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Eigenbedarf
Mieterschutz bei untypischen Verträgen
06.06.2003 (GE 11/03, Seite 704) Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (der BGH ist da anderer Meinung) sind bei einer Eigenbedarfskündigung die Interessen des Vermieters und die des Mieters abzuwägen. Bei einem besonders günstigen Mietvertrag ist der Mieter auch besonders in seiner Vermögensposition geschützt.
Der Fall: Im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ hatte der Mieter eine Altbauwohnung besonders günstig gemietet und sie mit erheblichen Kosten instand gesetzt und modernisiert. Das Mieterhöhungsrecht war auf mehrere Jahre ausgeschlossen worden, nicht aber ein Kündigungsrecht. Nach dem Verkauf des Hauses an eine GbR kündigte ein Gesellschafter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, der auch nachgewiesen wurde. Das Landgericht Berlin gab der Räumungsklage statt. Die Verfassungsbeschwerde des Mieters war erfolgreich.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 16. Mai 2002 verwies der Verfassungsgerichtshof Berlin darauf, daß jedenfalls in einem solchen Fall der Besitz an der Wohnung ein vermögenswertes Recht sei, das von der Verfassung geschützt sei. Auf lange Jahre hinaus sei hier eine marktübliche Miete nicht vom Vermieter zu erzielen. Das müsse ein Gericht bei der Abwägung des Erlangungsinteresses des Vermieters und des Bestandsinteresses des Mieters berücksichtigen; die Ausführungen des Landgerichts, der Mieter erleide durch den Auszug keinen wesentlichen finanziellen Verlust, seien offensichtlich unzutreffend. Der Landesverfassungsgerichtshof errechnete den Vermögensvorteil des Mieters auf 250.000 DM.
VerfGH, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 - Wortlaut Seite 736
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 16. Mai 2002 verwies der Verfassungsgerichtshof Berlin darauf, daß jedenfalls in einem solchen Fall der Besitz an der Wohnung ein vermögenswertes Recht sei, das von der Verfassung geschützt sei. Auf lange Jahre hinaus sei hier eine marktübliche Miete nicht vom Vermieter zu erzielen. Das müsse ein Gericht bei der Abwägung des Erlangungsinteresses des Vermieters und des Bestandsinteresses des Mieters berücksichtigen; die Ausführungen des Landgerichts, der Mieter erleide durch den Auszug keinen wesentlichen finanziellen Verlust, seien offensichtlich unzutreffend. Der Landesverfassungsgerichtshof errechnete den Vermögensvorteil des Mieters auf 250.000 DM.
VerfGH, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 - Wortlaut Seite 736