Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Kündigungsfristen
Verträge vor Mietrechtsreform
02.09.2003 (GE 17/03, Seite 1120) Vor der Mietrechtsreform formularmäßig vereinbarte Kündigungsfristen für den Mieter gelten fort.
Der Fall: In einem vor der Mietrechtsreform abgeschlossenen Mietvertrag hatten die Mietvertragsparteien die zum damaligen Zeitpunkt gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 BGB vereinbart und dazu die gesetzliche Regelung ausdrücklich formularmäßig wiedergegeben. Nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform wollte der Mieter nun mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des neuen § 573 c Abs. 1 BGB kündigen. Das billigte ihm auch das Landgericht Hamburg mit der Begründung zu, es handele sich nicht um eine wirksame Vereinbarung. Dies sah der BGH nicht so.
Die Entscheidung: Der BGH kam zu dem Ergebnis, daß auch die formularmäßige Wiederholung oder sinngemäße Wiedergabe der damaligen gesetzlichen Kündigungsfristregelung eine echte Vereinbarung sei, die aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Gültigkeit habe.
Der Kommentar: Die Entscheidung des BGH arbeitet eine der mit der Mietrechtsreform entstandenen Fragen ab, die sehr kontrovers diskutiert worden ist. Das lag an Ausführungen im Rechtsausschuß (BT-Drs. 14/5663 = Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht 2001, 212, 213). Dort war man nämlich der Ansicht, daß lediglich die Wiederholung von gesetzlichen Kündigungsfristen nicht als Vereinbarung anzusehen sei. Da lag man - wie eigentlich schon einem Studenten hätte klar sein müssen - schlicht daneben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf meine Kommentierung zur Rechtsprechung des Landgerichts Berlin Bezug genommen (GE 2002, 1304, 1470, 1599), die in Parallelverfahren vom BGH mit demselben Ergebnis entschieden worden sind.
Zur Klarstellung ist hier noch einmal anzumerken, daß nur die Verträge mit den von § 573 c Abs. 1 BGB abweichenden Kündigungsfristen weitergelten, die die gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben. Bei Verträgen, in denen es lediglich heißt, daß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende gesetzliche Kündigungsfristen gelten und diese dann in einer Fußnote abgedruckt sind, gilt die neue gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter mit drei Monaten.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 - Wortlaut Seite 1147
Autor: Klaus Schach