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Betriebskostenabrechnung
Fälligkeit trotz unrichtigen Abrechnungsschlüssels
03.07.2003 (GE 13/03, Seite 850) Wenn der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung einen falschen Umlegungsmaßstab wählt, weisen die Gerichte eine Nachzahlungsforderung meist als „zur Zeit noch nicht fällig“ ab. Es kommt aber auch eine Korrektur im Wege der Schätzung durch das Gericht in Betracht.
Der Fall: Im Geschäftsraummietvertrag war vereinbart, daß die „Abrechnung nach Heizkostenverteiler“ zu erfolgen habe. Der Vermieter rechnete 50 % der Kosten nach dem erfaßten Verbrauch und 50 % nach der Fläche ab. Der Mieter hielt einen Nachzahlungsanspruch für nicht fällig.
Das Urteil: Mit Urteil vom 11. März 2003 verwies das OLG Düsseldorf darauf, daß die Vereinbarung zulässig sei, die Kosten ausschließlich nach dem erfaßten Wärmeverbrauch umzulegen. Der Vermieter sei deshalb daran gebunden. Die Folge sei allerdings nicht, daß die gesamte Abrechnung unwirksam sei, weil die Kosten geschätzt werden könnten. Das gelte auch für das Folgejahr, bei dem offensichtlich ein Defekt der Ablesegeräte vorgelegen habe. Dann komme auch eine Kürzung um 15 % nach der Heizkostenverordnung nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2003 - 24 U 74/02 - Wortlaut Seite 879