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Wohnungseigentum
Haftung des Wohnungseigentümers
06.06.2003 (GE 11/03, Seite 705) Der Wohnungseigentümer haftet für schuldhaftes Fehlverhalten seines Mieters.
Der Fall: Ein Teileigentümer hatte einen Gewerbemieter, der in den Räumen eine Gaststätte betrieb. Zwischen beiden bestand Streit, wer für die Instandhaltung der Abluftanlage verantwortlich sei. Der Mieter zahlte weder die Miete noch ließ er die Abluftanlage reparieren. Die Eigentümergemeinschaft sah Gefahren für die Brandsicherheit und verlangte von dem Teileigentümer die Reparatur, die sie schließlich auch ersatzweise vornahm. Der Teileigentümer meinte, die Eigentümergemeinschaft hätte sich an den Mieter zu halten und gegen diesen eine Versorgungssperre verhängen können.
Der Beschluß: Wenn der Teileigentümer dem Mieter Gewerberäume überläßt, wird dieser Erfüllungsgehilfe des Teileigentümers hinsichtlich der Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft. Der Teileigentümer hat das Fehlverhalten seines Mieters also wie eigenes Verschulden zu vertreten. Die Gemeinschaft mußte sich nicht mit dem Mieter auseinandersetzen. Dies um so weniger, als dieser Prozesse mit dem Teileigentümer über die gegenseitigen Pflichten führte. Deshalb durfte die Gemeinschaft die Ersatzvornahme der Reparatur beschließen und durchführen.
KG, Beschluß vom 15. Juli 2002 - 24 W 21/02 - Wortlaut Seite 746
Der Beschluß: Wenn der Teileigentümer dem Mieter Gewerberäume überläßt, wird dieser Erfüllungsgehilfe des Teileigentümers hinsichtlich der Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft. Der Teileigentümer hat das Fehlverhalten seines Mieters also wie eigenes Verschulden zu vertreten. Die Gemeinschaft mußte sich nicht mit dem Mieter auseinandersetzen. Dies um so weniger, als dieser Prozesse mit dem Teileigentümer über die gegenseitigen Pflichten führte. Deshalb durfte die Gemeinschaft die Ersatzvornahme der Reparatur beschließen und durchführen.
KG, Beschluß vom 15. Juli 2002 - 24 W 21/02 - Wortlaut Seite 746