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"Rentnerkrieg" in Wohnanlage
19.10.2000 (GE 8/2000, 503) Mieter wollte Haus „in die Luft jagen” - Kündigung unzulässig
Der Fall: Ohne ein wenig Hintergrundwissen könnte man sich beim Lesen der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2000 an den Kopf fassen, reicht doch die Drohung eines Mieters, ein Mehrfamilienhaus in die Luft zu sprengen, nicht für eine Kündigung des Mietverhältnisses aus. Wenn man allerdings weiß, daß es um einen kleinen Rentnerkrieg ging mit offensichtlich wunderlichen Beteiligten, wird man an der Entscheidung nichts aussetzen dürfen. Angesichts der Altersstruktur der Bevölkerung hat die Entscheidung für die Praxis durchaus Bedeutung.
Was war geschehen? Eine ältere Mieterin hatte ohne jeden Zweifel den Hausfrieden schwerwiegend gestört. Unter anderem hatte sie eine Mitmieterin tätlich angegriffen und verletzt. Der Vermieter - eine Genossenschaft - mahnte die Rentnerin ab. Danach kam es erneut zu Störungen, denn die Rentnerin äußerte in einem Schreiben „Drohungen” gegen Mitmieter und Mitarbeiter der Genossenschaft. Allerdings ging der Brief an den Rechtsanwalt der Genossenschaft und die „Drohung” bestand darin, daß die Mieterin meinte, besagte Personen müßten einmal „gründlich zusammengestaucht“ werden. Bei einem weiteren Vorfall (einem Mitmieter wurde eine Flüssigkeit auf den Balkon geschüttet, die Auslegware und Sonnenschirm beschädigte) verdächtigte man die alte Dame als Täter. Zu beweisen war das indes nicht. Aber die Wohnungsgesellschaft, kündigte und stützte ihre Kündigung auf die inzwischen acht Monate alte Abmahnung. Nach der klageabweisenden Entscheidung der ersten Instanz leistete sich die Rentnerin ihren nächsten Auftritt, rief die Hausverwaltung an und drohte, das Wohnhaus mittels einer sich in ihrem Besitz befindlichen Sauerstoffflasche in die Luft zu sprengen. Die Wohnungsgenossenschaft reagierte mit einer weiteren Kündigung.
All das half nichts, die Räumungsklage wurde letztinstanzlich abgewiesen.
Begründung: So schwerwiegend, daß eine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB in Betracht komme, sei die Störung des Hausfriedens nicht gewesen.
Ob der erste Vorfall (tätlicher Angriff auf eine Mitmieterin und Verletzung derselben) unter § 553 BGB falle, könne offenbleiben. Nach § 543 ist eine fristlose Kündigung bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache möglich, wenn der Vermieter den Mieter abgemahnt hat und der Mieter trotzdem den vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt.
Hier gehe es um einen Vorfall, für den die Mieterin abgemahnt wurde. Einen weiteren Vorfall dieser Art hat es nicht gegeben, statt dessen war die Kündigung auf den abgemahnten Vorfall gestützt worden. Das gehe nicht, sonst liefe die Abmahnung ins Leere, wenn man wegen desselben Vorfalls später kündigen könnte, meinte das Gericht.
Auch die Drohung, das Gebäude in die Luft zu sprengen, rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine Kündigung. Zwar sei der Vermieter bei einer Drohung mit erheblicher Gewaltanwendung zur Kündigung berechtigt. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Drohung nicht ernstzunehmen sei, weil sie mit den benannten Mitteln nicht durchführbar sei. Nicht ernstzunehmende Drohungen gäben wie die Äußerungen von Kindern oder Geschäftsunfähigen dem Vermieter keinen Grund zur Kündigung.
Was war geschehen? Eine ältere Mieterin hatte ohne jeden Zweifel den Hausfrieden schwerwiegend gestört. Unter anderem hatte sie eine Mitmieterin tätlich angegriffen und verletzt. Der Vermieter - eine Genossenschaft - mahnte die Rentnerin ab. Danach kam es erneut zu Störungen, denn die Rentnerin äußerte in einem Schreiben „Drohungen” gegen Mitmieter und Mitarbeiter der Genossenschaft. Allerdings ging der Brief an den Rechtsanwalt der Genossenschaft und die „Drohung” bestand darin, daß die Mieterin meinte, besagte Personen müßten einmal „gründlich zusammengestaucht“ werden. Bei einem weiteren Vorfall (einem Mitmieter wurde eine Flüssigkeit auf den Balkon geschüttet, die Auslegware und Sonnenschirm beschädigte) verdächtigte man die alte Dame als Täter. Zu beweisen war das indes nicht. Aber die Wohnungsgesellschaft, kündigte und stützte ihre Kündigung auf die inzwischen acht Monate alte Abmahnung. Nach der klageabweisenden Entscheidung der ersten Instanz leistete sich die Rentnerin ihren nächsten Auftritt, rief die Hausverwaltung an und drohte, das Wohnhaus mittels einer sich in ihrem Besitz befindlichen Sauerstoffflasche in die Luft zu sprengen. Die Wohnungsgenossenschaft reagierte mit einer weiteren Kündigung.
All das half nichts, die Räumungsklage wurde letztinstanzlich abgewiesen.
Begründung: So schwerwiegend, daß eine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB in Betracht komme, sei die Störung des Hausfriedens nicht gewesen.
Ob der erste Vorfall (tätlicher Angriff auf eine Mitmieterin und Verletzung derselben) unter § 553 BGB falle, könne offenbleiben. Nach § 543 ist eine fristlose Kündigung bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache möglich, wenn der Vermieter den Mieter abgemahnt hat und der Mieter trotzdem den vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt.
Hier gehe es um einen Vorfall, für den die Mieterin abgemahnt wurde. Einen weiteren Vorfall dieser Art hat es nicht gegeben, statt dessen war die Kündigung auf den abgemahnten Vorfall gestützt worden. Das gehe nicht, sonst liefe die Abmahnung ins Leere, wenn man wegen desselben Vorfalls später kündigen könnte, meinte das Gericht.
Auch die Drohung, das Gebäude in die Luft zu sprengen, rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine Kündigung. Zwar sei der Vermieter bei einer Drohung mit erheblicher Gewaltanwendung zur Kündigung berechtigt. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Drohung nicht ernstzunehmen sei, weil sie mit den benannten Mitteln nicht durchführbar sei. Nicht ernstzunehmende Drohungen gäben wie die Äußerungen von Kindern oder Geschäftsunfähigen dem Vermieter keinen Grund zur Kündigung.