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Schadstoffbelastung
Verantwortlichkeit des Vermieters muß der Mieter beweisen
28.07.2003 (GE 14/03, Seite 920) Die Rechtsprechung zu Feuchtigkeitsschäden wird vielfach dahin verallgemeinert, daß der Vermieter immer beweisen müsse, daß die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stamme (vgl. zum Vorgehen LG Berlin GE 2003, 459 mit ablehnender Anmerkung von Schach GE 2003, 428). Jedenfalls gilt bei einer mieterbehaupteten Schadstoffbelastung der Luft nicht die Sphärentheorie, so daß der Mieter die Beweislast auch für die Ursachen hat.
Der Fall: Die Mieterin beklagt eine erhebliche Schadstoffbelastung der Luft, die nach ihrer Meinung aus der Imbißgaststätte im Nachbarhaus über die Belüftungsanlage in ihre Wohnung gelangten. Sie klagte auf Mängelbeseitigung; das Gericht ordnete Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten an. Die Kl. wollte sich nicht mit relativ preisgünstigen Messungen zufrieden geben, sondern stellte immer weitergehende Beweisanträge, so daß der Sachverständige den Kostenvorschuß von einigen Tausend DM schließlich auf über 350.000 DM bezifferte. Nachdem dieser Kostenvorschuß nicht eingezahlt wurde, und die Klägerin auch nicht ihre Beweisanträge zurücknahm, sah das Amtsgericht die Kl. als beweisfällig an und wies die Klage ab. Das Landgericht Berlin wies die Berufung zurück.
Das Urteil: Mit Urteil vom 29. April 2003 verwies das Landgericht Berlin darauf, daß die Vorinstanz die Beweisaufnahme zu Recht unterlassen habe, was auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden könne. Die Beweislast trage hier die Mieterin, da aufgrund des Schadensbildes ein Mangel der Mietsache nicht feststehe. Die Schadstoffe in der Luft könnten ebensogut aus den von der Mieterin eingebrachten Sachen (Möbeln, Teppichen) stammen. Dazu komme, daß eine Instandsetzungsmaßnahme vom Vermieter nur dann verlangt werden könne, wenn die Ursache des Mangels feststehe, da anderenfalls der Vermieter nicht Abhilfe schaffen könne.
LG Berlin, Urteil vom 29. April 2003 - 65 S 372/02 - Wortlaut Seite 955
AG Hohenschönhausen, Urteil vom 17. September 2002 - 4 C 219/99 -
Das Urteil: Mit Urteil vom 29. April 2003 verwies das Landgericht Berlin darauf, daß die Vorinstanz die Beweisaufnahme zu Recht unterlassen habe, was auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden könne. Die Beweislast trage hier die Mieterin, da aufgrund des Schadensbildes ein Mangel der Mietsache nicht feststehe. Die Schadstoffe in der Luft könnten ebensogut aus den von der Mieterin eingebrachten Sachen (Möbeln, Teppichen) stammen. Dazu komme, daß eine Instandsetzungsmaßnahme vom Vermieter nur dann verlangt werden könne, wenn die Ursache des Mangels feststehe, da anderenfalls der Vermieter nicht Abhilfe schaffen könne.
LG Berlin, Urteil vom 29. April 2003 - 65 S 372/02 - Wortlaut Seite 955
AG Hohenschönhausen, Urteil vom 17. September 2002 - 4 C 219/99 -