Archiv / Suche
Wärmelieferung durch Nahwärme
Alle Kosten sind umlegungsfähig
02.09.2003 (GE 17/03, Seite 1121) Der Vermieter, der eine Zentralheizungsanlage nicht selbst betreibt, sondern die Wärme durch einen Dritten liefern läßt, kann die ganze Rechnungssumme einschließlich der Beträge für Instandsetzung und des unternehmerischen Gewinns des Dritten als Heizkosten an die Mieter weitergeben.
Der Fall: Die Wohnung in Zwickau war mit einer Ofenheizung ausgestattet; der Mietvertrag war vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen. Die Vermieterin entschloß sich, von einem Dritten Zentralheizungen einbauen und betreiben zu lassen; Rechnungsbeträge legten sie als Heizkosten auf die Mieter um. Die Mieter wandten sich gegen die erheblichen Nachforderungen aus den Jahresabrechnungen. Das Amtsgericht kürzte den Nachzahlungsanspruch der Vermieterin um etwa ein Viertel mit der Begründung, die Vermieterin könnte nur die Kosten umlegen, die angefallen wären, wenn sie selbst die Heizungsanlage gekauft hätte. Im übrigen verurteilte es die Mieter aber zur Zahlung, auf die zugelassene Revision hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden.
Das Urteil: Mit Urteil vom 16. Juli 2003 stellte der BGH zunächst fest, daß die Vermieterin hier nach § 15 MHG berechtigt gewesen sei, durch einseitige Erklärung die Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Auch eine besondere Erläuterung sei nicht erforderlich gewesen, da § 14 MHG nur eine schriftliche Erklärung verlangt habe. Zu den Betriebskosten gehörten auch die Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme, auch bei einer von einem Dritten betriebenen Zentralheizung. Darunter seien die gesamten Kosten einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und der Unternehmergewinn zu verstehen. Die vom AG vorgenommenen Kürzungen hatte der BGH nicht zu prüfen, da insoweit keine (Anschluß-) Berufung eingelegt worden war. Der BGH hätte die Kürzung wohl nicht bestätigt, da er ausdrücklich von Umlegung der kompletten Kosten des Wärmelieferanten spricht.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - Wortlaut Seite 1152
Das Urteil: Mit Urteil vom 16. Juli 2003 stellte der BGH zunächst fest, daß die Vermieterin hier nach § 15 MHG berechtigt gewesen sei, durch einseitige Erklärung die Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Auch eine besondere Erläuterung sei nicht erforderlich gewesen, da § 14 MHG nur eine schriftliche Erklärung verlangt habe. Zu den Betriebskosten gehörten auch die Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme, auch bei einer von einem Dritten betriebenen Zentralheizung. Darunter seien die gesamten Kosten einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und der Unternehmergewinn zu verstehen. Die vom AG vorgenommenen Kürzungen hatte der BGH nicht zu prüfen, da insoweit keine (Anschluß-) Berufung eingelegt worden war. Der BGH hätte die Kürzung wohl nicht bestätigt, da er ausdrücklich von Umlegung der kompletten Kosten des Wärmelieferanten spricht.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - Wortlaut Seite 1152