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Zur ortsüblichen Höhe der Maklerprovision für ältere Mietwohnhäuser im innerstädtischen Bereich
22.09.2003 (GE 18/03, Seite 1180) In einem vor dem Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit waren gutachterliche Feststellungen zur Höhe der ortsüblichen Maklerprovision für ein älteres, sanierungsbedürftiges Mietwohnhaus im innerstädtischen Bereich Berlins zu treffen.
Nach telefonisch erteilten Auskünften der Landesverbände des Ringes Deutscher Makler (RDM) und des Verbandes Deutscher Makler (VDM) werden von diesen folgende Maklerprovisionen empfohlen:
RDM 5 % des Kaufpreises
(zzgl. 16 % MwSt.)
VDM 6 % des Kaufpreises
(zzgl. 16 % MwSt.)
Um repräsentative Daten zu erhalten, sind mittels eines standardisierten Fragebogens insgesamt 163 Maklerfirmen dazu befragt worden, welche Provision im vorliegenden Fall von ihnen berechnet wird. Aus 103 Rückläufen (= 63,2 % der Befragten), einem vergleichsweise überdurchschnittlich guten Ergebnis bei derartigen Befragungsaktionen, ließ sich folgendes Ergebnis ableiten:
In 87 Rückäußerungen (= 84,5 %) erfolgten eindeutige Angaben zur Höhe der geforderten Maklerprovision (in Prozent zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 %). Sie schlüsseln sich im einzelnen wie folgt auf (siehe Tabelle 1, nebenstehend oben).
Damit hat die große Mehrheit bestätigt, bei Grundstücksvermittlungen der zu bewertenden Art ein Maklerhonorar von 6 % (zzgl. MwSt.) zu fordern. Dies wird aus der graphischen Darstellung (Abb. 1, Seite 1182) deutlich.
Aus 16 Antworten (= 15,5 %) wird eine differenziertere, objektspezifische und nicht eindeutige Bewertung erkennbar. Sie kann im wesentlichen wie folgt zusammengefaßt werden (siehe Tabelle 2, Seite 1180 unten).
Insgesamt, d. h. unter Berücksichtigung der eindeutigen wie auch der differenzierten Aussagen, ergibt sich folgendes Bild (Abb. 2, unten).
Die weit überwiegende Zahl der Befragten erhebt eine Maklerprovision von 6 % zzgl. MwSt. bezogen auf den vereinbarten Kaufpreis. Weitere Vergütungen oder Entgelte darüber hinaus werden i. d. R. nicht berechnet. Die Maklerprovision von 6 % (netto) bei älteren Mietwohnhäusern im innerstädtischen Bereich entspricht somit der Ortsüblichkeit.
RDM 5 % des Kaufpreises
(zzgl. 16 % MwSt.)
VDM 6 % des Kaufpreises
(zzgl. 16 % MwSt.)
Um repräsentative Daten zu erhalten, sind mittels eines standardisierten Fragebogens insgesamt 163 Maklerfirmen dazu befragt worden, welche Provision im vorliegenden Fall von ihnen berechnet wird. Aus 103 Rückläufen (= 63,2 % der Befragten), einem vergleichsweise überdurchschnittlich guten Ergebnis bei derartigen Befragungsaktionen, ließ sich folgendes Ergebnis ableiten:
In 87 Rückäußerungen (= 84,5 %) erfolgten eindeutige Angaben zur Höhe der geforderten Maklerprovision (in Prozent zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 %). Sie schlüsseln sich im einzelnen wie folgt auf (siehe Tabelle 1, nebenstehend oben).
Damit hat die große Mehrheit bestätigt, bei Grundstücksvermittlungen der zu bewertenden Art ein Maklerhonorar von 6 % (zzgl. MwSt.) zu fordern. Dies wird aus der graphischen Darstellung (Abb. 1, Seite 1182) deutlich.
Aus 16 Antworten (= 15,5 %) wird eine differenziertere, objektspezifische und nicht eindeutige Bewertung erkennbar. Sie kann im wesentlichen wie folgt zusammengefaßt werden (siehe Tabelle 2, Seite 1180 unten).
Insgesamt, d. h. unter Berücksichtigung der eindeutigen wie auch der differenzierten Aussagen, ergibt sich folgendes Bild (Abb. 2, unten).
Die weit überwiegende Zahl der Befragten erhebt eine Maklerprovision von 6 % zzgl. MwSt. bezogen auf den vereinbarten Kaufpreis. Weitere Vergütungen oder Entgelte darüber hinaus werden i. d. R. nicht berechnet. Die Maklerprovision von 6 % (netto) bei älteren Mietwohnhäusern im innerstädtischen Bereich entspricht somit der Ortsüblichkeit.
Autor: Walter Finger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger