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Verwalterentlastung
Vorlage des BayObLG an den BGH
19.06.2003 (GE 12/03, Seite 792) Die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Verwalterentlastung beschwert Wohnungseigentümer nicht.
Der Fall: Die Wohnungseigentümer beschlossen die Entlastung des Verwalters. In einem Beschlußanfechtungsverfahren wurde der Entlastungsbeschluß für ungültig erklärt. Ein Wohnungseigentümer legte dagegen Beschwerde ein.
Das Urteil: Bereits das KG (GE 1998, 555) hatte angenommen, daß - im Gegensatz zum WEG-Verwalter - ein Wohnungseigentümer durch die gerichtliche Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses nicht beschwert und damit auch nicht rechtsmittelbefugt ist. Ohne Vorlage an den BGH entschied das OLG Schleswig (ZMR 2002, 382) anders und billigte jedem Wohnungseigentümer ein „Recht auf eigenständige Verwaltung“ und damit die Beschwerdebefugnis zu. Das BayObLG schloß sich dem KG (GE 1998, 555) an und legte die Streitfrage dem BGH vor. Zu ergänzen ist, daß das BayObLG - ohne Vorlage an den BGH - inzwischen angenommen hat, daß die Verwalterentlastung immer Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen soll, weil sie ohne Not einen Anspruchsverzicht der Wohnungseigentümer enthält (BayObLG vom 19. Dezember 2002 - 2Z BR 104/02 - GE 2003, 461 = ZMR 2003, 280).
BayObLG, Beschluß vom 13. März 2003 - 2Z BR 80/02 - Wortlaut Seite 817