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Mietspiegel 2003
Entsprechende Anwendung von Sondermerkmalen
18.08.2003 (GE 16/03, Seite 1055) Auch der Berliner Mietspiegel 2003 ist ein kostengünstiges Beweismittel zur Ermittlung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, was nicht ausschließt, daß im Einzelfall die Gerichte Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen.
Der Fall: Das Mieterhöhungsverlangen war dem Mieter im November 2002, also nach dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels 2003, aber vor dessen Veröffentlichung zugegangen. Es ging u. a. um einen Zuschlag für einen Garten mit Zugang zum Wasser.
Das Urteil: Mit Urteil vom 26. Mai 2003 meinte das Amtsgericht Wedding, im Mietspiegel 2003 sei zwar nur ein nutzbarer Dachgarten oder eine Dachterrasse erwähnt, um einen Zuschlag zu begründen. Für einen nutzbaren Garten mit Zugang zum Wasser treffe das aber erst recht zu. Im übrigen sei dann auch die Orientierungshilfe weiter anzuwenden.
AG Wedding, Urteil vom 26. Mai 2003 - 21 b C 73/03 - Wortlaut Seite 1084