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Wohnungseigentum
Zwangsverwaltungskosten nicht vorrangig
04.08.2003 (GE 15/03, Seite 993) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) kann die Eigentümergemeinschaft nach Zwangsversteigerung einer Wohnung bestimmte Ansprüche vorrangig im Verteilungstermin geltend machen. Dazu gehören etwa Ausgaben für Modernisierung und Instandhaltung. Ausgaben der Zwangsverwaltung gehören nur ausnahmsweise dazu.
Der Fall: Die Bank hatte das Zwangsversteigerungsverfahren gegen einen Wohnungseigentümer eingeleitet. Da auch Wohngelder nicht gezahlt waren, beantragte die Eigentümergemeinschaft die Zwangsverwaltung und zahlte an den Verwalter Vorschüsse zur Erfüllung der laufenden Verbindlichkeit. Nach der Versteigerung beantragte die Eigentümergemeinschaft vorrangige Befriedigung aus dem Erlös.
Das Urteil: Mit Urteil vom 10. April 2003 hielt der Bundesgerichtshof das nicht für zutreffend. Nach dem Gesetzeswortlaut seien nur Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung vorrangig, also Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Alle anderen Ausgaben wie Gebühren und Auslagen des Zwangsverwalters, Kontoführungskosten oder laufende Bewirtschaftungskosten einschließlich Wohngeld seien nicht vorrangig zu befriedigen. Anders sei es nur bei den anteiligen Prämien für eine Feuerversicherung, da es auch diesem Objekt zugute komme.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02 - Wortlaut Seite 1012
Das Urteil: Mit Urteil vom 10. April 2003 hielt der Bundesgerichtshof das nicht für zutreffend. Nach dem Gesetzeswortlaut seien nur Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung vorrangig, also Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Alle anderen Ausgaben wie Gebühren und Auslagen des Zwangsverwalters, Kontoführungskosten oder laufende Bewirtschaftungskosten einschließlich Wohngeld seien nicht vorrangig zu befriedigen. Anders sei es nur bei den anteiligen Prämien für eine Feuerversicherung, da es auch diesem Objekt zugute komme.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02 - Wortlaut Seite 1012