 - Wortlaut Seite 1210