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Hausratsversicherung
Nicht für entfernte Garage
28.07.2003 (GE 14/03, Seite 918) Eine Garage ist in der Hausratsversicherung nur dann mitversichert, wenn sie in der Nähe der Wohnung liegt. Gerade in Großstädten kann nicht immer eine Garage in unmittelbarer Nachbarschaft gemietet werden; was Nähe im Sinne der Versicherungsbedingungen heißt, kann zweifelhaft sein.
Der Fall: Der Kläger hatte in Berlin in einer Entfernung von 1,45 km von seiner Wohnung eine Garage gemietet, die aufgebrochen wurde. Er verlangte Versicherungsschutz. Die Versicherung berief sich auf die Garagenklausel.
Das Urteil: Mit Urteil vom 26. März 2003 folgte der Bundesgerichtshof den Vorinstanzen, die eine engere räumliche Beziehung zum Versicherungsort, der Wohnung, verneint hatten. Die Einbeziehung einer Wohngegend oder eines ganzen Stadtbezirks sei irrig, zumal die Garagenklausel den Zweck verfolge, daß ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit bleibe.
BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 270/02 - Wortlaut Seite 944