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Schnell und hart gerügt
02.09.2003 (GE 17/03, Seite 1101) Vielleicht erinnern Sie sich noch an den Leitartikel aus GE 5/2003 („Sind wir noch bei Trost“), der bundesweite Wellen geschlagen hatte. Eine Kammer des Frankfurter Landgerichts hatte eine Besoldungserhöhung für Richter mittels Vorlage an das Bundesverfassungsgericht durchsetzen wollen und dafür eingeklagte Werklohnforderungen von Handwerkern auf Eis gelegt. Durch die Änderung der Zivilprozeßordnung hätten Vorsitzende Richter, so die Argumentation, auch nicht mehr zu tun als die Beisitzer, weshalb alle gleich bezahlt werden müßten.
Die „Begründung“ der Frankfurter Richter bestand im wesentlichen in standespolitischen Tiraden (Beispiel: „Richtergehälter in Deutschland sind allenfalls durchschnittlich“). Ich hatte die Haltung der Richter hart kritisiert und abschließend die Hoffnung geäußert, daß das angerufene Bundesverfassungsgericht mit den Frankfurter Kollegen mal Tacheles redet.
Die Bundesverfassungsrichter haben die Hoffnung in lobenswerter und nicht alltäglicher Eile erfüllt. Durch Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - 2 BvL 2/03 - und - 2 BvL 4/03 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß die beiden Vorlagen des Landgerichts Frankfurt/Main schlicht unzulässig sind.
Für Richtervorlagen hätten unverzichtbare Anforderungen zu gelten, da sich mit der Aussetzung des Verfahrens die Erledigung des Rechtsstreits verzögere, meinten die Verfassungsrichter (bei den Frankfurter Beschlüssen mußten Handwerker auf ihr Geld warten, weil die angerufenen Richter eine Gehaltserhöhung wollten!). Zu den Grundanforderungen einer Richtervorlage gehöre es, daß es für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Rechtsnorm ankomme.
Nicht einmal diese Minimalanforderung fanden die Karlsruher Richter erfüllt. Für die Entscheidung über die vor dem Landgericht geltend gemachten Werkvertragsansprüche komme es ersichtlich nicht darauf an, ob die vom Frankfurter Landgericht zur Überprüfung gestellte Richter-Besoldung mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehe. Und dann zürnten die Bundesverfassungsrichter unüberhörbar wörtlich:
„Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter - unter bewußter Inkaufnahme einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens - zu bieten. Zweck der Richtervorlage ist es, den Gerichten die Anwendung von Normen zu ersparen, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat irgendeinen Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, die durch die Aussetzung des Verfahrens nur unberechtigterweise hinausgeschoben werden. Die von dem vorlegenden Gericht genannten Argumente haben jedoch keinerlei Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, sie erwähnen die Ausgangsverfahren nicht einmal!!!“
Wer die zurückhaltende Formulierungsweise des Bundesverfassungsgerichts kennt, weiß, das war Tacheles der verschärften Form.
PS.: Unterschrieben hat den Beschluß übrigens auch der neue Star am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio, den wir im Rahmen des Internationalen Kongresses der Haus- und Grundeigentümer am 19. September in Berlin in der Französischen Friedrichstadtkirche am Gendarmenmarkt als Festredner erleben dürfen (sein Thema: „Persönliches Grundeigentum im europäischen Markt - Freiheit, Sicherheit und Verantwortung“). Thema und Mann sind es wert, sich dafür ein paar Stunden Zeit frei zu machen. Vielleicht erinnern Sie sich noch an den Leitartikel aus GE 5/2003 („Sind wir noch bei Trost“), der bundesweite Wellen geschlagen hatte. Eine Kammer des Frankfurter Landgerichts hatte eine Besoldungserhöhung für Richter mittels Vorlage an das Bundesverfassungsgericht durchsetzen wollen und dafür eingeklagte Werklohnforderungen von Handwerkern auf Eis gelegt. Durch die Änderung der Zivilprozeßordnung hätten Vorsitzende Richter, so die Argumentation, auch nicht mehr zu tun als die Beisitzer, weshalb alle gleich bezahlt werden müßten.
Die „Begründung“ der Frankfurter Richter bestand im wesentlichen in standespolitischen Tiraden (Beispiel: „Richtergehälter in Deutschland sind allenfalls durchschnittlich“). Ich hatte die Haltung der Richter hart kritisiert und abschließend die Hoffnung geäußert, daß das angerufene Bundesverfassungsgericht mit den Frankfurter Kollegen mal Tacheles redet.
Die Bundesverfassungsrichter haben die Hoffnung in lobenswerter und nicht alltäglicher Eile erfüllt. Durch Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - 2 BvL 2/03 - und - 2 BvL 4/03 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß die beiden Vorlagen des Landgerichts Frankfurt/Main schlicht unzulässig sind.
Für Richtervorlagen hätten unverzichtbare Anforderungen zu gelten, da sich mit der Aussetzung des Verfahrens die Erledigung des Rechtsstreits verzögere, meinten die Verfassungsrichter (bei den Frankfurter Beschlüssen mußten Handwerker auf ihr Geld warten, weil die angerufenen Richter eine Gehaltserhöhung wollten!). Zu den Grundanforderungen einer Richtervorlage gehöre es, daß es für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Rechtsnorm ankomme.
Nicht einmal diese Minimalanforderung fanden die Karlsruher Richter erfüllt. Für die Entscheidung über die vor dem Landgericht geltend gemachten Werkvertragsansprüche komme es ersichtlich nicht darauf an, ob die vom Frankfurter Landgericht zur Überprüfung gestellte Richter-Besoldung mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehe. Und dann zürnten die Bundesverfassungsrichter unüberhörbar wörtlich:
„Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter - unter bewußter Inkaufnahme einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens - zu bieten. Zweck der Richtervorlage ist es, den Gerichten die Anwendung von Normen zu ersparen, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat irgendeinen Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, die durch die Aussetzung des Verfahrens nur unberechtigterweise hinausgeschoben werden. Die von dem vorlegenden Gericht genannten Argumente haben jedoch keinerlei Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, sie erwähnen die Ausgangsverfahren nicht einmal!!!“
Wer die zurückhaltende Formulierungsweise des Bundesverfassungsgerichts kennt, weiß, das war Tacheles der verschärften Form.
PS.: Unterschrieben hat den Beschluß übrigens auch der neue Star am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio, den wir im Rahmen des Internationalen Kongresses der Haus- und Grundeigentümer am 19. September in Berlin in der Französischen Friedrichstadtkirche am Gendarmenmarkt als Festredner erleben dürfen (sein Thema: „Persönliches Grundeigentum im europäischen Markt - Freiheit, Sicherheit und Verantwortung“). Thema und Mann sind es wert, sich dafür ein paar Stunden Zeit frei zu machen.
Die Bundesverfassungsrichter haben die Hoffnung in lobenswerter und nicht alltäglicher Eile erfüllt. Durch Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - 2 BvL 2/03 - und - 2 BvL 4/03 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß die beiden Vorlagen des Landgerichts Frankfurt/Main schlicht unzulässig sind.
Für Richtervorlagen hätten unverzichtbare Anforderungen zu gelten, da sich mit der Aussetzung des Verfahrens die Erledigung des Rechtsstreits verzögere, meinten die Verfassungsrichter (bei den Frankfurter Beschlüssen mußten Handwerker auf ihr Geld warten, weil die angerufenen Richter eine Gehaltserhöhung wollten!). Zu den Grundanforderungen einer Richtervorlage gehöre es, daß es für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Rechtsnorm ankomme.
Nicht einmal diese Minimalanforderung fanden die Karlsruher Richter erfüllt. Für die Entscheidung über die vor dem Landgericht geltend gemachten Werkvertragsansprüche komme es ersichtlich nicht darauf an, ob die vom Frankfurter Landgericht zur Überprüfung gestellte Richter-Besoldung mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehe. Und dann zürnten die Bundesverfassungsrichter unüberhörbar wörtlich:
„Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter - unter bewußter Inkaufnahme einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens - zu bieten. Zweck der Richtervorlage ist es, den Gerichten die Anwendung von Normen zu ersparen, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat irgendeinen Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, die durch die Aussetzung des Verfahrens nur unberechtigterweise hinausgeschoben werden. Die von dem vorlegenden Gericht genannten Argumente haben jedoch keinerlei Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, sie erwähnen die Ausgangsverfahren nicht einmal!!!“
Wer die zurückhaltende Formulierungsweise des Bundesverfassungsgerichts kennt, weiß, das war Tacheles der verschärften Form.
PS.: Unterschrieben hat den Beschluß übrigens auch der neue Star am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio, den wir im Rahmen des Internationalen Kongresses der Haus- und Grundeigentümer am 19. September in Berlin in der Französischen Friedrichstadtkirche am Gendarmenmarkt als Festredner erleben dürfen (sein Thema: „Persönliches Grundeigentum im europäischen Markt - Freiheit, Sicherheit und Verantwortung“). Thema und Mann sind es wert, sich dafür ein paar Stunden Zeit frei zu machen. Vielleicht erinnern Sie sich noch an den Leitartikel aus GE 5/2003 („Sind wir noch bei Trost“), der bundesweite Wellen geschlagen hatte. Eine Kammer des Frankfurter Landgerichts hatte eine Besoldungserhöhung für Richter mittels Vorlage an das Bundesverfassungsgericht durchsetzen wollen und dafür eingeklagte Werklohnforderungen von Handwerkern auf Eis gelegt. Durch die Änderung der Zivilprozeßordnung hätten Vorsitzende Richter, so die Argumentation, auch nicht mehr zu tun als die Beisitzer, weshalb alle gleich bezahlt werden müßten.
Die „Begründung“ der Frankfurter Richter bestand im wesentlichen in standespolitischen Tiraden (Beispiel: „Richtergehälter in Deutschland sind allenfalls durchschnittlich“). Ich hatte die Haltung der Richter hart kritisiert und abschließend die Hoffnung geäußert, daß das angerufene Bundesverfassungsgericht mit den Frankfurter Kollegen mal Tacheles redet.
Die Bundesverfassungsrichter haben die Hoffnung in lobenswerter und nicht alltäglicher Eile erfüllt. Durch Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - 2 BvL 2/03 - und - 2 BvL 4/03 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß die beiden Vorlagen des Landgerichts Frankfurt/Main schlicht unzulässig sind.
Für Richtervorlagen hätten unverzichtbare Anforderungen zu gelten, da sich mit der Aussetzung des Verfahrens die Erledigung des Rechtsstreits verzögere, meinten die Verfassungsrichter (bei den Frankfurter Beschlüssen mußten Handwerker auf ihr Geld warten, weil die angerufenen Richter eine Gehaltserhöhung wollten!). Zu den Grundanforderungen einer Richtervorlage gehöre es, daß es für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Rechtsnorm ankomme.
Nicht einmal diese Minimalanforderung fanden die Karlsruher Richter erfüllt. Für die Entscheidung über die vor dem Landgericht geltend gemachten Werkvertragsansprüche komme es ersichtlich nicht darauf an, ob die vom Frankfurter Landgericht zur Überprüfung gestellte Richter-Besoldung mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehe. Und dann zürnten die Bundesverfassungsrichter unüberhörbar wörtlich:
„Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter - unter bewußter Inkaufnahme einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens - zu bieten. Zweck der Richtervorlage ist es, den Gerichten die Anwendung von Normen zu ersparen, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat irgendeinen Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, die durch die Aussetzung des Verfahrens nur unberechtigterweise hinausgeschoben werden. Die von dem vorlegenden Gericht genannten Argumente haben jedoch keinerlei Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, sie erwähnen die Ausgangsverfahren nicht einmal!!!“
Wer die zurückhaltende Formulierungsweise des Bundesverfassungsgerichts kennt, weiß, das war Tacheles der verschärften Form.
PS.: Unterschrieben hat den Beschluß übrigens auch der neue Star am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio, den wir im Rahmen des Internationalen Kongresses der Haus- und Grundeigentümer am 19. September in Berlin in der Französischen Friedrichstadtkirche am Gendarmenmarkt als Festredner erleben dürfen (sein Thema: „Persönliches Grundeigentum im europäischen Markt - Freiheit, Sicherheit und Verantwortung“). Thema und Mann sind es wert, sich dafür ein paar Stunden Zeit frei zu machen.
Autor: Dieter Blümmel