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Krankenversicherung
Beitragspflichtige Einnahmen von freiwillig versicherten Mitgliedern
22.09.2003 (GE 18/03, Seite 1183) Aufgrund einer Presseerklärung von Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn zur Einbeziehung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in die Beitragsbemessung von Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung erreichten den Zentralverband viele Anfragen von Haus & Grund-Mitgliedern. Diese berichteten, daß sie bereits heute Angaben über ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machen müssen und diese zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen.
In allen Fällen stellte sich heraus, daß diese Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht Pflichtmitglieder, sondern sogenannte freiwillig versicherte Mitglieder waren. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird gemäß § 240 Abs. 1 SGB V durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die Krankenkassen sind dadurch verpflichtet, die Beitragsbelastung an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds anzupassen. Eine Umfrage hat ergeben, daß alle Krankenkassen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Im Einzelfall kann es jedoch unterschiedliche Satzungsregelungen geben.
Alle Krankenkassen haben auch mitgeteilt, daß bei Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur nach dem sogenannten Nettoprinzip zu berücksichtigen sind.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. September 1999 (B 12 KR 12/98 R) sind auch ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung die Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Dazu gehören die Grundabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr), die Aufwendungen für Heizung, Hausversicherungen sowie das sogenannte Hausgeld und auch die Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Miet- oder Pachtobjektes zu zahlen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 EStG). Schuldzinsen sind steuerlich alle durch eine Tätigkeit des Schuldners zum Zwecke der Einnahmenerzielung veranlaßten Aufwendungen, die er als Entgelt wegen darlehensweiser Überlassung von Kapital an seine Gläubiger zu entrichten hat.
Alle Krankenkassen haben auch mitgeteilt, daß bei Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur nach dem sogenannten Nettoprinzip zu berücksichtigen sind.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. September 1999 (B 12 KR 12/98 R) sind auch ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung die Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Dazu gehören die Grundabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr), die Aufwendungen für Heizung, Hausversicherungen sowie das sogenannte Hausgeld und auch die Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Miet- oder Pachtobjektes zu zahlen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 EStG). Schuldzinsen sind steuerlich alle durch eine Tätigkeit des Schuldners zum Zwecke der Einnahmenerzielung veranlaßten Aufwendungen, die er als Entgelt wegen darlehensweiser Überlassung von Kapital an seine Gläubiger zu entrichten hat.
Autor: Kai H. Warnecke, Berlin