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Bier nach 22.00 Uhr auf der Straße nur mit Lärmschutzausnahmegenehmigung
04.08.2003 (GE 15/03, Seite 991) Der Außenschankbetrieb einer Gaststätte nach 22.00 Uhr ist nur zulässig, wenn (auch) eine Ausnahmegenehmigung nach der Lärmverordnung vorliegt. Diese Genehmigung wiederum setzt eine Beschränkung der Sitzplatzzahl für jedes einzelne Lokal voraus. Die Sitzplatzbeschränkung wiederum muß schon in der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis enthalten sein, entschied das Berliner Verwaltungsgericht.
Der Fall: Den Betreibern von Gaststätten in der Krossener Straße und der Gabriel-Max-Straße in Berlin-Friedrichshain waren Sondernutzungserlaubnisse für das Herausstellen von Stühlen und Tischen vor den jeweiligen Lokalen erteilt worden. Und zwar auch für die Zeit nach 22.00 Uhr. Zwei Anwohner der Krossener Straße hatten Eilrechtsschutzanträge gestellt. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hatte den Gaststättenbetreibern mit Bescheiden von April, Mai und Juni 2003 gestattet, die Schankvorgärten von Sonntag bis Donnerstag jeweils von 6.00 Uhr bis spätestens 23.00 Uhr, freitags und sonnabends bis 24.00 Uhr zu nutzen. Dagegen wandten sich die Antragsteller, die eine Nutzung nur bis 22.00 Uhr hinnehmen wollten.
Das Urteil: Das Berliner Verwaltungsgericht befand die Sondernutzungserlaubnisse für rechtswidrig, soweit sie eine Nutzung nach 22.00 Uhr gestatten. Insoweit habe das Tiefbauamt des Bezirksamtes ermessensfehlerhaft gehandelt, weil es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und ferner bereits bekannte Tatsachen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Umweltamt des Bezirksamtes habe nämlich ermittelt, daß der Außenschankbetrieb nach 22.00 Uhr nur unter den Voraussetzungen für die Erteilung einer - hier nicht erfolgten - Ausnahmegenehmigung nach der Lärmverordnung zulässig sei. Diese Genehmigung setze eine Beschränkung der Sitzplatzzahl für jedes einzelne Lokal voraus. Das für die Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zuständige Tiefbauamt des Bezirksamtes habe es unterlassen, auch in seinen Erlaubnissen eine Beschränkung der Sitzplatzzahlen vorzunehmen. Im übrigen sei es irrig davon ausgegangen, daß das Umweltamt die Genehmigungen nach der Lärmverordnung bereits erteilt habe.
Erfolglos blieben die Eilanträge jedoch, soweit sie sich jeweils auch auf Gaststätten bezogen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe der Wohnungen der Antragsteller befanden. Denn bei vorläufiger Prüfung sei davon auszugehen, daß die Wohnungen von weiter entfernt liegenden Gaststätten jeweils nicht mehr in rechtlich relevanter Weise betroffen seien.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß der 1. Kammer vom 15. Juli 2003 - VG 1 A 106.03; nicht zur Veröffentlichung vorgesehen