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Eigentümer verschenken möglicherweise Millionen
Zweckentfremdung: 13. Juni Stichtag für Anträge bei Wohnungsämtern?
06.06.2003 Wer als Mieter oder Vermieter aufgrund bestandskräftiger
Bescheide Ausgleichsabgaben wegen Zweckentfremdung über
den 1. September 2000 hinaus gezahlt hat, muß umgehend bei
seinem Wohnungsamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens stellen sonst darf das Land Berlin die zu Unrecht
erhobenen Abgaben auf jeden Fall behalten. Darauf weist Haus &
Grund Berlin hin.
Im vergangenen Jahr hatte das Berliner Oberverwaltungsgericht in
mehreren Musterverfahren die Berliner
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung rückwirkend zum 1.
September 2000 außer Kraft gesetzt. Revision hatte das Gericht
nicht zugelassen. Dagegen hatte der Berliner Senat
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. März 2003
verworfen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte an diesem
Tage eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht. Der
Berliner Senat hatte sich in der Öffentlichkeit längere Zeit
hinhaltend dazu geäußert, wie er es mit einer Rückzahlungspflicht
halten wolle. Erst in der 30. Sitzung des Abgeordnetenhauses (8.
Mai 2003) hatte der zuständige Senator Peter Strieder auf eine
entsprechende mündliche Anfrage erklärt: "Rückgewährung
geleisteter Zahlungen komme nur für nicht rechtskräftige
Bescheide in Frage.
Für alle, die aufgrund bestandskräftiger Bescheide über den 1.
September 2000 hinaus Zahlungen geleistet haben, drängt die
Zeit, denn sie müssen einen Antrag auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens stellen. Für einen solchen Antrag nach § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Frist von drei Monaten zu
wahren. Die Frist beginnt mit dem Tage, "an dem der
Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis
erhalten hat. Der Senat vertritt offenbar die Ansicht, die Frist habe
am 13. März begonnen. Dann würde sie am 13.Juni ablaufen.
Haus & Grund Berlin rät deshalb allen betroffenen Vermietern und
Mietern: So schnell wie möglich den Antrag auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens beim jeweils zuständigen Wohnungsamt stellen!
Dieser Antrag ist nur in den Fällen erforderlich, wo entsprechende
Zweckentfremdungsbescheide bestandskräftig, d. h. unanfechtbar
geworden sind. Sind schon Widersprüche oder Klagen anhängig,
ist ein entsprechender An-trag nicht erforderlich.
Antragsmuster
Absender , den 12. Juni 2003
An das Wohnungsamt
Charlottenburg-Wilmersdorf
Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG
Hiermit beantrage ich, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des
Verwaltungsakts vom [Aktenzeichen] in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom [Aktenzeichen] gemäß § 51
VwVfG wieder aufzugreifen und die o. g. Bescheide sowie die
damit verbundenen Neben-bestimmungen aufzuheben, soweit sie
für mich mit einer Belastung verbunden sind.
Begründung:
Es liegt zumindest ein Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG vor, weil sich die den Verwaltungsakten zugrunde liegende
Sach- bzw. Rechtslage nachträglich zu meinen Gunsten geändert
hat: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. März 2003
(Grundeigentum 2003, S. 467) die Beschwerde des Landes Berlin
gegen die Nichtzulassung der Revision in den Ur-teilen des OVG
Berlin vom 13. Juli 2002 (Grundeigentum 2002, S. 1128)
zurückgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt steht fest, daß die
2.ZwVbVO in Berlin zum 1. September 2000 rückwirkend
automatisch wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist. Der
Eintritt der Funktions-losigkeit einer Rechtsnorm stellt eine
Rechtsänderung im Sinne der o. g. Vorschrift dar
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 51 Rdz. 30).
Auch die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 liegt vor, da ich ohne
grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das
Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu ma-chen.
Angesichts der Tatsache, daß die Spruchpraxis des
Verwaltungsgerichts zum damali-gen Zeitpunkt noch ganz anders
war und die Behörden in der Regel mit Bußgeldern drohten, war
es mir nicht zumutbar, den Grund für das Wiederaufgreifen durch
Rechtsbehelf geltend zu machen.
Schließlich ist mein Antrag auch fristgemäß: Die 3-Monats-Frist
gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt mit dem Tage, an dem der
Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis
erhalten hat. Die Rechtskraft des oberverwaltungsgerichtlichen
Urteils ist erst eingetreten, als das Bundesverwaltungsgericht am
13. März 2003 entschieden und noch am gleichen Tag die Presse
informiert hat. Die Frist kann also frühestens am 13. Juni 2003
ablaufen.
Mit freundlichen Grüßen
mehreren Musterverfahren die Berliner
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung rückwirkend zum 1.
September 2000 außer Kraft gesetzt. Revision hatte das Gericht
nicht zugelassen. Dagegen hatte der Berliner Senat
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. März 2003
verworfen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte an diesem
Tage eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht. Der
Berliner Senat hatte sich in der Öffentlichkeit längere Zeit
hinhaltend dazu geäußert, wie er es mit einer Rückzahlungspflicht
halten wolle. Erst in der 30. Sitzung des Abgeordnetenhauses (8.
Mai 2003) hatte der zuständige Senator Peter Strieder auf eine
entsprechende mündliche Anfrage erklärt: "Rückgewährung
geleisteter Zahlungen komme nur für nicht rechtskräftige
Bescheide in Frage.
Für alle, die aufgrund bestandskräftiger Bescheide über den 1.
September 2000 hinaus Zahlungen geleistet haben, drängt die
Zeit, denn sie müssen einen Antrag auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens stellen. Für einen solchen Antrag nach § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Frist von drei Monaten zu
wahren. Die Frist beginnt mit dem Tage, "an dem der
Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis
erhalten hat. Der Senat vertritt offenbar die Ansicht, die Frist habe
am 13. März begonnen. Dann würde sie am 13.Juni ablaufen.
Haus & Grund Berlin rät deshalb allen betroffenen Vermietern und
Mietern: So schnell wie möglich den Antrag auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens beim jeweils zuständigen Wohnungsamt stellen!
Dieser Antrag ist nur in den Fällen erforderlich, wo entsprechende
Zweckentfremdungsbescheide bestandskräftig, d. h. unanfechtbar
geworden sind. Sind schon Widersprüche oder Klagen anhängig,
ist ein entsprechender An-trag nicht erforderlich.
Antragsmuster
Absender , den 12. Juni 2003
An das Wohnungsamt
Charlottenburg-Wilmersdorf
Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG
Hiermit beantrage ich, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des
Verwaltungsakts vom [Aktenzeichen] in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom [Aktenzeichen] gemäß § 51
VwVfG wieder aufzugreifen und die o. g. Bescheide sowie die
damit verbundenen Neben-bestimmungen aufzuheben, soweit sie
für mich mit einer Belastung verbunden sind.
Begründung:
Es liegt zumindest ein Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG vor, weil sich die den Verwaltungsakten zugrunde liegende
Sach- bzw. Rechtslage nachträglich zu meinen Gunsten geändert
hat: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. März 2003
(Grundeigentum 2003, S. 467) die Beschwerde des Landes Berlin
gegen die Nichtzulassung der Revision in den Ur-teilen des OVG
Berlin vom 13. Juli 2002 (Grundeigentum 2002, S. 1128)
zurückgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt steht fest, daß die
2.ZwVbVO in Berlin zum 1. September 2000 rückwirkend
automatisch wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist. Der
Eintritt der Funktions-losigkeit einer Rechtsnorm stellt eine
Rechtsänderung im Sinne der o. g. Vorschrift dar
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 51 Rdz. 30).
Auch die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 liegt vor, da ich ohne
grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das
Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu ma-chen.
Angesichts der Tatsache, daß die Spruchpraxis des
Verwaltungsgerichts zum damali-gen Zeitpunkt noch ganz anders
war und die Behörden in der Regel mit Bußgeldern drohten, war
es mir nicht zumutbar, den Grund für das Wiederaufgreifen durch
Rechtsbehelf geltend zu machen.
Schließlich ist mein Antrag auch fristgemäß: Die 3-Monats-Frist
gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt mit dem Tage, an dem der
Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis
erhalten hat. Die Rechtskraft des oberverwaltungsgerichtlichen
Urteils ist erst eingetreten, als das Bundesverwaltungsgericht am
13. März 2003 entschieden und noch am gleichen Tag die Presse
informiert hat. Die Frist kann also frühestens am 13. Juni 2003
ablaufen.
Mit freundlichen Grüßen