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Rechtsprechungsänderung
Salvatorische Erhaltungsklauseln
19.06.2003 (GE 12/03, Seite 784) Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den sogannten Salvatorischen Klauseln geändert. Bei Vereinbarung solcher Klauseln gibt es künftig keine Automatik mehr, daß nichtige Einzelbestimmungen eines Vertrages nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führen.
Der Fall: Ein als „Mietvertrag“ bezeichneter Pachtvertrag enthielt folgende Salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Bisher vertrat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß § 139 BGB, demzufolge das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen wäre, abdingbar ist. § 139 BGB greife nicht ein, wenn die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen haben. Letzteres sei bei Vereinbarung einer Salvatorischen Erhaltungsklausel der Fall, denn daraus ergebe sich der Wille zur Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen.
Das Urteil: Von dieser Rechtsprechung ist der BGH in seinem Urteil vom 24. September 2002 nunmehr ausdrücklich abgewichen. Nach Ansicht des BGH besagen Salvatorische Erhaltungsklauseln nicht, daß die von dem Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen als wirksam behandelt werden sollen. Vielmehr enthielten sie nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltungsklausel den Vertrag als Ganzes für unwirksam hält.
BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 10/01 - Wortlaut Seite 806
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Bisher vertrat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß § 139 BGB, demzufolge das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen wäre, abdingbar ist. § 139 BGB greife nicht ein, wenn die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen haben. Letzteres sei bei Vereinbarung einer Salvatorischen Erhaltungsklausel der Fall, denn daraus ergebe sich der Wille zur Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen.
Das Urteil: Von dieser Rechtsprechung ist der BGH in seinem Urteil vom 24. September 2002 nunmehr ausdrücklich abgewichen. Nach Ansicht des BGH besagen Salvatorische Erhaltungsklauseln nicht, daß die von dem Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen als wirksam behandelt werden sollen. Vielmehr enthielten sie nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltungsklausel den Vertrag als Ganzes für unwirksam hält.
BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 10/01 - Wortlaut Seite 806