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Wohnungseigentumsanlagen
Katzennetze unzulässig
19.06.2003 (GE 12/03, Seite 793) Katzennetze und Pergolen müssen auf Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung beseitigt werden.
Der Fall: Tierliebhaber wollen ihren Haustieren auch Frischluft gönnen. ln Etagenwohnungen kann der Schutz für Katzen auf Balkonen nur durch Katzennetze gewährleistet werden. Auch Wohnungseigentümer greifen deshalb zu diesem Mittel, zum Verdruß der Mitbewohner.
Die Urteile: In zwei Entscheidungen hat das BayObLG darauf hingewiesen, daß Katzennetze die Fassade verunstalten und damit die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer verletzen. Die Eigentümer haben einen Unterlassungsanspruch. Wer eine Pergola zu beseitigen hat, kann dies nicht unter Hinweis darauf ablehnen, daß andere Wohnungseigentümer inzwischen Katzennetze angebracht haben, die geduldet würden.
BayObLG, Beschluß vom 3. April 2003 - 2Z BR 38/03 - Wortlaut Seite 819
BayObLG, Beschluß vom 10. April 2003 - 2Z BR 133/02 - Wortlaut Seite 819
Die Urteile: In zwei Entscheidungen hat das BayObLG darauf hingewiesen, daß Katzennetze die Fassade verunstalten und damit die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer verletzen. Die Eigentümer haben einen Unterlassungsanspruch. Wer eine Pergola zu beseitigen hat, kann dies nicht unter Hinweis darauf ablehnen, daß andere Wohnungseigentümer inzwischen Katzennetze angebracht haben, die geduldet würden.
BayObLG, Beschluß vom 3. April 2003 - 2Z BR 38/03 - Wortlaut Seite 819
BayObLG, Beschluß vom 10. April 2003 - 2Z BR 133/02 - Wortlaut Seite 819