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Sozialer Wohnungsbau
Anspruch auf Anschlußförderung
18.08.2003 (GE 16/03, Seite 1054) Die Aufwendungshilfen der WBK wurden auf 15 Jahre befristet, wobei alle Beteiligten davon ausgingen, daß danach eine Anschlußförderung erfolgen würde. Die im Zuge von Sparmaßnahmen vom Senat beschlossene völlige Streichung der Anschlußförderung ist rechtswidrig.
Der Fall: Die Antragstellerin hatte in Neukölln ein Haus im sozialen Wohnungsbau errichtet, wobei nach dem Förderungsbescheid der WBK aus dem Jahre 1987 für 15 Jahre eine Aufwendungshilfe gewährt wurde. Vor Auslaufen der Grundförderung beantragte die Antragstellerin eine Anschlußförderung, was die IBB ablehnte unter Bezugnahme auf die vom Senat aufgehobene Anschlußförderungsrichtlinie. Die Antragstellerin beantragte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Beschluß: Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 gab das OVG Berlin der Antragstellerin recht und verpflichtete das Land Berlin zur Fortzahlung der Aufwendungshilfen. Schon der Förderungsgrundbescheid der WBK sei dahin auszulegen, daß auch eine rechtsverbindliche Zusage für eine Anschlußförderung nach Fristablauf erteilt worden war. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor, denn sowohl die Haushaltsnotlage des Landes Berlin als auch eine Entspannung des Wohnungsmarktes seien kein Risiko, das von der Antragstellerin zu übernehmen sei. Letztlich folge auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Anspruch der Antragstellerin auf eine Anschlußförderung.
OVG Berlin, Beschluß vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 - Wortlaut Seite 1085
Beschluß: Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 gab das OVG Berlin der Antragstellerin recht und verpflichtete das Land Berlin zur Fortzahlung der Aufwendungshilfen. Schon der Förderungsgrundbescheid der WBK sei dahin auszulegen, daß auch eine rechtsverbindliche Zusage für eine Anschlußförderung nach Fristablauf erteilt worden war. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor, denn sowohl die Haushaltsnotlage des Landes Berlin als auch eine Entspannung des Wohnungsmarktes seien kein Risiko, das von der Antragstellerin zu übernehmen sei. Letztlich folge auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Anspruch der Antragstellerin auf eine Anschlußförderung.
OVG Berlin, Beschluß vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 - Wortlaut Seite 1085