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Eigenbedarf
Billige Miete schützt nicht
04.08.2003 (GE 15/03, Seite 991) Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Trägerin eines Grundrechtes sein - etwa des Rechtes auf Eigentum - und Verfassungsbeschwerde einlegen.
Der Fall: Mieter hatten eine Altbauwohnung besonders günstig gemietet und dazu behauptet, es habe sich um eine vorweggenommene Erbfolge gehandelt. Sie hatten umfangreiche Investitionen getätigt; das Mieterhöhungsrecht war auf mehrere Jahre ausgeschlossen worden. Nach Verkauf des Hauses an eine GbR kündigte ein Gesellschafter wegen Eigenbedarfs. Das Landgericht verurteilte die Mieter zur Räumung, wogegen sie erfolgreich Verfassungsbeschwerde einlegten. Der Verfassungsgerichtshof Berlin hatte aus einer niedrigen Miete einen vermögenswerten Vorteil für den Mieter errechnet, der in der Anwendung der Sozialklausel nach einer Eigenbedarfskündigung zu berücksichtigen sei (vgl. den Abdruck der Entscheidung in GE 2003, 736), und hob die Räumungsklage des Landgerichtes auf. Dagegen zog der unterlegene Vermieter nach Karlsruhe, wo das Bundesverfassungsgericht zwar die Verfassungsbeschwerde nicht annahm, aber in die Ablehnung so viele Argumente gegen die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes packte, daß das Landgericht Berlin auch im zweiten Anlauf bei seinem Räumungsausspruch bleiben konnte.
Das Urteil: Mit Urteil vom 1. April 2003 gab das Landgericht Berlin der Räumungsklage (erneut) statt und folgte der entgegenstehenden Auffassung des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht. Es konnte sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht berufen, das mehr oder weniger deutlich ausgeführt hatte, das Landgericht sei zu einer umfassenden Überprüfung berechtigt. Die Sozialklausel greife nicht zugunsten des Mieters ein, denn ein schlichtes Interesse an einer Wohnung zu einer günstigen Miete habe hinter dem Eigentumsinteresse des Vermieters zurückzustehen. Anders hätte es nur sein können bei einer bewußten Vermögenszuwendung durch den Vermieter wegen einer Schenkung oder einer vorweggenommenen Erbfolge. Dies sei jedoch nicht der Fall nach dem näheren Vortrag des Mieters. Die geringe Miete sei vielmehr als Ausgleich für die Investitionen gedacht gewesen; daß diese noch nicht abgewohnt seien, habe der Mieter nicht dargelegt.
LG Berlin, Urteil vom 1. April 2003 - 65 S 444/00 - Wortlaut Seite 1018
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluß vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - Wortlaut Seite 1012
Das Urteil: Mit Urteil vom 1. April 2003 gab das Landgericht Berlin der Räumungsklage (erneut) statt und folgte der entgegenstehenden Auffassung des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht. Es konnte sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht berufen, das mehr oder weniger deutlich ausgeführt hatte, das Landgericht sei zu einer umfassenden Überprüfung berechtigt. Die Sozialklausel greife nicht zugunsten des Mieters ein, denn ein schlichtes Interesse an einer Wohnung zu einer günstigen Miete habe hinter dem Eigentumsinteresse des Vermieters zurückzustehen. Anders hätte es nur sein können bei einer bewußten Vermögenszuwendung durch den Vermieter wegen einer Schenkung oder einer vorweggenommenen Erbfolge. Dies sei jedoch nicht der Fall nach dem näheren Vortrag des Mieters. Die geringe Miete sei vielmehr als Ausgleich für die Investitionen gedacht gewesen; daß diese noch nicht abgewohnt seien, habe der Mieter nicht dargelegt.
LG Berlin, Urteil vom 1. April 2003 - 65 S 444/00 - Wortlaut Seite 1018
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluß vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - Wortlaut Seite 1012