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Altverträge
Zeitmietverhältnis mit automatischer Verlängerung
06.06.2003 (GE 11/03, Seite 703) Vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Verträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsautomatik können nicht mit der kurzen Dreimonatsfrist der Mietrechtsreform gekündigt werden.
Der Fall: In dem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag hieß es, daß das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen sei und sich mangels rechtzeitiger Kündigung jeweils um ein Jahr verlängern sollte. Die Mieterin kündigte vorzeitig.
Das Urteil: Mit Urteil vom 3. März 2003 verwies das Landgericht Berlin auf die frühere Rechtsprechung, wonach sich in diesen Fällen das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängere. Das gelte auch nach der Mietrechtsreform weiter für vorher abgeschlossene Mietverträge. Ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz liege nicht vor, da die Regelung weder eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle noch unklar sei.
LG Berlin, Urteil vom 3. März 2003 - 62 S 9/02 - Wortlaut Seite 743