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Schlichtungsverfahren
19.10.2000 (GE 6/2000, 380) Am 1. Januar 2000 ist, wie berichtet (GE 2000, 249) das Streitschlichtungsgesetz in Kraft getreten.
Das Land Berlin beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wie Staatssekretär Diethard Rauskolb erklärte.
Das bedeutet, daß bestimmten zivilgerichtlichen Gerichtsverfahren zwingend ein Schlichtungsverfahren vorangestellt wird. Dies betrifft einerseits vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 1.500 DM (dazu gehören auch Mietstreitigkeiten), andererseits alle nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten und Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre.

Hinsichtlich der Frage der Übertragung der obligatorischen Streitschlichtung hat sich das Land Berlin - vorbehaltlich der Entscheidung des Abgeordnetenhauses - dabei für eine Mischlösung entschieden: Die obligatorische Streitschlichtung soll den Schiedspersonen und den Rechtsanwälten des Landes Berlin übertragen werden.
Die Schiedspersonen werden mit der Streitschlichtung der Nachbarschaftssachen und den Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre betraut werden.

Den Rechtsanwälten wird, soweit diese sich als Gütestelle anerkennen lassen, die Schlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 1.500 DM übertragen werden.
Falls es zu keiner Einigung im obligatorischen Schlichtungsverfahren zwischen den Beteiligten kommt, ist eine Erfolglosigkeitsbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller den Zugang zu den Gerichten eröffnet. Mit der Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens in Berlin ist etwa Mitte des nächsten Jahres zu rechnen.