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Der Vermittlungskompromiß
Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen: Was nicht kommt
28.07.2003 (GE 14/03, Seite 914) Immer wieder werden wir gefragt, welche von den geplanten Änderungen durch das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003, BGBl. 2003, Teil I, S. 660, nicht verwirklicht wurden. Hier ist die Liste.
Folgende Maßnahmen, die eine immense Verschärfung der Besteuerung gebracht hätten, kommen nicht:
- Bei der Gebäudeschreibung erfolgten keine Einschränkungen bei der degressiven und linearen Abschreibung.
- Die neue steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH zum anschaffungsnahen Aufwand bei Gebäuden wurde nicht durch eine Gesetzesänderung ausgehebelt.
- Bei der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne bleiben die Spekulationsfristen von einem Jahr (Wertpapiere) und zehn Jahre (Gebäude) erhalten und werden nicht durch eine Pauschalsteuer ersetzt.
- Bei der pauschalen Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen erfolgt keine Erhöhung des monatlichen Werts von bisher 1 auf 1,5 % des Listenpreises.
- Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt es dabei, daß der Mietwert, bis zu dem der volle Werbungskostenabzug zulässig ist, bei 50 % der ortsüblichen Miete liegt. Er wird nicht auf 75 % angehoben.
- Bei der Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt es bei der Vereinfachungsregelung, wonach in der ersten Jahreshälfte angeschaffte Wirtschaftsgüter mit dem vollen AfA-Betrag und in der zweiten Jahreshälfte angeschaffte Wirtschaftsgüter mit dem halben AfA-Betrag angesetzt werden.
n Der Abzug von Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben wurde nicht eingeschränkt.
- Bei der Umsatzsteuer wird der Katalog der Umsätze, die bisher ermäßigt besteuert werden, nicht reduziert. So erfolgt z. B. keine Anhebung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf den Regelsteuersatz von 16 % für Leistungen aus der Tätigkeit der Zahntechniker sowie bestimmte Leistungen der Zahnärzte, gartenbauliche Erzeugnisse wie z. B. Blumen, Zierpflanzen und für sogenannte Kombiartikel.
- Die Eigenheimzulage wurde nicht auf Familien mit Kindern begrenzt und reduziert.