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Keine Maklerprovision
Verflechtung auf Gesellschaftsebene
06.06.2003 (GE 11/03, Seite 704) Bei wirtschaftlicher Verflechtung von Makler und Verkäufer besteht kein Anspruch auf Maklerprovision. Das gilt auch, wenn es sich um juristische Personen handelt.
Der Fall: Die Geschäftsführer der Verkäufer-GmbH waren zugleich Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 70 % der Makler-GmbH. Nach Kauf des Grundstücks zahlte die Käuferin zunächst die Maklerprovision und verlangte dann das Geld zurück.
Das Urteil: Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 hielt das Kammergericht den Anspruch der Käuferin für begründet. Im vorliegenden Fall hätten wegen der Personenidentität die Verkäuferin und die Maklerin nicht die Fähigkeit zur selbständigen, unabhängigen Willensbildung, so daß eine Maklertätigkeit nicht möglich sei. Daneben komme zwar ein leistungsfreies Provisionsversprechen in Betracht. Voraussetzung dafür sei aber, daß der Maklerkunde wußte, keine Provision zu schulden, und gleichwohl ein selbständiges Provisionsversprechen abgegeben habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen, zumal bei Abschluß des Maklervertrages eine Verflechtung nicht einmal im Ansatz zu erkennen war. Voraussetzung für ein selbständiges Provisionsversprechen wäre dann gewesen, daß der Makler den Kunden später aufgeklärt habe über die fehlende Zahlungsverpflichtung und statt des ursprünglichen Vertrages ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde.
KG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 10 U 128/02 - Wortlaut Seite 741