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Straßenreinigung
Entgeltregelung verfassungsgemäß
18.08.2003 (GE 16/03, Seite 1056) Ob es sich bei dem Straßenreinigungsentgelt um eine Benutzungsgebühr oder um einen Beitrag handelt, ist noch nicht geklärt. Jedenfalls steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu den Maßstäben der Kostenerhebung zu. Auch die Bevorzugung der Eigentümer von Eckgrundstücken ist verfassungsgemäß (jedenfalls nach der Mehrheitsmeinung des Verfassungsgerichtshofs).
Der Fall: Der Eigentümer wandte sich nach der Umgruppierung von der Reinigungsklasse 4 in die Reinigungsklasse 3 gegen die Mehrforderung der BSR. Er behauptete, die Reinigungsleistungen seien nicht voll erbracht worden. Auch sei die Umgruppierung zu Unrecht erfolgt. Das Straßenreinigungsgesetz verstoße auch gegen den Gleichheitssatz, da der Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab zu unbilligen Ergebnissen führe. Das treffe insbesondere für den Vergleich zu Eckgrundstücken zu. Nachdem er vom Amtsgericht und Landgericht zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt worden war, erhob er Verfassungsbeschwerde.
Der Beschluß: Der Verfassungsgerichtshof von Berlin wies die Beschwerde zurück und begründete dies im wesentlichen mit dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zur Erhebung von Kosten der Straßenreinigung. Es könne offenbleiben, ob es sich hierbei um Gebühren oder Beiträge handele, da auch die strengeren Maßstäbe für Gebühren eingehalten seien. Dafür sei nicht die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips erforderlich. Das anwendbare Äquivalenzprinzip, wonach die Gebühren nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verbundenen Zwecken stehen dürfe, sei gewahrt. Der Wechsel vom Frontmeter- zum Grundstücksflächenmaßstab sei ebenso willkürfrei wie der Verzicht auf eine Tiefenbegrenzung bei besonders großen Grundstücken. Auch die Eckgrundstücksvergünstigung sei zulässig, wenn auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Bei der letzten Frage war sich der Verfassungsgerichtshof allerdings nicht ganz einig, denn hier waren immerhin drei Richter in einem Sondervotum (eine Seltenheit bei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs von Berlin) anderer Auffassung.
VerfGH Berlin, Beschluß vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - Wortlaut Seite 1076
Der Beschluß: Der Verfassungsgerichtshof von Berlin wies die Beschwerde zurück und begründete dies im wesentlichen mit dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zur Erhebung von Kosten der Straßenreinigung. Es könne offenbleiben, ob es sich hierbei um Gebühren oder Beiträge handele, da auch die strengeren Maßstäbe für Gebühren eingehalten seien. Dafür sei nicht die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips erforderlich. Das anwendbare Äquivalenzprinzip, wonach die Gebühren nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verbundenen Zwecken stehen dürfe, sei gewahrt. Der Wechsel vom Frontmeter- zum Grundstücksflächenmaßstab sei ebenso willkürfrei wie der Verzicht auf eine Tiefenbegrenzung bei besonders großen Grundstücken. Auch die Eckgrundstücksvergünstigung sei zulässig, wenn auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Bei der letzten Frage war sich der Verfassungsgerichtshof allerdings nicht ganz einig, denn hier waren immerhin drei Richter in einem Sondervotum (eine Seltenheit bei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs von Berlin) anderer Auffassung.
VerfGH Berlin, Beschluß vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - Wortlaut Seite 1076