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Bundesnotarkammer
Zentralregister für Vorsorgeverfügungen
06.06.2003 (GE 11/03, Seite 700) Die Bundesnotarkammer errichtet ein zentrales Register für Vorsorgeverfügungen. Für die Beteiligten entstehen dadurch keine Kosten.
Ab sofort kann jede vor einem Notar erklärte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung dem zentralen Register mitgeteilt werden. Voraussetzung ist nur die Zustimmung gegenüber dem Notar.
Durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung kann die Person bestimmt werden, die, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, die vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten regeln soll. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellen die Betreuung durch die Person, der man vertraut, sicher, indem sie entweder die Anordnung einer Betreuung überflüssig machen (Vorsorgevollmacht) oder dem Gericht vorgeben, wer als Betreuer bestellt werden soll (Betreuungsverfügung). Das kann aber nur funktionieren, wenn das Gericht vor einer Bestellung eines Betreuers Kenntnis von der Vollmacht oder der Betreuungsverfügung erlangt. Vor allem in Eilfällen (etwa nach einem Unfall) war diese Kenntnis nicht selbstverständlich.
Wie funktioniert das zentrale Register für Vorsorgeverfügungen? Sobald ein Notar eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung beurkundet oder beglaubigt, fragt er seinen Mandanten, ob eine Meldung an das Register erfolgen soll. Wird diese Frage bejaht, teilt er dem Register Art und Umfang der Verfügung (Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung), die Daten des Mandanten und der Personen mit, die im Betreuungsfall für den Mandanten handeln sollen. Die Gerichte können beim Register anfragen und die vorhandenen Daten abrufen. Kosten für diesen Service der Notare entstehen den Beteiligten nicht.
Die Bundesnotarkammer errichtet das Register für Vorsorgeverfügungen, weil die Notare in ihrer beruflichen Praxis nahezu täglich Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen oder beurkunden. Zwar schreibt das Gesetz keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung dieser Verfügungen vor. Gleichwohl ist dies aber zu empfehlen. Die notarielle Urkunde genießt im Rechtsverkehr höchstes Vertrauen.
Gehört Grundbesitz zum Vermögen, empfiehlt sich ohnehin der Gang zum Notar. Mit einer einfachen schriftlichen Vollmacht kann nämlich nicht über Grundbesitz verfügt werden.
Durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung kann die Person bestimmt werden, die, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, die vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten regeln soll. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellen die Betreuung durch die Person, der man vertraut, sicher, indem sie entweder die Anordnung einer Betreuung überflüssig machen (Vorsorgevollmacht) oder dem Gericht vorgeben, wer als Betreuer bestellt werden soll (Betreuungsverfügung). Das kann aber nur funktionieren, wenn das Gericht vor einer Bestellung eines Betreuers Kenntnis von der Vollmacht oder der Betreuungsverfügung erlangt. Vor allem in Eilfällen (etwa nach einem Unfall) war diese Kenntnis nicht selbstverständlich.
Wie funktioniert das zentrale Register für Vorsorgeverfügungen? Sobald ein Notar eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung beurkundet oder beglaubigt, fragt er seinen Mandanten, ob eine Meldung an das Register erfolgen soll. Wird diese Frage bejaht, teilt er dem Register Art und Umfang der Verfügung (Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung), die Daten des Mandanten und der Personen mit, die im Betreuungsfall für den Mandanten handeln sollen. Die Gerichte können beim Register anfragen und die vorhandenen Daten abrufen. Kosten für diesen Service der Notare entstehen den Beteiligten nicht.
Die Bundesnotarkammer errichtet das Register für Vorsorgeverfügungen, weil die Notare in ihrer beruflichen Praxis nahezu täglich Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen oder beurkunden. Zwar schreibt das Gesetz keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung dieser Verfügungen vor. Gleichwohl ist dies aber zu empfehlen. Die notarielle Urkunde genießt im Rechtsverkehr höchstes Vertrauen.
Gehört Grundbesitz zum Vermögen, empfiehlt sich ohnehin der Gang zum Notar. Mit einer einfachen schriftlichen Vollmacht kann nämlich nicht über Grundbesitz verfügt werden.






