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Europäisches Recht
Kein Anspruch auf Satellitenschüssel
04.08.2003 (GE 15/03, Seite 992) Ein Vermieter ist nicht aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechtes verpflichtet, dem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne zu gestatten. Aufgrund einer Mitteilung der EU-Kommission war vielfach angenommen worden, Mieter in Europa hätten eine Art Grundrecht auf Anbringung einer Parabolantenne.
Der Fall: Der Mieter wollte an der Brüstung des zu seiner Wohnung gehörenden Balkons eine Parabolantenne zum Fernsehempfang über Satellit anbringen. Damit war der Vermieter nicht einverstanden, war jedoch bereit, die Antenne auf dem Dach des Hauses installieren zu lassen. Das war dem Mieter aber zu teuer (etwa 773 E). Also mußten sich die Gerichte damit beschäftigen.
Die Entscheidung: Amts- und Landgericht (ZK 62) gaben dem Vermieter Recht. Die Abwägung der Interessen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen (Art. 5 GG) mit den eigentumsschützenden Interessen des Vermieters (Art. 14 GG) ergebe im vorliegenden Fall, daß sich der Mieter auf die Anbringung der Antenne auf dem Dach verweisen lassen müsse. Die im Europäischen Gemeinschaftsrecht festgehaltenen Freiheiten des Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Art. 28, 48 EGV) führten zu keiner anderen Entscheidung. Denn diese Regelungen würden grundsätzlich nicht im Verhältnis der Bürger der Mitgliedsstaaten untereinander gelten. Die Grundfreiheiten könnten allenfalls Drittwirkung entfalten und seien (nur) bei der Auslegung der in Betracht kommenden Normen zu beachten. Auch hierbei ergebe die Güter- und Interessenabwägung kein Recht des Mieters auf Anbringung der Antenne nach seinen Wünschen. In diesem Zusammenhang habe eine Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung der Parabolantennen keinen bindenden Charakter.
Anmerkung: In diesem Zusammenhang wird auf Schach - in diesem Heft Seite 998 - hingewiesen. Die Kammer hätte wohl auf die Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV) für den vorliegenden Fall gar nicht einzugehen brauchen. Denn es ging hier nicht um das Ob, sondern nur um das Wie, weil der Vermieter grundsätzlich mit einer Anbringung einer Parabolantenne einverstanden war, lediglich den Anbringungsort bestimmen wollte. Das darf er aber ohnehin, wie die einschlägigen Rechtsentscheide (OLG Frankfurt GE 1992, 871 und OLG Karlsruhe GE 1993, 1151) festgehalten haben. Rechtsentscheide sind zwar mit der Zivilprozeßreform ab 1. Januar 2002 abgeschafft, haben jedoch nach wie vor ihre grundlegende Bedeutung. Die Ausführungen der Kammer sind aber durchaus für die eigentlichen streitigen Fälle maßgeblich, in denen wegen anderweitiger ausreichender Informationsmöglichkeiten des Mieters (z. B. Breitbandkabelanschluß für den inländischen Mitbürger deutscher Herkunft) kein Recht besteht, eine eigene Satellitenantenne anzubringen. In einem solchen Fall kann der Mieter sein Recht auch nicht aus Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrecht herleiten.
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2003 - 62 S 382/02 - Wortlaut Seite 1021
Die Entscheidung: Amts- und Landgericht (ZK 62) gaben dem Vermieter Recht. Die Abwägung der Interessen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen (Art. 5 GG) mit den eigentumsschützenden Interessen des Vermieters (Art. 14 GG) ergebe im vorliegenden Fall, daß sich der Mieter auf die Anbringung der Antenne auf dem Dach verweisen lassen müsse. Die im Europäischen Gemeinschaftsrecht festgehaltenen Freiheiten des Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Art. 28, 48 EGV) führten zu keiner anderen Entscheidung. Denn diese Regelungen würden grundsätzlich nicht im Verhältnis der Bürger der Mitgliedsstaaten untereinander gelten. Die Grundfreiheiten könnten allenfalls Drittwirkung entfalten und seien (nur) bei der Auslegung der in Betracht kommenden Normen zu beachten. Auch hierbei ergebe die Güter- und Interessenabwägung kein Recht des Mieters auf Anbringung der Antenne nach seinen Wünschen. In diesem Zusammenhang habe eine Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung der Parabolantennen keinen bindenden Charakter.
Anmerkung: In diesem Zusammenhang wird auf Schach - in diesem Heft Seite 998 - hingewiesen. Die Kammer hätte wohl auf die Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV) für den vorliegenden Fall gar nicht einzugehen brauchen. Denn es ging hier nicht um das Ob, sondern nur um das Wie, weil der Vermieter grundsätzlich mit einer Anbringung einer Parabolantenne einverstanden war, lediglich den Anbringungsort bestimmen wollte. Das darf er aber ohnehin, wie die einschlägigen Rechtsentscheide (OLG Frankfurt GE 1992, 871 und OLG Karlsruhe GE 1993, 1151) festgehalten haben. Rechtsentscheide sind zwar mit der Zivilprozeßreform ab 1. Januar 2002 abgeschafft, haben jedoch nach wie vor ihre grundlegende Bedeutung. Die Ausführungen der Kammer sind aber durchaus für die eigentlichen streitigen Fälle maßgeblich, in denen wegen anderweitiger ausreichender Informationsmöglichkeiten des Mieters (z. B. Breitbandkabelanschluß für den inländischen Mitbürger deutscher Herkunft) kein Recht besteht, eine eigene Satellitenantenne anzubringen. In einem solchen Fall kann der Mieter sein Recht auch nicht aus Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrecht herleiten.
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2003 - 62 S 382/02 - Wortlaut Seite 1021
Autor: Klaus Schach