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BSR
Leistungsbedingungen 2003
26.05.2003 Vom 25. März 2003
(ABl. Berlin Nr. 23, Seiten 1804 ff.)
Gliederung
1 Straßenreinigungspflicht
1.1 Umfang der Straßenreinigungspflicht
1.1.2 Entbehrlichkeit der Straßenreinigung
1.1.3 Saisonal bedingte Maßnahmen
1.2 Entgelte für die Straßenreinigung
1.2.1 Bemessungsgrundlagen
1.2.2 Bebauung und Nutzung des Grundstücks
1.3 Schuldner der Straßenreinigungsentgelte
1.3.1 Grundsatz
1.3.2 Gesamtschuldnerschaft
1.3.3 Schuldübernahme durch Dritte
1.3.4 Auskunftspflicht des Entgeltschuldners
1.3.5 Haftung bei Wechsel des Entgeltschuldners
1.4 Zahlung der Entgelte
1.4.1 Rechnungslegung
1.4.2 Einwendungen gegen Entgeltansprüche
1.5 Vorübergehende Behinderungen
2 Abfallentsorgung
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Begriffsbestimmungen
2.1.2 Anschluß- und Benutzungszwang, Überlassungspflichtige
2.1.3 Eigentumsübergang und Durchsuchung der Abfälle
2.2 Einsammeln der Abfälle
2.2.1 Abfallsammeleinrichtungen
2.2.2 Sammelbehälter
2.2.3 Verdichtete und zerkleinerte Abfälle
2.2.4 Befüllung
2.2.5 Schlackeabfälle
2.2.6 Abstellplatz
2.2.7 Transportwege (Standardtarif)
2.2.8 Komforttarife
2.2.9 Betreten des Grundstücks
2.2.10 Schließsystementgelt, Schlüsseltresor
2.2.11 Behälterwechselentgelt, Änderung des Abfallaufkommens
2.2.12 Zusatzabfuhr
2.2.13 Sonderabfuhr
2.2.14 Anzeigepflicht
2.2.15 Änderung, Einstellung und Aussetzung der Abfallentsorgung
2.2.16 Entgelte für die Abfallentsorgung
2.2.17 Beginn und Ende der Zahlungsverpflichtung
2.2.18 Entgeltschuldner für die Abfallentsorgung
2.2.19 Fälligkeit und Zahlung der Entgelte
2.2.20 Vorübergehende Behinderungen
2.3 Annahme von Abfällen
2.3.1 Annahmestellen und Annahmebedingungen der Annahmestellen
2.3.2 Problemabfälle
2.3.3 Analyse und Zurückweisung von Abfällen
2.3.4 Verhalten bei der Anlieferung
2.3.5 Ausschluß von der Benutzung der Annahmestellen
2.3.6 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen
2.3.7 Entgelte bei der Annahme angelieferter Abfälle
2.4 Sperrmüllentsorgung
2.4.1 Umfang der Sperrmüllentsorgung
2.4.2 Holsystem
2.4.3 Bringsystem
2.4.4 Entgelte für die Sperrmüllentsorgung
3 Schlußbestimmungen
3.1 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
3.2 Stundung, Verzug
3.3 Haftungsbeschränkung
3.4 Datenschutz
3.5 Gerichtsstand
3.6 Tarifblatt
3.7 Inkrafttreten
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Leistungsempfängern und Entgeltschuldnern gelten die nachstehenden Leistungsbedingungen (Geschäftsbedingungen), die mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin als in die Rechtsbeziehung einbezogen gelten.
1 Straßenreinigung
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Durchführung der Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe. Die den BSR nicht als öffentliche Aufgabe obliegende Durchführung von Reinigungsarbeiten wird auf einzelvertraglicher Grundlage durchgeführt.
1.1 Straßenreinigungspflicht
1.1.1 Umfang der Straßenreinigungspflicht
Der Umfang der den BSR als öffentliche Aufgabe obliegenden Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus dem Straßenreinigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 1 StrReinG. Demgemäß ist die Reinigungsleistung der BSR bereits dann ordnungsmäßig erbracht, wenn den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Genüge getan ist, § 1 Abs. 1 StrReinG. Die Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen erfolgt auf einzelvertraglicher Grundlage.
1.1.2 Entbehrlichkeit der Straßenreinigung
Auf Straßenflächen, die zum Zeitpunkt des turnusmäßigen Reinigungseinsatzes keine erkennbaren Verunreinigungen aufweisen, brauchen Reinigungsmaßnahmen nicht durchgeführt zu werden. Die Zahlungsverpflichtung des Entgeltschuldners (vergleiche Nummer 1.3) bleibt davon unberührt.
1.1.3 Saisonal bedingte Maßnahmen
Saisonal bedingte Maßnahmen zur Beseitigung des Herbstlaubs und zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung einschließlich der abschließenden Beseitigung des Streugutes (Grundreinigung) haben vor der Durchführung der regelmäßig durchzuführenden Reinigungsarbeiten Vorrang. Kommt es dabei zum Ausfall planmäßiger Reinigungseinsätze, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Schuldners dennoch unberührt.
1.2 Entgelte für die Straßenreinigung
1.2.1 Bemessungsgrundlagen
Das Straßenreinigungsentgelt wird nicht für die Reinigung des unmittelbar vor dem Grundstück des Entgeltschuldners liegenden Straßenabschnittes geschuldet. Es stellt vielmehr die Beteiligung des Entgeltschuldners an den Gesamtkosten der Straßenreinigung dar. Es wird für das jeweilige Grundstück pro Quartal gemäß § 7 StrReinG anhand der Grundstücksfläche und eines Quartalstarifs pro m2 Grundstücksfläche berechnet. Angefangene Quadratmeter der Grundstücksfläche werden ab 0,5 m2 aufgerundet. Die Höhe des Quartalstarifs ist von der Einstufung im Straßenreinigungsverzeichnis und von der Reinigungsklasse abhängig, in die die zu reinigende Straße eingeteilt ist. Die jeweils geltenden Quartalstarife sind im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Die für die jeweilige Straße maßgebliche Reinigungsklasse ergibt sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der jeweils gültigen Fassung, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht ist.
1.2.2 Bebauung und Nutzung des Grundstücks
Bebauungszustand und Nutzungsart eines Grundstücks sind auf die Entgeltbemessung und -erhebung grundsätzlich ohne Einfluß. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt das Straßenreinigungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
1.3 Schuldner der Straßenreinigungsentgelte
1.3.1 Grundsatz
Schuldner der Straßenreinigungsentgelte sind die Eigentümer der an eine im Straßenreinigungsverzeichnis A oder B aufgeführten öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke (Anlieger) sowie die Eigentümer der Grundstücke, die nicht an eine solche öffentliche Straße angrenzen, aber über einen Zugang oder eine Zufahrt zu dieser verfügen (Hinterlieger). Näheres regelt das Straßenreinigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Die Einteilung der Straßen in die Straßenreinigungsverzeichnisse ergibt sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen.
1.3.2 Gesamtschuldnerschaft
Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel des Entgeltschuldners haften für die Zahlung der Entgelte des Monats, in dem der Wechsel stattfand, der alte und der neue Entgeltschuldner ebenfalls gesamtschuldnerisch.
1.3.3 Schuldübernahme durch Dritte
Erfolgt die vertragliche Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch einen Dritten, so können die BSR nach ihrer Wahl entweder den Übernehmer oder den Entgeltschuldner hinsichtlich der Zahlung der Entgelte in Anspruch nehmen. Beide haften für die fälligen Entgelte als Gesamtschuldner.
1.3.4 Auskunftspflicht des Entgeltschuldners
Jeder Entgeltschuldner ist verpflichtet, den BSR unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Unterlagen über alle Tatsachen vollständig Auskunft zu geben, die für die Berechnung und Einziehung der Entgelte notwendig sind, insbesondere sind
— Änderungen der Fläche eines Grundstückes anzuzeigen und durch Vorlage eines Auszuges des Vermessungsamtes nachzuweisen,
— der Wechsel in der Person des Entgeltpflichtigen sowie der Wechsel des gesetzlichen Vertreters bzw. Bevollmächtigten unter Vorlage des Grundbuchauszuges, eines Handelsregisterauszuges bzw. einer entsprechenden Vollmachtsurkunde o. Ä. mitzuteilen,
— durch Entgeltschuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, den BSR unverzüglich Bevollmächtigte in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
Einer gesonderten Aufforderung an den Entgeltschuldner zur Mitteilung dieser Tatsachen durch die BSR bedarf es dabei nicht.
1.3.5 Haftung bei Wechsel des Entgeltschuldners
(1) Wird ein Wechsel des Entgeldpflichtigen nicht rechtzeitig mitgeteilt, so haftet der ehemalige Entgeltschuldner auch für die Entgeltforderungen, die nach dem Wechsel bis zum Ende des Monats entstehen, in dem die BSR von diesem Wechsel Kenntnis erhalten.
(2) Wird die Mitteilung anderer erheblicher Daten im Sinne von Nummer 1.3.4 unterlassen oder die Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig unvollständig oder unrichtig erteilt, so haftet der zur Mitteilung Verpflichtete für die den BSR aufgrund der unterlassenen oder unvollständigen bzw. unrichtigen Mitteilung entstandenen Mehrkosten - wie zum Beispiel die auf Grund der durch die Anforderung von Vermessungsunterlagen seitens der BSR entstandenen Kosten oder Gerichtskosten infolge notwendiger Klagerücknahmen - sowie für die infolgedessen nicht mehr durchsetzbaren Entgelte.
1.4 Zahlung der Entgelte
1.4.1 Rechnungslegung
(1) Die BSR stellen über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen aus. Sie sind grundsätzlich berechtigt, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Änderungsrechnungen zu erstellen. Gelegte Rechnungen gelten dementsprechend so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.
(2) Das Entgelt ist - unabhängig von einer Rechnungslegung - in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Bei einem anstehenden Wechsel des Entgeltschuldners werden die Entgeltforderungen bis zum voraussichtlichen Wechsel fällig und können von den BSR sofort geltend gemacht werden, sofern ihre fristgemäße Einziehung als gefährdet erscheint. Entsprechendes gilt für Versteigerungen.
1.4.2 Einwendungen gegen Entgeltansprüche
(1) Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Zugang schriftlich bei den BSR geltend zu machen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(2) Trotz rechtzeitiger Mitteilung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet.
1.5 Vorübergehende Behinderungen
Vorübergehende Behinderungen bei der Reinigung der Straßen sowie unvermeidbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Feiertagen sowie ein aus diesen oder anderen zwingenden Gründen eintretender Ausfall der Reinigung sind auf die Zahlungsverpflichtung ohne Einfluß.
2 Abfallentsorgung
Die folgenden Regelungen gelten für Abfälle, die den BSR nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) des Bundes und den entsprechenden Rechtsverordnungen des Bundes und den Regelungen des Berliner Landesrechts zu überlassen sind oder überlassen werden.
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) BIOGUT im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind die im Abfall enthaltenen, biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile, zum Beispiel organische Küchenabfälle (Brotreste Gemüse- und Obstreste, Kartoffelschalen, Eierschalen, Kaffeesatz und -filter, Teebeutel, gekochte Essensreste ohne Knochenanteile), Laub- und Gartenabfälle und sonstige Bioabfälle (Küchenkrepp und Servietten, Papiertaschentücher, ungebleichtes Papier in kleinen Mengen, Einstreu von Kleintieren).
(3) Laub- und Gartenabfälle im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind die pflanzlichen Abfälle, die auf Grundstücken anfallen (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen).
(4) Schlacken sind Verbrennungsrückstände aus Heizungsanlagen.
(5) Schachtabfuhr ist die Entsorgung von Müllabwurfanlagen mit Spezialbehältern für die Schachtabfuhr (1.100 l).
(6) Problemabfälle sind die in Haushalten, Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen anfallenden Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Maßgabe der Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe des Landes Berlin (Problemabfallverordnung) vom 22. April 1999 (GVBI. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Problemabfällen gehören insbesondere Batterien, Akkus, Mineralöl, flüssige Farben und Lacke, Lösungsmittel (Verdünner), Möbel- und Autopflegemittel, Haushaltsreiniger, Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Altmedikamente und Leuchtstoffröhren.
(7) Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher, sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(8) Abfallbesitzer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat.
(9) Abfallerzeuger ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen, oder die eine Behandlung vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt.
2.1.2 Anschluß- und Benutzungszwang, Überlassungspflichtige
(1) Überlassungspflichtig sind die Abfallbesitzer sowie die Abfallerzeuger, wobei insbesondere auch die Grundstückseigentümer und die sonst dinglich Berechtigten als Abfallbesitzer anzusehen sind. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jeden zur Nutzung des Grundstücks berechtigten (zum Beispiel Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen.
(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes und den entsprechenden Rechtsverordnungen des Bundes und den Regelungen des Berliner Landesrechts dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die BSR entsorgen zu lassen, soweit es sich nicht um Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen oder um Bauschutt handelt (Anschluß- und Benutzungszwang).
2.1.3 Eigentumsübergang und Durchsuchung der Abfälle
(1) Das Durchsuchen oder Entfernen von Behältern und das Aufschneiden von Abfallsäcken durch Dritte ist unzulässig. Für die Wahrung der Vertraulichkeit übernehmen die BSR keine Verantwortung.
(2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der BSR über. Werden Abfälle zu einer Annahmestelle gebracht, so geht das Eigentum an dem Abfall mit dem gestatteten Abladen auf die BSR über. In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. Die BSR sind nicht verpflichtet, im Abfall nach Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.
2.2 Einsammeln der Abfälle
2.2.1 Abfallsammeleinrichtungen
(1) Zum Einsammeln der Abfälle stellen die BSR die erforderlichen Behälter auf und entleeren sie. Die Behälter bleiben im Eigentum der BSR.
(2) Über die Art und Anzahl der zu benutzenden Sammelbehälter sowie über Art und Häufigkeit sowie Zeitpunkt der Behälterentleerungen entscheiden die BSR unter Beachtung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten sowie der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Volumen der aufzustellenden Behälter ist so zu bemessen, daß der an dem Abstellplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall eingefüllt werden kann. Als Mindestvolumen sind pro Haushalt 30 Liter Restabfallbehältervolumen wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens 14täglichen Entsorgung. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Entleerungstag. Die regelmäßige Entsorgung umfaßt die Entsorgung an bis zu zwei Entleerungstagen in der Woche.
(3) Abfälle dürfen nur in die von den BSR aufgestellten oder zugelassenen Behälter entsprechend deren Zweckbestimmung gefüllt werden. Die Benutzung der Behälter zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die Behälter sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Sie sind insbesondere nur so weit zu füllen, daß sie dicht schließen. Das Einstampfen, Zerkleinern, Einschlämmen, mechanische Verdichten oder Verbrennen der Abfälle in den Behältern sowie das Lagern von Abfällen neben den Behältern ist nicht gestattet. Die BSR können auf schriftlichen Antrag ein mechanisches Verdichten von Abfällen in ihren Behältern zulassen (vergleiche 2.2.3). Sperrige Abfalle sind vor dem Einfüllen in die Behälter so zu zerkleinern, daß sie die Sammelbehälter und Sammelfahrzeuge nicht beschädigen können.
(4) Alle übrigen Abfälle, die nicht gemeinsam mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder dürfen, sammeln die BSR nur dann ein, wenn sie dem Abfallbesitzer zuvor schriftlich ihre Einwilligung erklärt haben und er ihnen die Abfälle in zur Annahme geeigneter Weise überläßt.
(5) Die Haftung für Schäden, die den BSR durch unsachgemäße Behandlung (zum Beispiel Überfüllung) von Sammelbehältern oder durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Sammelbehältern an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
2.2.2 Sammelbehälter
(1) Zum Einsammeln der Abfälle verwenden die BSR folgende Sammelbehälterarten und -größen:
a) Müllgroßbehälter für Restabfälle zur Beseitigung aus Haushaltungen (MGB): 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 770 l; 1.100 l.
b) Müllgroßbehälter für BIOGUT (MGB BIOGUT) 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 1.100 l.
c) Müllgroßbehälter für Schlacke (MGB Schlacke): 120 l.
d) Spezialbehälter für die Schachtabfuhr (Spezialbehälter Schachtabfuhr): 1.100 l.
e) Container: 12 m3; 18 m3; 30 m3.
f) Preßcontainer: 10 m3; 12 m3; 18 m3.
g) Absetzmulden: 3 m3; 5,5 m3.
h) Abfallsäcke: BSR-Müllsack 70 l (für Abfälle aus Haushaltungen), BSR-Laubsack 100 l (für Laub- und Gartenabfälle).
Die BSR können bei Bedarf weitere Behälterarten und Behältergrößen verwenden.
(2) Die Gestellung der Sammelbehälter MGB 7701, MGB Schlacke 120 l sowie des Preßcontainers 8 m3 endet zum 31. Dezember 2004. Die Erstgestellung dieser Behälter unterbleibt seit dem 1. April 2001. Die Sammelbehälter MGB BIOGUT 660 l und MGB BIOGUT 1.100 l werden nur noch nach vorheriger Einzelprüfung durch die BSR gestellt.
(3) Zum Einsammeln von Laub- und Gartenabfällen sowie zur Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs für die Entsorgung von Abfällen können auch Abfallsäcke der BSR insoweit verwendet werden, als die Abfälle sich nach ihrer Beschaffenheit zur Entsorgung in dieser Weise eignen (BSR-Müllsack für Abfälle aus Haushaltungen, BSR-Laubsack für Laub- und Gartenabfälle). Die Abfallsäcke sind wie folgt für die Abholung bereitzustellen: BSR-Müllsack verschlossen neben den Müllgroßbehältern, BSR-Laubsack verschlossen am Straßenrand einer öffentlichen Straße. Der BSR-Müllsack darf bis zu einem maximalen Gewicht von 20 kg und der BSR-Laubsack bis zu einem maximalen Gewicht von 30 kg gefüllt werden. Spitze Gegenstände sollen nicht in die Säcke eingefüllt werden.
2.2.3 Verdichtete und zerkleinerte Abfälle
Das Einfüllen von verdichteten und durch besondere Vorrichtungen zur Volumenverringerung zerkleinerten Abfällen in die Behälter bedarf der schriftlichen Einwilligung durch die BSR, die nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt wird; eine Verwendung von Abfallsäcken ist für solche Abfälle nicht gestattet. Für das Einfüllen vorverdichteter Abfälle wird ein Verdichtungszuschlag erhoben, der im Tarifblatt veröffentlicht wird.
2.2.4 Befüllung
Die Überlassungspflichtigen haben bei der Benutzung der Sammelbehälter nach Nummer 2.2.2 Abs. 1 das höchstzulässige Füllgewicht zu beachten. Die BSR geben auf Verlangen hierüber Auskunft.
2.2.5 Schlackeabfälle
Soweit Behälter nach Nummer 2.2.2 Abs. 1 Buchstabe c verwendet werden, ist Schlacke getrennt von den sonstigen Abfällen in besonders dafür aufgestellte Behälter (MGB Schlacke) einzufüllen und zum Einsammeln durch die BSR bereitzustellen. Schlacke und Asche sind vor dem Einfüllen so abzukühlen, daß eine Beschädigung der Behälter sowie Brände in den Behältern und Sammelfahrzeugen ausgeschlossen sind. Sind geeignete Lagerräume und Transportvorrichtungen vorhanden, so können Abweichungen von den üblichen Einsammelverfahren vereinbart werden. Der Behälter MGB Schlacke wird ab 1. Januar 2005 nicht mehr eingesetzt (vergleiche Nummer 2.2 2 Abs. 2).
Werden andere als die in Satz 1 genannten Sammelbehälter genutzt, darf die Schlacke nur vollständig ausgekühlt in die Behälter gefüllt werden.
2.2.6 Abstellplatz
(1) Der für die Aufstellung der Sammelbehälter bestimmte Platz (Abstellplatz) hat den Erfordernissen der Bauordnung Berlin und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in ihren jeweils gültigen Fassungen zu entsprechen. Um ihre Pflichten bezüglich des Arbeitsschutzes sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zu erfüllen, können die BSR weitere Anforderungen stellen. Zusätzlich kann mit den BSR schriftlich vereinbart werden, daß die Sammelbehälter am Abholtag an einem anderen Standplatz zur Abholung bereitgestellt werden (Ladestelle).
(2) Bei Neubauten ist vor Einreichung der Unterlagen an die Baugenehmigungsbehörde die Einwilligung der BSR zum vorgesehenen Abstellplatz schriftlich einzuholen.
(3) Jede Verlegung des Abstellplatzes bedarf der schriftlichen Einwilligung der BSR.
(4) Der Abstellplatz und der Transportweg müssen grundsätzlich so beschaffen sein, daß die Abfalle mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt und befördert werden können. Insbesondere muß er ebenerdig angelegt und den jeweiligen technischen Anforderungen an die Art des Einsammelns und des Beförderns der Abfälle entsprechend groß und befestigt sein; er ist schnee- und glättefrei zu halten und ausreichend zu beleuchten.
(5) Der Abstellplatz ist nach Möglichkeit an der Grundstücksgrenze anzulegen, die der für die Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße zugewandt ist.
(6) Der für die Aufstellung von Müllgroßbehältern bestimmte Abstellplatz ist so anzulegen, daß bei wöchentlicher Abfuhr die Aufstellung einer ausreichenden Anzahl von Behältern möglich ist, um die Abfälle möglichst weitgehend und entsprechend den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben trennen zu können.
(7) Müssen die Sammelbehälter aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen unabänderlicher baulicher Verhältnisse, unter Benutzung eines Aufzuges oder einer anderen Fördereinrichtung befördert oder ausgewechselt werden, so hat der Überlassungspflichtige für die ebenerdige Bereitstellung der Sammelbehälter und ihre Erreichbarkeit am Abfuhrtag zu sorgen. Andere als ebenerdige Standplätze sind mit den BSR abzustimmen. Ein Anspruch auf Abholung von einem Abstellplatz, der nicht ebenerdig gelegen ist, besteht nicht.
(8) Bei der Entsorgung von Sammelbehältern aus Abwurfanlagen werden nur die Behälter entleert, die nicht direkt unter dem Abwurfschacht stehen. Müssen Sammelbehälter aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen unabänderlicher baulicher Verhältnisse, unter dem Abwurfschacht durch Mitarbeiter der BSR hervorgezogen werden, muß ein funktionsfähiger, einfacher mechanischer Absperrschieber am Abwurfschacht vorhanden sein, und es dürfen sich zum Zeitpunkt der Entsorgung keine angestauten Abfalle im Abwurfschacht befinden.
(9) Die Einrichtung von Boxen für Sammelbehälter (Behälterboxen) bedarf der schriftlichen Einwilligung der BSR. Behälterboxen sind ebenerdig zu errichten, müssen den jeweils gültigen DlN-Normen entsprechen und die Aufnahme von Müllgroßbehältern gestatten. Bei der Einrichtung ist darauf zu achten daß die Behälter zur Entnahme nicht höher als 0,10 m angehoben werden müssen und daß die Decke der Behälterbox mit der Unterkante der oberen Türzarge bündig ist. Zwischen gegenüberliegenden Reihenboxen ist ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Für die Unterhaltung und die Funktionstüchtigkeit der Behälterboxen ist der Eigentümer verantwortlich.
(10) Abstellplätze für Müllgroßbehälter 1.100 l erfordern je Behälter eine Fläche von 2,00 x 1,60 m, für Müllgroßbehälter 660 l eine Fläche von 2,00 x 1,20 m und jeweils eine ausreichende Tragfähigkeit. Für die bautechnische Ausführung gilt als Richtwert eine Tragfähigkeit je Rad von 2.000 N.
(11) Die Mindestmaße der Abstellplätze für Container betragen je Behälter 3,50 x 8,00 m. Für den Containerwechsel muß ein zusätzlicher Platz der gleichen Mindestgröße zum Abstellen vorhanden sein. Die Container müssen in Längsrichtung des Zufahrtsweges aufgestellt werden können. Die Ladeseite des Abstellplatzes darf durch keine Einfassungsmauer begrenzt sein. Zum ungehinderten Auf- und Absetzen der Container ist über dem Abstellplatz und auf einer gleich breiten unmittelbar davor gelegenen Fläche von 8 m Tiefe ein freier Luftraum von 7 m Höhe erforderlich. Abstellplätze für Container müssen ausreichend befestigt sein. Als Richtwert für die bauseitige Auslegung ist von dem Gesamtgewicht des Containers von 15.000 kg auszugehen. Diese Last verteilt sich auf zwei Längsträger im Abstand von 0,90 bis 1,10 m und zwei Ablaufrollen im Abstand von 1,56 bis 2,19 m auf einer Länge von 6 m. Entsprechendes gilt für Preßcontainer.
(12) In Kleingartenanlagen finden die Vorschriften über Abstellplätze auf BSR-Abfallsäcke, 60-l- und 120-l-Behälter keine Anwendung. Diese Gefäße sind vom Überlassungspflichtigen oder dessen Beauftragten an den Abholtagen zur Entleerung auf dem mit den BSR abgestimmten Abstellplatz bzw. der Ladestelle des Grundstücks bereitzustellen und nach der Entleerung wieder zurückzuschaffen.
2.2.7 Transportwege (Standardtarif)
(1) Die Anforderungen nach Nummer 2.2.6 für Abstellplätze gelten entsprechend auch für die Verbindungswege zwischen den Abstellplätzen und den für die Sammelfahrzeuge befahrbaren Straßen (Zugangs- bzw. Zufahrtswege).
(2) Zugangswege zu den Abstellplätzen für Abfallsammelbehälter müssen mindestens 2 m breit sein. Zwischen dem Abstellplatz und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche dürfen nicht mehr als 15 m zurückzulegen und nicht mehr als 5 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden sein (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet). Ist im Einzelfall eine größere Entfernung zurückzulegen bzw. eine Anzahl von Stufen zu überwinden, wird ein Komforttarif nach Maßgabe der Nummer 2.2.8 erhoben. Für die bautechnische Ausführung gilt als Richtwert ein Raddruck von 50 kg. Der Zugangsweg soll kein Gefälle haben. Im Ausnahmefall ist ein Neigungswinkel bis zu 5 Grad bei Müllgroßbehältern bis 240 I zulässig. Gebäudedurchgänge und Türöffnungen müssen zum ungehinderten Befördern der Sammelbehälter mindestens 1,60 m breit und 2 m hoch sein. Türen sind mit leicht zu betätigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen.
(3) Der Zufahrtsweg für die Sammelfahrzeuge von der Straße zum Abstellplatz für Sammelbehälter muß mindestens 3,25 m breit und so befestigt sein, daß er mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5 t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauernd benutzt werden kann. Zufahrtswege von über 15 m Länge erfordern einen Wendeplatz von 25 m Durchmesser unmittelbar vor dem Abstellplatz. Bei Verwendung von Containern ist der Zufahrtsweg mindestens 10 m vor dem Abstellplatz auf die Breite des Abstellplatzes zu erweitern. Zugangs- und Zufahrtswege, Durchfahrten sowie Abstell- und Wendeplätze dürfen nicht beparkt oder anderweitig blockiert werden. Für Durchfahrten ist eine lichte Höhe von 4,20 m erforderlich; die BSR können Ausnahmen zulassen.
2.2.8 Komforttarife
(1) Die BSR erbringen ihre Leistungen in Komforttarifen (KT) nach folgender Maßgabe:
• KT 1: Sind zwischen dem Standort der Sammelbehälter (Abstellplatz bzw. Ladestelle) und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 15 m, aber höchstens 3 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder sechs bis zehn Stuten oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 120 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 2: Sind zwischen dem Standort der Sammelbehälter und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 30 m, aber höchstens 50 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 11 bis 15 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 150 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 3: Sind zwischen dem Standort der Sammelbehälter und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche über 50 m, aber höchstens 100 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 16 bis einschließlich 20 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 200 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
(2) Für sonstige Behälterstandorte, die einen Transportweg von über 100 m oder das Überwinden von mehr als 20 Stufen oder anderen Hindernissen wie Wasserflächen u. ä. erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt.
2.2.9 Betreten des Grundstücks
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Bewohnern des Grundstücks den Zugang zu den Sammelbehältern zu ermöglichen und auf die ordnungsgemäße Benutzung zu achten. Er muß das Aufstellen der Sammelbehälter dulden, die zur Erfassung von überlassungspflichtigen Abfällen notwendig sind.
(2) Er ist ferner verpflichtet, den Arbeitskräften der BSR das Betreten des Grundstücks und den Zugang zu dem Abstellplatz für die Sammelbehälter zur Erfüllung ihrer Aufgaben werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zu gestatten sowie die Voraussetzungen für ein sicheres und zügiges Einsammeln und Befördern der Abfälle zu schaffen. Das Betretungsrecht gilt auch zur Kontrolle der abfallrechtlichen Pflichten des Grundstückseigentümers durch die BSR.
2.2.10 Schließsystementgelt, Schlüsseltresor
(1) Die Grundstückseigentümer haben die Pflicht, sicherzustellen, daß die Sammelbehälter zum Zeitpunkt ihrer Abholung frei zugänglich sind. Grundstückseinfriedungen sind zum Zwecke der Abfallübernahme offenzuhalten.
(2) Auf Antrag des Grundstückseigentümers nehmen die BSR im Einzelfall Schlüssel oder sonstige Schließsysteme (zum Beispiel Chipkarten, Zahlenkombinationen) zur Gewährleistung der Abfallentsorgung entgegen. Die BSR sind berechtigt, die Annahme von Schlüsseln oder sonstigen Schließsystemen zu verweigern.
(3) Soweit die BSR sich bereiterklären, Schlüssel bzw. Schließsysteme für den Zugang zu den Abfallbehältern zu übernehmen, wird die Haftung bei Verlust oder Entwendung der Schlüssel auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(4) Zur Deckung der mit der Überlassung von Schlüsseln bzw. Schließsystemen verbundenen Verwaltungskosten erheben die BSR ein Schließsystementgelt, dessen Höhe im Tarifblatt veröffentlicht ist.
(5) Das Schließsystementgelt wird nicht erhoben, wenn der Grundstückseigentümer den BSR die Aufbewahrung der Schlüssel oder Schließsysteme in einem auf seine Kosten einzubauenden oder sonst zu erstellenden Schlüsseltresor nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 ermöglicht.
(6) Als Schlüsseltresor darf der Grundstückseigentümer zur Sicherstellung einer effizienten Abfallübernahme durch die BSR allein das ihm auf entsprechende Anfrage von den BSR benannte Tresormodell verwenden.
(7) Der Tresor ist in unmittelbarer Nähe der Schließstelle (in einer Entfernung von maximal 2 m) durch den Grundstückseigentümer fest zu installieren. Der Grundstückseigentümer wird den für die Anbringung des Tresors vorgesehenen Ort mit den BSR im Interesse einer praktikablen und effizienten Abfallübernahme abstimmen.
(8) Die Grundstückseigentümer führen den Kauf, die Installation und Instandhaltung des Tresors auf eigene Kosten durch. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, die Benutzung des Tresors durch die BSR innerhalb der betriebsüblichen Abholzeiten zu gewährleisten. Insbesondere trägt der Grundstückseigentümer alle Gefahren, die sich aus dem Vorhandensein und der Benutzung des Tresors durch die BSR ergeben.
(9) Zur Benutzung des Tresors sind allein die BSR berechtigt. Eine Mitbenutzung des Tresors durch den Grundstückseigentümer ist ausgeschlossen. Eine Mitbenutzung des Tresors durch Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung der BSR statthaft. Im übrigen gilt Absatz 3.
2.2.11 Behälterwechselentgelt, Änderung des Abfallaufkommens
(1) Für jeden von dem Kunden zu vertretenden Austausch bzw. Veränderung der Anzahl von Abfallbehältern für Restabfall oder BIOGUT verschiedener Größe erheben die BSR ein Behälterwechselentgelt. Die Bestimmung nach Nummer 2.2.1 Abs. 5 bleibt unberührt. Findet ein Austausch von Behältern statt, so ist für die Erhebung des Behälterwechselentgelts das Volumen des zu entfernenden Behälters maßgeblich. Ein Behälterwechselentgelt wird in folgenden Fällen nicht erhoben:
— Erstanschluß an die Abfallentsorgung
— Erstanschluß an Getrenntsammelsysteme
— Wechsel eines Behälters für Restmüll bei gleichzeitiger Erstgestellung eines Behälters für BIOGUT
— Austausch von beschädigten Behältern, es sei denn, die Beschädigung ist vom Kunden zu vertreten
— Endgültige Abmeldung von der Abfallentsorgung
— Behälterwechsel, die durch ein verändertes Abfallaufkommen infolge eines Wechsels in der Person des Grundstückseigentümers bedingt sind.
Im Falle der Nummer 2.2.14 Abs. 2 (saisongenutzte Grundstücke) und 2.2.15 Abs. 2 (zeitweise Aussetzung der Abfallentsorgung) wird kein Behälterwechselentgelt erhoben, wenn die Behälter am Abstellplatz verbleiben.
(2) Ändert sich die Menge der anfallenden Abfälle für die Dauer von mindestens drei Monaten, so hat der Grundstückseigentümer oder ein sonstiger Überlassungspflichtiger (Leistungsempfänger) dies den BSR zur entsprechenden Abfuhränderung anzuzeigen. Eine Änderung des gestellten Behältervolumens sowie der Anzahl der Behälterentleerungen ist nur zum Beginn eines Kalendermonats möglich. Jede Änderung bedarf eines schriftlichen Antrags, der spätestens zwei Wochen vor dem Änderungstermin den BSR vorliegen muß. In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen sich die Änderung des Abfallaufkommens ergibt. Die BSR können im Einzelfall das Abfallaufkommen überprüfen und die beantragte Änderung des gestellten Behältervolumens bzw. der Anzahl der Behälterentleerungen den tatsächlichen Erfordernissen anpassen.
(3) Die BSR sind nicht verpflichtet, ohne schriftlichen Antrag das Abfallaufkommen im Hinblick auf eine mögliche Änderung des gestellten Behältervolumens bzw. der Anzahl der Behälterentleerungen zu überprüfen.
2.2.12 Zusatzabfuhr
(1) Auf einen schriftlichen Antrag entsorgen die BSR einen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall an Abfällen durch eine oder mehrere entgeltliche Zusatzabfuhren. Voraussetzung ist, daß das nach Nummer 2.2.1 Abs. 2 mindestens vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen vorgehalten wird. Eines Antrags oder der Einwilligung des Leistungsempfängers bedarf es nicht, wenn die Zusatzabfuhr der Behebung von Mißständen dient, die insbesondere durch eine Überfüllung der Sammelbehälter oder durch frei lagernden Abfall eingetreten sind. Bei häufigem Mehranfall von Abfällen sind die BSR einen Monat nach Eintritt der Behälterüberfüllung berechtigt, die laufende Abfallentsorgung anstelle von Zusatzabfuhren auch ohne An trag oder Einwilligung des Leistungsempfängers auf das erforderliche Maß zu erhöhen. Hiervon sind die Leistungsempfänger zu unterrichten.
(2) Die Abfuhr und Entsorgung von Wertstoffbehältern, die aus Gründen von Falschbefüllungen notwendig wird, wird als Zusatzabfuhr durchgeführt und als solche in Rechnung gestellt.
2.2.13 Sonderabfuhr
Macht die Entsorgung des Mehranfalls von Abfällen nach Nummer 2.2.12 Abs. 1 die Gestellung eines oder mehrerer zusätzlicher Sammelbehälter erforderlich, entsorgen die BSR auf schriftlichen Antrag diesen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall durch eine oder mehrere Sonderabfuhren.
2.2.14 Anzeigepflicht
(1) Der Überlassungspflichtige hat den erstmaligen Anfall von Abfällen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Grundstücksbezeichnung (Ortsteil, Straße, Hausnummer) sowie der Art und Menge bei den BSR anzuzeigen.
(2) Die BSR setzen die für eine geordnete Abfallentsorgung notwendige Anzahl an Behälterentleerungen für das ganze Jahr gleichbleibend fest. Ausnahmen davon sind nur für saisongenutzte Grundstücke und für die Entsorgung von Schlacke in Behältern durch Unterteilung in einen Sommer- und Winterzeitraum zulässig. Er erstreckt sich für saisongenutzte Grundstücke auf die Monate April bis September und Oktober bis März sowie für die Schlackeabfuhr auf die Monate Mai bis September und Oktober bis April.
2.2.15 Änderung, Einstellung und Aussetzung der Abfallentsorgung
(1) Der Überlassungspflichtige (Nummer 2.1.3) hat den dauerhaften Wegfall der Überlassungspflicht spätestens zwei Wochen vorher den BSR schriftlich anzuzeigen.
(2) Für ein mindestens drei volle Kalendermonate nicht genutztes Grundstück kann die Abfallentsorgung ausgesetzt werden. Der Antrag muß den BSR spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Monats, in dem die Einstellung wirksam werden soll, schriftlich vorliegen.
(3) Für öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten u. a. kann die Entsorgung ab 2004 auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr, wobei hierin ein zusammenhängender Zeitraum von vier Wochen enthalten sein muß, ausgesetzt werden, soweit in diesem Zeitraum auf diesem Grundstück keine Abfälle anfallen. Der Antrag muß den BSR spätestens am 31. Oktober des Vorjahres vorliegen.
(4) Wird die Entsorgung für mehr als drei Monate ausgesetzt, sind die BSR berechtigt, die Behälter einzuziehen. Eine neue Gestellung der Behälter erfolgt gegen Zahlung des Behälterwechselentgelts nach Nummer 2.2.11.
2.2.16 Entgelte für die Abfallentsorgung
(1) Für das Einsammeln von Abfällen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung des Landes Berlin und der im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarife Entgelte erhoben.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich, sofern kein Einzelpreis erhoben wird,
• nach der Anzahl der nach Nummer 2.2.1 festgesetzten Entleerungen der bereitgestellten Sammelbehälter je Woche bei der regelmäßigen Abfuhr, nach der Anzahl der Einzelentleerungen bei den Zusatz und Sonderabfuhren (Nummer 2.2.12/13),
• nach dem tatsächlichen Aufwand, der nach Lage der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall für das Einsammeln der Abfälle erforderlich ist oder von dem Überlassungspflichtigen zusätzlich in Anspruch genommen wird (Entgelte für sonstige Leistungen, tatsächlicher Aufwand bei unregelmäßigem Abfuhrrhythmus, Leistungen im Komforttarif, Schließsystementgelt, Verdichtungszuschlag etc.).
(3) Für die in Nummer 2.2.2 Abs. 1 lit. a) bis d) aufgeführten Sammelbehälter ist als Mindestentgelt das Entgelt für die zweiwöchentlich einmalige Entleerung zu zahlen.
2.2.17 Beginn und Ende der Zahlungsverpflichtung
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für die laufende Abfallentsorgung entsteht mit dem Kalendertag der ersten Behälterentleerung.
(2) Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem Kalendertag, an dem die BSR die letzte Behälterentleerung auf Grund der schriftlichen Mitteilung zwecks Einstellung bzw. Aussetzung durchgeführt haben (Nummer 2.2.15).
(3) Bei einer Abfuhränderung ist das neu festzusetzende Entgelt ab dem Kalendertag der ersten Entleerung, der auf die Abfuhränderung folgt, zu zahlen.
2.2.18 Entgeltschuldner für die Abfallentsorgung
(1) Wer Schuldner des Entgeltes ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung. Demgemäß ist Schuldner der Entgelte für die Entsorgung von Abfällen, die in Haushaltungen anfallen oder mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen gemeinsam entsorgt werden können, der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen kann vom Abfallbesitzer übernommen werden, wenn dies durch die BSR gestattet worden ist und der Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch haftet.
(3) Im übrigen finden die Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 entsprechende Anwendung.
2.2.19 Fälligkeit und Zahlung der Entgelte
(1) Die Entgelte für Zusatzabfuhren (Nummer 2.2.12) und Sonderabfuhren (Nummer 2.2.13) sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zahlbar.
(2) Im übrigen findet Nummer 1.4 auf die Zahlung der Entgelte für die Abfallentsorgung Anwendung. In den Fällen von Nummer 2.2.14 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Entgelte abweichend davon zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.
2.2.20 Vorübergehende Behinderungen
(1) Können die BSR die Abfälle aus einem in der Person des Überlassungspflichtigen (vergleiche Nummer 2.12) liegenden Grund am Tage der planmäßigen Entleerung der Sammelbehälter nicht einsammeln, so führen sie die zusätzliche Abfallentsorgung gegen gesondertes Entgelt nach Wegfall des Hinderungsgrundes als zusätzlich vergütungspflichtige Zusatzabfuhr durch. Solche Hinderungsgründe sind zum Beispiel verschlossene Grundstückseingänge, unbeleuchtete oder nicht schnee- und glättefrei gehaltene Zugangswege und Abstellplätze, blockierte Zufahrtswege, Abstell- oder Wendeplätze sowie in die Sammelbehälter eingebrachte, nicht zugelassene Abfälle. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den für die Einzel- bzw. Zusatzabfuhr von Abfällen derselben Art und Menge geltenden Tarifen.
(2) Eine Verpflichtung der BSR zur Entleerung von Sammelbehältern durch zusätzliche Arbeiten, zum Beispiel bei festgefrorenen Abfällen, besteht nicht.
(3) Im übrigen gilt Nummer 1.5 entsprechend.
2.3 Annahme von Abfällen
2.3.1 Annahmestellen und Annahmebedingungen der Annahmestellen
(1) Die BSR unterhalten zur Annahme von Abfällen Annahmestellen. Eine Auflistung mit den aktuellen Adressen und Öffnungszeiten kann bei den BSR schriftlich oder telefonisch angefordert werden. Die Einzelheiten der Annahme bei den einzelnen Annahmestellen (Abfallarten u. a.) richten sich nach deren Annahmebedingungen.
(2) Folgende Einrichtungen stehen als Annahmestellen zur Verfügung:
a) Recyclinghöfe
b) Abfallbehandlungswerke
c) Deponien
(3) Die BSR können Abfälle bestimmten Annahmestellen zuweisen und den Abfallanlieferern Beschränkungen nach Art, Größe und Entlademöglichkeit ihrer Fahrzeuge auferlegen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebsablaufes oder zur Erfüllung des abfallrechtlichen Gebots zur Verwertung von Abfällen und Reststoffen geboten erscheint. Insbesondere sind die BSR berechtigt, Abfälle, die verwertbare Anteile enthalten, einer Sortierung zuzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der verwertbare Anteil überwiegt. Der Entgeltschuldner trägt die Kosten der Abfallsortierung.
2.3.2 Problemabfälle
(1) Die BSR unterhalten zur Annahme von Problemabfällen Annahmestellen. Eine Auflistung mit den aktuellen Adressen und Öffnungszeiten kann bei den BSR schriftlich oder tetefonisch angefordert werden. Die Einzelheiten der Annahme bei den einzelnen Annahmestellen (Abfallarten u. a.) richten sich nach deren Annahmebedingungen.
(2) Die Annahme von Problemabfällen wird von den BSR nach Maßgabe der Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung) vom 22. April 1999 (GVBI. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
2.3.3 Analyse und Zurückweisung von Abfällen
(1) Die BSR sind im Interesse einer geordneten Ahfallentsorgung berechtigt, die angelieferten Abfälle zu untersuchen und in Zweifelsfällen chemisch zu analysieren oder die Annahme der Abfälle von der Vorlage einer Analyse abhängig zu machen. Sie können Abfälle bei unvollständigen, undeutlichen oder unrichtigen Angaben oder bei Verstößen gegen die Annahmebedingungen zurückweisen, wenn ihnen die Abfälle nicht in zur Annahme geeigneter Weise überlassen worden sind (vergleiche Nummer 2.2.1 Abs. 4).
(2) Die zuständige Behörde bestimmt im Streitfall, ob die BSR Abfälle anzunehmen haben, gegen deren Entsorgung sie Bedenken haben. Bis zu der vom Anlieferer herbeizuführenden Entscheidung können die BSR die ihnen bedenklich erscheinenden Abfälle zurückweisen.
2.3.4 Verhalten bei der Anlieferung
Die Annahme der Abfälle erfolgt auf der Grundlage der geltenden Benutzungsordnungen der Annahmestellen.
2.3.5 Ausschluß von der Benutzung der Annahmestellen
Die BSR sind in besonders schweren Fällen berechtigt, Anlieferer von der weiteren Benutzung der Annahmestellen auszuschließen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig die Abfälle unrichtig deklarieren, entgegen den Anweisungen der BSR an anderen als an den für die Abfallart bestimmten Entladestellen entladen oder in sonstiger Weise die geordnete Abfallentsorgung vereiteln oder behindern und den reibungslosen Betriebsablauf erschweren.
2.3.6 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen
Der Anlieferer ist verpflichtet, den BSR die Kosten für die AnaIyse, für das Einsammeln und die weitere geordnete Entsorgung solcher Abfälle zu ersetzen, die er bei der Überlassung unvollständig oder unrichtig deklariert oder vorsätzlich oder fahrlässig an einer anderen als an der für diese Abfallart zugewiesenen Stelle entladen hat. Er hat auch die Kosten der BSR für die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Verunreinigungen des Werksgeländes zu tragen sowie die Schäden zu ersetzen, die durch die Anlieferung nicht zugelassener Abfälle den BSR entstehen.
2.3.7 Entgelte bei der Annahme angelieferter Abfälle
(1) Die Höhe der Entgelte für die Annahme angelieferter Abfälle richtet sich, sofern kein Einzelpreis erhoben wird, nach der Art und dem ermittelten Gewicht in Tonnen in Verbindung mit den Entgeltsätzen der im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarife. Die nähere Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen ist ebenfalls dem Tarifblatt zu entnehmen. Die Preise der Recyclinghöfe und der Schadstoffannahmestellen richten sich nach den geltenden Annahmebedingungen dieser Annahmestellen.
(2) Die BSR ermitteln die Abfallmengen nach Gewicht, auf Anlagen ohne Wiegeeinrichtung nach billigem Ermessen auf der Grundlage des Gesamtvolumens des Fahrzeugaufbaus oder Transportbehälters, wenn das tatsächliche Volumen der Abfälle durch äußerliche Sichtprüfung ohne Entladen der Abfälle nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dasselbe gilt, wenn ein Wiegen aus tatsächlichen Gründen an Ort und Stelle nicht durchführbar ist. Die gewerblichen Abfallbeförderer und die im Werkverkehr Abfälle anliefernden Abfallbesitzer haben ihre Fahrzeuge mit einer Aufschrift über die Laderaumgröße in Kubikmetern zu versehen.
(3) Entzieht sich der Anlieferer der zur Ermittlung des Ladegewichts erforderlichen zweiten Wägung, so berechnen die BSR die Hälfte des bei der ersten Wägung festgestellten Fahrzeuggesamtgewichts als Abfallgewicht. Entzieht sich der Anlieferer insgesamt der Mengenfeststellung, so wird das zulässige Fahrzeuggesamtgewicht in Rechnung gestellt.
(4) Schuldner der Entgelte für die Annahme angelieferter Abfälle sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer. Sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer personenverschieden, so haften beide als Gesamtschuldner.
(5) Das Entgelt für die Annahme angelieferter Abfälle ist vom Anlieferer sofort nach der Feststellung des Ladegewichts durch die zweite Wägung an der Waage oder bei Ermittlung der Abfallmenge in Kubikmetern an der Einfahrt der Annahmestelle zu entrichten. Ausnahmen hiervon können einzelvertraglich oder auf Grund der Annahmebedingungen zugelassen werden. Über den gezahlten Betrag erteilen die BSR eine Quittung.
(6) Die BSR können für gewerbliche Anlieferer und für die ihre Abfälle im Werkverkehr selbst anliefernden Abfallbesitzer (Daueranlieferer) auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zulassen. Die BSR sind berechtigt, ihnen monatlich Sammelabrechnungen über die angelieferten Abfälle zur bargeldlosen Zahlung zu übersenden.
Das Entgelt wird zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.
2.4 Sperrmüllentsorgung
2.4.1 Umfang der Sperrmüllentsorgung
(1) Die BSR entsorgen im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit bis auf weiteres in Haushaltungen als Abfall anfallende sperrige Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände (Sperrmüll), die wegen ihrer Größe nicht in die ortsüblichen Behältnisse passen und zum beweglichen Wohnungsmobiliar gehören, zum Beispiel zerlegte Großmöbel, Kleinmöbel, Teppiche und Kinderwagen. Hierbei können gebrauchsfähige Gegenstände der Wiederverwertung zugeführt werden. Nicht als Sperrmüll gelten alle zur Herstellung oder zur festen Einrichtung eines Gebäudes verwendeten Gegenstände wie Fenster, Türen, Wasch- und Toilettenbecken. Elektrogeräte und Bauabfälle gelten nicht als Sperrmüll im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Die Sperrmüllentsorgung soll im Regelfall durch Selbstanlieferung der Gegenstände durch den Kunden bei den Annahmestellen erfolgen (Bringsystem). Im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit entsorgen die BSR Sperrmüll im Einzelfall auch durch Abholung der Gegenstände bei den Privathaushalten (Holsystem).
2.4.2 Holsystem
(1) Für die Abholung des Sperrmülls durch die BSR genügt ein formloser Auftrag an den Sperrmüllkundendienst. Der Auftrag soll vollständige Angaben über Art und Anzahl der zu entsorgenden Gegenstände enthalten. Die Art und Anzahl der zu entsorgenden Gegenstände kann durch Kundenberater vor Ort aufgenommen werden. Die Inanspruchnahme der Kundenberater ist entgeltpflichtig (vergleiche Tarifblatt). Die BSR geben nach Auftragseingang den Termin für das Einsammeln des Sperrmülls bekannt. Die Bereitstellung hat am Abholtag bis 7 Uhr zu erfolgen.
(2) Die BSR sind berechtigt, bei größeren - die Laderaumkapazität des zur Verfügung stehenden Sammelfahrzeugs überschreitenden - Sperrmüllmengen, die Abfuhr an verschiedenen Tagen vorzunehmen. Dies ist entgeltpflichtig, soweit das Überschreiten der Ladekapazität durch den Kunden zu vertreten ist (zum Beispiel weil die Menge oder der Zustand des abzuholenden Sperrmülls unzutreffend angegeben wurde).
(3) Der Sperrmüll ist zum Einsammeln in der Wohnung oder in den Abstellräumen zur Abholung so bereitzustellen, daß ein ungehinderter Zugang für die Beschäftigten der BSR auch bei Beförderung eines Gegenstandes durch zwei Personen gewährleistet ist.
(4) Bei ebenerdiger Bereitstellung des Sperrmülls gilt der Standardtarif, ansonsten gilt der Komforttarif. Die BSR sind im Einzelfall dazu berechtigt, von dem Auftraggeber die ebenerdige Bereitstellung des Sperrmülls zu verlangen. Die Bereitstellung von Sperrmüll auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet. Geschieht dies gleichwohl, ist jegliche Haftung der BSR ausgeschlossen. Die BSR sind insbesondere nicht befugt und verpflichtet, entsprechende öffentlich-rechtliche Erlaubnisse zu erteilen bzw. dazu verpflichtet, solche einzuholen.
(5) Größere Gegenstände sind von dem Auftraggeber in Teile zu zerlegen, die von zwei Personen ohne Hilfsmittel mit durchschnittlichem Kraftaufwand und ohne abzusetzen vom Lagerort zum Sammelfahrzeug befördert werden können. Das Abfuhrpersonal ist zu einer Demontage einzelner Gegenstände nicht verpflichtet. Die BSR bieten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Demontage einzelner Gegenstände als entgeltpflichtige Serviceleistung an. Die Transportwege müssen trittsicher sein. Sie sind ausreichend zu beleuchten sowie schnee- und glättefrei zu halten. Der Sperrmüll ist vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten zu übergeben. Das Abfuhrpersonal kann die Mitnahme von Gegenständen aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verweigern. Die im Zusammenhang mit Sperrmüll lose gelagerten Abfälle können ebenfalls nach billigem Ermessen entsorgt werden.
(6) Kann die Abholung von Sperrmüll auf Grund einer im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Ursache (Abwesenheit zum vereinbarten Abholungszeitraum o. ä.) nicht ordnungsgemäß erfolgen, wird für die Leerfahrt eine Anfahrtspauschale erhoben, deren Höhe im Tarifblatt veröffentlicht wird.
2.4.3 Bringsystem
Sperrmüll aus privaten Haushalten kann an den Annahmestellen gemäß Nummer 2.3.1 Abs. 2 Buchstabe a zu den bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgegeben werden. Die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten durch Privatanlieferer ist bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 je täglicher Anlieferung entgeltfrei. Die Anlieferung darüber hinausgehender Mengen ist entgeltpflichtig und kann nur bei den Annahmestellen gemäß Nummer 2.3.1 Abs. 2 Buchstabe b und c nach Vorgabe durch die BSR erfolgen.
2.4.4 Entgelte für die Sperrmüllentsorgung
Bemessungsgrundlage der Entgelterhebung für die Sperrmüllentsorgung ist das Gesamtvolumen der abzuholenden oder angelieferten Gegenstände. Das Entgelt für die Abholung von Sperrmüll bestimmt sich darüber hinaus nach dem mit der Abholung für das Abfuhrpersonal verbundenen Aufwand (Standard- und Komforttarif, vergleiche Nummer 2.4.2 Abs. 4). Leerfahrten sind entgeltpflichtig (vergleiche Nummer 2.4.2 Abs. 6). Das Entgelt richtet sich nach den im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarifen. Das Entgelt für die Sperrmüllentsorgung ist vor dem Verladen gegen Quittung zu entrichten.
3. Schlußbestimmungen
3.1 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen zulässig. Abtretungen von Forderungen gegen die BSR sind nur mit ihrer Zustimmung zulässig.
3.2 Stundung, Verzug
Die BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben einer Sicherheitsleistung auch Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begehren des Entgeltschuldners hin ausschließlich durch schriftliche Mitteilung gewährt. Die BSR behalten sich weiter vor, im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner weist den BSR einen geringeren Verzugsschaden nach. Auf die Geltendmachung der Mahnkosten gemäß der obigen Nummer wird in diesem Fall verzichtet.
3.3 Haftungsbeschränkung
Die BSR haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit nach diesen Leistungsbedingungen die Haftung der BSR nicht ausgeschlossen ist, richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Mitteilung über einen eingetretenen Schaden spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen hat.
3.4 Datenschutz
Gemäß der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) in der jeweils geltenden Fassung sind die BSR berechtigt, die dort in § 2 abschließend genannten Daten zu erheben und zu verarbeiten und unter Umständen auch an Dritte weiterzugeben. Außerdem sind die BSR berechtigt, im Rahmen und unter Beachtung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) alle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen, über die in der oben genannten Verordnung genannten Daten hinausgehenden Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Der Betroffene erklärt konkludent seine Zustimmung zu dieser Datenverarbeitung, indem er diese Daten an die BSR weitergibt.
3.5 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesen Leistungsbedingungen ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg oder das Landgericht Berlin zuständig, soweit es sich beim Leistungsempfänger um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Die Entgelte für die Leistungen der BSR werden nach Maßgabe des im Amtsblatt von Berlin veröffentlichten Tarifblatts erhoben. Die Tarife gelten nur innerhalb der betriebsüblichen Abhol- bzw. Öffnungszeiten.
3.7 Inkrafttreten
Diese Leistungsbedingungen treten am 1. Mai 2003 in Kraft.
1 Straßenreinigungspflicht
1.1 Umfang der Straßenreinigungspflicht
1.1.2 Entbehrlichkeit der Straßenreinigung
1.1.3 Saisonal bedingte Maßnahmen
1.2 Entgelte für die Straßenreinigung
1.2.1 Bemessungsgrundlagen
1.2.2 Bebauung und Nutzung des Grundstücks
1.3 Schuldner der Straßenreinigungsentgelte
1.3.1 Grundsatz
1.3.2 Gesamtschuldnerschaft
1.3.3 Schuldübernahme durch Dritte
1.3.4 Auskunftspflicht des Entgeltschuldners
1.3.5 Haftung bei Wechsel des Entgeltschuldners
1.4 Zahlung der Entgelte
1.4.1 Rechnungslegung
1.4.2 Einwendungen gegen Entgeltansprüche
1.5 Vorübergehende Behinderungen
2 Abfallentsorgung
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Begriffsbestimmungen
2.1.2 Anschluß- und Benutzungszwang, Überlassungspflichtige
2.1.3 Eigentumsübergang und Durchsuchung der Abfälle
2.2 Einsammeln der Abfälle
2.2.1 Abfallsammeleinrichtungen
2.2.2 Sammelbehälter
2.2.3 Verdichtete und zerkleinerte Abfälle
2.2.4 Befüllung
2.2.5 Schlackeabfälle
2.2.6 Abstellplatz
2.2.7 Transportwege (Standardtarif)
2.2.8 Komforttarife
2.2.9 Betreten des Grundstücks
2.2.10 Schließsystementgelt, Schlüsseltresor
2.2.11 Behälterwechselentgelt, Änderung des Abfallaufkommens
2.2.12 Zusatzabfuhr
2.2.13 Sonderabfuhr
2.2.14 Anzeigepflicht
2.2.15 Änderung, Einstellung und Aussetzung der Abfallentsorgung
2.2.16 Entgelte für die Abfallentsorgung
2.2.17 Beginn und Ende der Zahlungsverpflichtung
2.2.18 Entgeltschuldner für die Abfallentsorgung
2.2.19 Fälligkeit und Zahlung der Entgelte
2.2.20 Vorübergehende Behinderungen
2.3 Annahme von Abfällen
2.3.1 Annahmestellen und Annahmebedingungen der Annahmestellen
2.3.2 Problemabfälle
2.3.3 Analyse und Zurückweisung von Abfällen
2.3.4 Verhalten bei der Anlieferung
2.3.5 Ausschluß von der Benutzung der Annahmestellen
2.3.6 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen
2.3.7 Entgelte bei der Annahme angelieferter Abfälle
2.4 Sperrmüllentsorgung
2.4.1 Umfang der Sperrmüllentsorgung
2.4.2 Holsystem
2.4.3 Bringsystem
2.4.4 Entgelte für die Sperrmüllentsorgung
3 Schlußbestimmungen
3.1 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
3.2 Stundung, Verzug
3.3 Haftungsbeschränkung
3.4 Datenschutz
3.5 Gerichtsstand
3.6 Tarifblatt
3.7 Inkrafttreten
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Leistungsempfängern und Entgeltschuldnern gelten die nachstehenden Leistungsbedingungen (Geschäftsbedingungen), die mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin als in die Rechtsbeziehung einbezogen gelten.
1 Straßenreinigung
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Durchführung der Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe. Die den BSR nicht als öffentliche Aufgabe obliegende Durchführung von Reinigungsarbeiten wird auf einzelvertraglicher Grundlage durchgeführt.
1.1 Straßenreinigungspflicht
1.1.1 Umfang der Straßenreinigungspflicht
Der Umfang der den BSR als öffentliche Aufgabe obliegenden Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus dem Straßenreinigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 1 StrReinG. Demgemäß ist die Reinigungsleistung der BSR bereits dann ordnungsmäßig erbracht, wenn den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Genüge getan ist, § 1 Abs. 1 StrReinG. Die Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen erfolgt auf einzelvertraglicher Grundlage.
1.1.2 Entbehrlichkeit der Straßenreinigung
Auf Straßenflächen, die zum Zeitpunkt des turnusmäßigen Reinigungseinsatzes keine erkennbaren Verunreinigungen aufweisen, brauchen Reinigungsmaßnahmen nicht durchgeführt zu werden. Die Zahlungsverpflichtung des Entgeltschuldners (vergleiche Nummer 1.3) bleibt davon unberührt.
1.1.3 Saisonal bedingte Maßnahmen
Saisonal bedingte Maßnahmen zur Beseitigung des Herbstlaubs und zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung einschließlich der abschließenden Beseitigung des Streugutes (Grundreinigung) haben vor der Durchführung der regelmäßig durchzuführenden Reinigungsarbeiten Vorrang. Kommt es dabei zum Ausfall planmäßiger Reinigungseinsätze, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Schuldners dennoch unberührt.
1.2 Entgelte für die Straßenreinigung
1.2.1 Bemessungsgrundlagen
Das Straßenreinigungsentgelt wird nicht für die Reinigung des unmittelbar vor dem Grundstück des Entgeltschuldners liegenden Straßenabschnittes geschuldet. Es stellt vielmehr die Beteiligung des Entgeltschuldners an den Gesamtkosten der Straßenreinigung dar. Es wird für das jeweilige Grundstück pro Quartal gemäß § 7 StrReinG anhand der Grundstücksfläche und eines Quartalstarifs pro m2 Grundstücksfläche berechnet. Angefangene Quadratmeter der Grundstücksfläche werden ab 0,5 m2 aufgerundet. Die Höhe des Quartalstarifs ist von der Einstufung im Straßenreinigungsverzeichnis und von der Reinigungsklasse abhängig, in die die zu reinigende Straße eingeteilt ist. Die jeweils geltenden Quartalstarife sind im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Die für die jeweilige Straße maßgebliche Reinigungsklasse ergibt sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der jeweils gültigen Fassung, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht ist.
1.2.2 Bebauung und Nutzung des Grundstücks
Bebauungszustand und Nutzungsart eines Grundstücks sind auf die Entgeltbemessung und -erhebung grundsätzlich ohne Einfluß. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt das Straßenreinigungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
1.3 Schuldner der Straßenreinigungsentgelte
1.3.1 Grundsatz
Schuldner der Straßenreinigungsentgelte sind die Eigentümer der an eine im Straßenreinigungsverzeichnis A oder B aufgeführten öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke (Anlieger) sowie die Eigentümer der Grundstücke, die nicht an eine solche öffentliche Straße angrenzen, aber über einen Zugang oder eine Zufahrt zu dieser verfügen (Hinterlieger). Näheres regelt das Straßenreinigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Die Einteilung der Straßen in die Straßenreinigungsverzeichnisse ergibt sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen.
1.3.2 Gesamtschuldnerschaft
Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel des Entgeltschuldners haften für die Zahlung der Entgelte des Monats, in dem der Wechsel stattfand, der alte und der neue Entgeltschuldner ebenfalls gesamtschuldnerisch.
1.3.3 Schuldübernahme durch Dritte
Erfolgt die vertragliche Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch einen Dritten, so können die BSR nach ihrer Wahl entweder den Übernehmer oder den Entgeltschuldner hinsichtlich der Zahlung der Entgelte in Anspruch nehmen. Beide haften für die fälligen Entgelte als Gesamtschuldner.
1.3.4 Auskunftspflicht des Entgeltschuldners
Jeder Entgeltschuldner ist verpflichtet, den BSR unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Unterlagen über alle Tatsachen vollständig Auskunft zu geben, die für die Berechnung und Einziehung der Entgelte notwendig sind, insbesondere sind
— Änderungen der Fläche eines Grundstückes anzuzeigen und durch Vorlage eines Auszuges des Vermessungsamtes nachzuweisen,
— der Wechsel in der Person des Entgeltpflichtigen sowie der Wechsel des gesetzlichen Vertreters bzw. Bevollmächtigten unter Vorlage des Grundbuchauszuges, eines Handelsregisterauszuges bzw. einer entsprechenden Vollmachtsurkunde o. Ä. mitzuteilen,
— durch Entgeltschuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, den BSR unverzüglich Bevollmächtigte in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
Einer gesonderten Aufforderung an den Entgeltschuldner zur Mitteilung dieser Tatsachen durch die BSR bedarf es dabei nicht.
1.3.5 Haftung bei Wechsel des Entgeltschuldners
(1) Wird ein Wechsel des Entgeldpflichtigen nicht rechtzeitig mitgeteilt, so haftet der ehemalige Entgeltschuldner auch für die Entgeltforderungen, die nach dem Wechsel bis zum Ende des Monats entstehen, in dem die BSR von diesem Wechsel Kenntnis erhalten.
(2) Wird die Mitteilung anderer erheblicher Daten im Sinne von Nummer 1.3.4 unterlassen oder die Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig unvollständig oder unrichtig erteilt, so haftet der zur Mitteilung Verpflichtete für die den BSR aufgrund der unterlassenen oder unvollständigen bzw. unrichtigen Mitteilung entstandenen Mehrkosten - wie zum Beispiel die auf Grund der durch die Anforderung von Vermessungsunterlagen seitens der BSR entstandenen Kosten oder Gerichtskosten infolge notwendiger Klagerücknahmen - sowie für die infolgedessen nicht mehr durchsetzbaren Entgelte.
1.4 Zahlung der Entgelte
1.4.1 Rechnungslegung
(1) Die BSR stellen über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen aus. Sie sind grundsätzlich berechtigt, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Änderungsrechnungen zu erstellen. Gelegte Rechnungen gelten dementsprechend so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.
(2) Das Entgelt ist - unabhängig von einer Rechnungslegung - in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Bei einem anstehenden Wechsel des Entgeltschuldners werden die Entgeltforderungen bis zum voraussichtlichen Wechsel fällig und können von den BSR sofort geltend gemacht werden, sofern ihre fristgemäße Einziehung als gefährdet erscheint. Entsprechendes gilt für Versteigerungen.
1.4.2 Einwendungen gegen Entgeltansprüche
(1) Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Zugang schriftlich bei den BSR geltend zu machen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(2) Trotz rechtzeitiger Mitteilung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet.
1.5 Vorübergehende Behinderungen
Vorübergehende Behinderungen bei der Reinigung der Straßen sowie unvermeidbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Feiertagen sowie ein aus diesen oder anderen zwingenden Gründen eintretender Ausfall der Reinigung sind auf die Zahlungsverpflichtung ohne Einfluß.
2 Abfallentsorgung
Die folgenden Regelungen gelten für Abfälle, die den BSR nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) des Bundes und den entsprechenden Rechtsverordnungen des Bundes und den Regelungen des Berliner Landesrechts zu überlassen sind oder überlassen werden.
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) BIOGUT im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind die im Abfall enthaltenen, biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile, zum Beispiel organische Küchenabfälle (Brotreste Gemüse- und Obstreste, Kartoffelschalen, Eierschalen, Kaffeesatz und -filter, Teebeutel, gekochte Essensreste ohne Knochenanteile), Laub- und Gartenabfälle und sonstige Bioabfälle (Küchenkrepp und Servietten, Papiertaschentücher, ungebleichtes Papier in kleinen Mengen, Einstreu von Kleintieren).
(3) Laub- und Gartenabfälle im Sinne dieser Leistungsbedingungen sind die pflanzlichen Abfälle, die auf Grundstücken anfallen (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen).
(4) Schlacken sind Verbrennungsrückstände aus Heizungsanlagen.
(5) Schachtabfuhr ist die Entsorgung von Müllabwurfanlagen mit Spezialbehältern für die Schachtabfuhr (1.100 l).
(6) Problemabfälle sind die in Haushalten, Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen anfallenden Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Maßgabe der Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe des Landes Berlin (Problemabfallverordnung) vom 22. April 1999 (GVBI. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Problemabfällen gehören insbesondere Batterien, Akkus, Mineralöl, flüssige Farben und Lacke, Lösungsmittel (Verdünner), Möbel- und Autopflegemittel, Haushaltsreiniger, Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Altmedikamente und Leuchtstoffröhren.
(7) Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher, sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(8) Abfallbesitzer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat.
(9) Abfallerzeuger ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen, oder die eine Behandlung vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt.
2.1.2 Anschluß- und Benutzungszwang, Überlassungspflichtige
(1) Überlassungspflichtig sind die Abfallbesitzer sowie die Abfallerzeuger, wobei insbesondere auch die Grundstückseigentümer und die sonst dinglich Berechtigten als Abfallbesitzer anzusehen sind. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jeden zur Nutzung des Grundstücks berechtigten (zum Beispiel Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen.
(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes und den entsprechenden Rechtsverordnungen des Bundes und den Regelungen des Berliner Landesrechts dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die BSR entsorgen zu lassen, soweit es sich nicht um Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen oder um Bauschutt handelt (Anschluß- und Benutzungszwang).
2.1.3 Eigentumsübergang und Durchsuchung der Abfälle
(1) Das Durchsuchen oder Entfernen von Behältern und das Aufschneiden von Abfallsäcken durch Dritte ist unzulässig. Für die Wahrung der Vertraulichkeit übernehmen die BSR keine Verantwortung.
(2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der BSR über. Werden Abfälle zu einer Annahmestelle gebracht, so geht das Eigentum an dem Abfall mit dem gestatteten Abladen auf die BSR über. In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. Die BSR sind nicht verpflichtet, im Abfall nach Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.
2.2 Einsammeln der Abfälle
2.2.1 Abfallsammeleinrichtungen
(1) Zum Einsammeln der Abfälle stellen die BSR die erforderlichen Behälter auf und entleeren sie. Die Behälter bleiben im Eigentum der BSR.
(2) Über die Art und Anzahl der zu benutzenden Sammelbehälter sowie über Art und Häufigkeit sowie Zeitpunkt der Behälterentleerungen entscheiden die BSR unter Beachtung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten sowie der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Volumen der aufzustellenden Behälter ist so zu bemessen, daß der an dem Abstellplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall eingefüllt werden kann. Als Mindestvolumen sind pro Haushalt 30 Liter Restabfallbehältervolumen wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens 14täglichen Entsorgung. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Entleerungstag. Die regelmäßige Entsorgung umfaßt die Entsorgung an bis zu zwei Entleerungstagen in der Woche.
(3) Abfälle dürfen nur in die von den BSR aufgestellten oder zugelassenen Behälter entsprechend deren Zweckbestimmung gefüllt werden. Die Benutzung der Behälter zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die Behälter sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Sie sind insbesondere nur so weit zu füllen, daß sie dicht schließen. Das Einstampfen, Zerkleinern, Einschlämmen, mechanische Verdichten oder Verbrennen der Abfälle in den Behältern sowie das Lagern von Abfällen neben den Behältern ist nicht gestattet. Die BSR können auf schriftlichen Antrag ein mechanisches Verdichten von Abfällen in ihren Behältern zulassen (vergleiche 2.2.3). Sperrige Abfalle sind vor dem Einfüllen in die Behälter so zu zerkleinern, daß sie die Sammelbehälter und Sammelfahrzeuge nicht beschädigen können.
(4) Alle übrigen Abfälle, die nicht gemeinsam mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder dürfen, sammeln die BSR nur dann ein, wenn sie dem Abfallbesitzer zuvor schriftlich ihre Einwilligung erklärt haben und er ihnen die Abfälle in zur Annahme geeigneter Weise überläßt.
(5) Die Haftung für Schäden, die den BSR durch unsachgemäße Behandlung (zum Beispiel Überfüllung) von Sammelbehältern oder durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Sammelbehältern an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
2.2.2 Sammelbehälter
(1) Zum Einsammeln der Abfälle verwenden die BSR folgende Sammelbehälterarten und -größen:
a) Müllgroßbehälter für Restabfälle zur Beseitigung aus Haushaltungen (MGB): 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 770 l; 1.100 l.
b) Müllgroßbehälter für BIOGUT (MGB BIOGUT) 60 l; 120 l; 240 l; 660 l; 1.100 l.
c) Müllgroßbehälter für Schlacke (MGB Schlacke): 120 l.
d) Spezialbehälter für die Schachtabfuhr (Spezialbehälter Schachtabfuhr): 1.100 l.
e) Container: 12 m3; 18 m3; 30 m3.
f) Preßcontainer: 10 m3; 12 m3; 18 m3.
g) Absetzmulden: 3 m3; 5,5 m3.
h) Abfallsäcke: BSR-Müllsack 70 l (für Abfälle aus Haushaltungen), BSR-Laubsack 100 l (für Laub- und Gartenabfälle).
Die BSR können bei Bedarf weitere Behälterarten und Behältergrößen verwenden.
(2) Die Gestellung der Sammelbehälter MGB 7701, MGB Schlacke 120 l sowie des Preßcontainers 8 m3 endet zum 31. Dezember 2004. Die Erstgestellung dieser Behälter unterbleibt seit dem 1. April 2001. Die Sammelbehälter MGB BIOGUT 660 l und MGB BIOGUT 1.100 l werden nur noch nach vorheriger Einzelprüfung durch die BSR gestellt.
(3) Zum Einsammeln von Laub- und Gartenabfällen sowie zur Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs für die Entsorgung von Abfällen können auch Abfallsäcke der BSR insoweit verwendet werden, als die Abfälle sich nach ihrer Beschaffenheit zur Entsorgung in dieser Weise eignen (BSR-Müllsack für Abfälle aus Haushaltungen, BSR-Laubsack für Laub- und Gartenabfälle). Die Abfallsäcke sind wie folgt für die Abholung bereitzustellen: BSR-Müllsack verschlossen neben den Müllgroßbehältern, BSR-Laubsack verschlossen am Straßenrand einer öffentlichen Straße. Der BSR-Müllsack darf bis zu einem maximalen Gewicht von 20 kg und der BSR-Laubsack bis zu einem maximalen Gewicht von 30 kg gefüllt werden. Spitze Gegenstände sollen nicht in die Säcke eingefüllt werden.
2.2.3 Verdichtete und zerkleinerte Abfälle
Das Einfüllen von verdichteten und durch besondere Vorrichtungen zur Volumenverringerung zerkleinerten Abfällen in die Behälter bedarf der schriftlichen Einwilligung durch die BSR, die nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt wird; eine Verwendung von Abfallsäcken ist für solche Abfälle nicht gestattet. Für das Einfüllen vorverdichteter Abfälle wird ein Verdichtungszuschlag erhoben, der im Tarifblatt veröffentlicht wird.
2.2.4 Befüllung
Die Überlassungspflichtigen haben bei der Benutzung der Sammelbehälter nach Nummer 2.2.2 Abs. 1 das höchstzulässige Füllgewicht zu beachten. Die BSR geben auf Verlangen hierüber Auskunft.
2.2.5 Schlackeabfälle
Soweit Behälter nach Nummer 2.2.2 Abs. 1 Buchstabe c verwendet werden, ist Schlacke getrennt von den sonstigen Abfällen in besonders dafür aufgestellte Behälter (MGB Schlacke) einzufüllen und zum Einsammeln durch die BSR bereitzustellen. Schlacke und Asche sind vor dem Einfüllen so abzukühlen, daß eine Beschädigung der Behälter sowie Brände in den Behältern und Sammelfahrzeugen ausgeschlossen sind. Sind geeignete Lagerräume und Transportvorrichtungen vorhanden, so können Abweichungen von den üblichen Einsammelverfahren vereinbart werden. Der Behälter MGB Schlacke wird ab 1. Januar 2005 nicht mehr eingesetzt (vergleiche Nummer 2.2 2 Abs. 2).
Werden andere als die in Satz 1 genannten Sammelbehälter genutzt, darf die Schlacke nur vollständig ausgekühlt in die Behälter gefüllt werden.
2.2.6 Abstellplatz
(1) Der für die Aufstellung der Sammelbehälter bestimmte Platz (Abstellplatz) hat den Erfordernissen der Bauordnung Berlin und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in ihren jeweils gültigen Fassungen zu entsprechen. Um ihre Pflichten bezüglich des Arbeitsschutzes sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zu erfüllen, können die BSR weitere Anforderungen stellen. Zusätzlich kann mit den BSR schriftlich vereinbart werden, daß die Sammelbehälter am Abholtag an einem anderen Standplatz zur Abholung bereitgestellt werden (Ladestelle).
(2) Bei Neubauten ist vor Einreichung der Unterlagen an die Baugenehmigungsbehörde die Einwilligung der BSR zum vorgesehenen Abstellplatz schriftlich einzuholen.
(3) Jede Verlegung des Abstellplatzes bedarf der schriftlichen Einwilligung der BSR.
(4) Der Abstellplatz und der Transportweg müssen grundsätzlich so beschaffen sein, daß die Abfalle mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt und befördert werden können. Insbesondere muß er ebenerdig angelegt und den jeweiligen technischen Anforderungen an die Art des Einsammelns und des Beförderns der Abfälle entsprechend groß und befestigt sein; er ist schnee- und glättefrei zu halten und ausreichend zu beleuchten.
(5) Der Abstellplatz ist nach Möglichkeit an der Grundstücksgrenze anzulegen, die der für die Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße zugewandt ist.
(6) Der für die Aufstellung von Müllgroßbehältern bestimmte Abstellplatz ist so anzulegen, daß bei wöchentlicher Abfuhr die Aufstellung einer ausreichenden Anzahl von Behältern möglich ist, um die Abfälle möglichst weitgehend und entsprechend den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben trennen zu können.
(7) Müssen die Sammelbehälter aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen unabänderlicher baulicher Verhältnisse, unter Benutzung eines Aufzuges oder einer anderen Fördereinrichtung befördert oder ausgewechselt werden, so hat der Überlassungspflichtige für die ebenerdige Bereitstellung der Sammelbehälter und ihre Erreichbarkeit am Abfuhrtag zu sorgen. Andere als ebenerdige Standplätze sind mit den BSR abzustimmen. Ein Anspruch auf Abholung von einem Abstellplatz, der nicht ebenerdig gelegen ist, besteht nicht.
(8) Bei der Entsorgung von Sammelbehältern aus Abwurfanlagen werden nur die Behälter entleert, die nicht direkt unter dem Abwurfschacht stehen. Müssen Sammelbehälter aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen unabänderlicher baulicher Verhältnisse, unter dem Abwurfschacht durch Mitarbeiter der BSR hervorgezogen werden, muß ein funktionsfähiger, einfacher mechanischer Absperrschieber am Abwurfschacht vorhanden sein, und es dürfen sich zum Zeitpunkt der Entsorgung keine angestauten Abfalle im Abwurfschacht befinden.
(9) Die Einrichtung von Boxen für Sammelbehälter (Behälterboxen) bedarf der schriftlichen Einwilligung der BSR. Behälterboxen sind ebenerdig zu errichten, müssen den jeweils gültigen DlN-Normen entsprechen und die Aufnahme von Müllgroßbehältern gestatten. Bei der Einrichtung ist darauf zu achten daß die Behälter zur Entnahme nicht höher als 0,10 m angehoben werden müssen und daß die Decke der Behälterbox mit der Unterkante der oberen Türzarge bündig ist. Zwischen gegenüberliegenden Reihenboxen ist ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Für die Unterhaltung und die Funktionstüchtigkeit der Behälterboxen ist der Eigentümer verantwortlich.
(10) Abstellplätze für Müllgroßbehälter 1.100 l erfordern je Behälter eine Fläche von 2,00 x 1,60 m, für Müllgroßbehälter 660 l eine Fläche von 2,00 x 1,20 m und jeweils eine ausreichende Tragfähigkeit. Für die bautechnische Ausführung gilt als Richtwert eine Tragfähigkeit je Rad von 2.000 N.
(11) Die Mindestmaße der Abstellplätze für Container betragen je Behälter 3,50 x 8,00 m. Für den Containerwechsel muß ein zusätzlicher Platz der gleichen Mindestgröße zum Abstellen vorhanden sein. Die Container müssen in Längsrichtung des Zufahrtsweges aufgestellt werden können. Die Ladeseite des Abstellplatzes darf durch keine Einfassungsmauer begrenzt sein. Zum ungehinderten Auf- und Absetzen der Container ist über dem Abstellplatz und auf einer gleich breiten unmittelbar davor gelegenen Fläche von 8 m Tiefe ein freier Luftraum von 7 m Höhe erforderlich. Abstellplätze für Container müssen ausreichend befestigt sein. Als Richtwert für die bauseitige Auslegung ist von dem Gesamtgewicht des Containers von 15.000 kg auszugehen. Diese Last verteilt sich auf zwei Längsträger im Abstand von 0,90 bis 1,10 m und zwei Ablaufrollen im Abstand von 1,56 bis 2,19 m auf einer Länge von 6 m. Entsprechendes gilt für Preßcontainer.
(12) In Kleingartenanlagen finden die Vorschriften über Abstellplätze auf BSR-Abfallsäcke, 60-l- und 120-l-Behälter keine Anwendung. Diese Gefäße sind vom Überlassungspflichtigen oder dessen Beauftragten an den Abholtagen zur Entleerung auf dem mit den BSR abgestimmten Abstellplatz bzw. der Ladestelle des Grundstücks bereitzustellen und nach der Entleerung wieder zurückzuschaffen.
2.2.7 Transportwege (Standardtarif)
(1) Die Anforderungen nach Nummer 2.2.6 für Abstellplätze gelten entsprechend auch für die Verbindungswege zwischen den Abstellplätzen und den für die Sammelfahrzeuge befahrbaren Straßen (Zugangs- bzw. Zufahrtswege).
(2) Zugangswege zu den Abstellplätzen für Abfallsammelbehälter müssen mindestens 2 m breit sein. Zwischen dem Abstellplatz und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche dürfen nicht mehr als 15 m zurückzulegen und nicht mehr als 5 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden sein (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet). Ist im Einzelfall eine größere Entfernung zurückzulegen bzw. eine Anzahl von Stufen zu überwinden, wird ein Komforttarif nach Maßgabe der Nummer 2.2.8 erhoben. Für die bautechnische Ausführung gilt als Richtwert ein Raddruck von 50 kg. Der Zugangsweg soll kein Gefälle haben. Im Ausnahmefall ist ein Neigungswinkel bis zu 5 Grad bei Müllgroßbehältern bis 240 I zulässig. Gebäudedurchgänge und Türöffnungen müssen zum ungehinderten Befördern der Sammelbehälter mindestens 1,60 m breit und 2 m hoch sein. Türen sind mit leicht zu betätigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen.
(3) Der Zufahrtsweg für die Sammelfahrzeuge von der Straße zum Abstellplatz für Sammelbehälter muß mindestens 3,25 m breit und so befestigt sein, daß er mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5 t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauernd benutzt werden kann. Zufahrtswege von über 15 m Länge erfordern einen Wendeplatz von 25 m Durchmesser unmittelbar vor dem Abstellplatz. Bei Verwendung von Containern ist der Zufahrtsweg mindestens 10 m vor dem Abstellplatz auf die Breite des Abstellplatzes zu erweitern. Zugangs- und Zufahrtswege, Durchfahrten sowie Abstell- und Wendeplätze dürfen nicht beparkt oder anderweitig blockiert werden. Für Durchfahrten ist eine lichte Höhe von 4,20 m erforderlich; die BSR können Ausnahmen zulassen.
2.2.8 Komforttarife
(1) Die BSR erbringen ihre Leistungen in Komforttarifen (KT) nach folgender Maßgabe:
• KT 1: Sind zwischen dem Standort der Sammelbehälter (Abstellplatz bzw. Ladestelle) und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 15 m, aber höchstens 3 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder sechs bis zehn Stuten oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 120 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 2: Sind zwischen dem Standort der Sammelbehälter und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 30 m, aber höchstens 50 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 11 bis 15 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 150 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 3: Sind zwischen dem Standort der Sammelbehälter und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Fläche über 50 m, aber höchstens 100 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 16 bis einschließlich 20 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 200 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
(2) Für sonstige Behälterstandorte, die einen Transportweg von über 100 m oder das Überwinden von mehr als 20 Stufen oder anderen Hindernissen wie Wasserflächen u. ä. erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt.
2.2.9 Betreten des Grundstücks
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Bewohnern des Grundstücks den Zugang zu den Sammelbehältern zu ermöglichen und auf die ordnungsgemäße Benutzung zu achten. Er muß das Aufstellen der Sammelbehälter dulden, die zur Erfassung von überlassungspflichtigen Abfällen notwendig sind.
(2) Er ist ferner verpflichtet, den Arbeitskräften der BSR das Betreten des Grundstücks und den Zugang zu dem Abstellplatz für die Sammelbehälter zur Erfüllung ihrer Aufgaben werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zu gestatten sowie die Voraussetzungen für ein sicheres und zügiges Einsammeln und Befördern der Abfälle zu schaffen. Das Betretungsrecht gilt auch zur Kontrolle der abfallrechtlichen Pflichten des Grundstückseigentümers durch die BSR.
2.2.10 Schließsystementgelt, Schlüsseltresor
(1) Die Grundstückseigentümer haben die Pflicht, sicherzustellen, daß die Sammelbehälter zum Zeitpunkt ihrer Abholung frei zugänglich sind. Grundstückseinfriedungen sind zum Zwecke der Abfallübernahme offenzuhalten.
(2) Auf Antrag des Grundstückseigentümers nehmen die BSR im Einzelfall Schlüssel oder sonstige Schließsysteme (zum Beispiel Chipkarten, Zahlenkombinationen) zur Gewährleistung der Abfallentsorgung entgegen. Die BSR sind berechtigt, die Annahme von Schlüsseln oder sonstigen Schließsystemen zu verweigern.
(3) Soweit die BSR sich bereiterklären, Schlüssel bzw. Schließsysteme für den Zugang zu den Abfallbehältern zu übernehmen, wird die Haftung bei Verlust oder Entwendung der Schlüssel auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(4) Zur Deckung der mit der Überlassung von Schlüsseln bzw. Schließsystemen verbundenen Verwaltungskosten erheben die BSR ein Schließsystementgelt, dessen Höhe im Tarifblatt veröffentlicht ist.
(5) Das Schließsystementgelt wird nicht erhoben, wenn der Grundstückseigentümer den BSR die Aufbewahrung der Schlüssel oder Schließsysteme in einem auf seine Kosten einzubauenden oder sonst zu erstellenden Schlüsseltresor nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 ermöglicht.
(6) Als Schlüsseltresor darf der Grundstückseigentümer zur Sicherstellung einer effizienten Abfallübernahme durch die BSR allein das ihm auf entsprechende Anfrage von den BSR benannte Tresormodell verwenden.
(7) Der Tresor ist in unmittelbarer Nähe der Schließstelle (in einer Entfernung von maximal 2 m) durch den Grundstückseigentümer fest zu installieren. Der Grundstückseigentümer wird den für die Anbringung des Tresors vorgesehenen Ort mit den BSR im Interesse einer praktikablen und effizienten Abfallübernahme abstimmen.
(8) Die Grundstückseigentümer führen den Kauf, die Installation und Instandhaltung des Tresors auf eigene Kosten durch. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, die Benutzung des Tresors durch die BSR innerhalb der betriebsüblichen Abholzeiten zu gewährleisten. Insbesondere trägt der Grundstückseigentümer alle Gefahren, die sich aus dem Vorhandensein und der Benutzung des Tresors durch die BSR ergeben.
(9) Zur Benutzung des Tresors sind allein die BSR berechtigt. Eine Mitbenutzung des Tresors durch den Grundstückseigentümer ist ausgeschlossen. Eine Mitbenutzung des Tresors durch Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung der BSR statthaft. Im übrigen gilt Absatz 3.
2.2.11 Behälterwechselentgelt, Änderung des Abfallaufkommens
(1) Für jeden von dem Kunden zu vertretenden Austausch bzw. Veränderung der Anzahl von Abfallbehältern für Restabfall oder BIOGUT verschiedener Größe erheben die BSR ein Behälterwechselentgelt. Die Bestimmung nach Nummer 2.2.1 Abs. 5 bleibt unberührt. Findet ein Austausch von Behältern statt, so ist für die Erhebung des Behälterwechselentgelts das Volumen des zu entfernenden Behälters maßgeblich. Ein Behälterwechselentgelt wird in folgenden Fällen nicht erhoben:
— Erstanschluß an die Abfallentsorgung
— Erstanschluß an Getrenntsammelsysteme
— Wechsel eines Behälters für Restmüll bei gleichzeitiger Erstgestellung eines Behälters für BIOGUT
— Austausch von beschädigten Behältern, es sei denn, die Beschädigung ist vom Kunden zu vertreten
— Endgültige Abmeldung von der Abfallentsorgung
— Behälterwechsel, die durch ein verändertes Abfallaufkommen infolge eines Wechsels in der Person des Grundstückseigentümers bedingt sind.
Im Falle der Nummer 2.2.14 Abs. 2 (saisongenutzte Grundstücke) und 2.2.15 Abs. 2 (zeitweise Aussetzung der Abfallentsorgung) wird kein Behälterwechselentgelt erhoben, wenn die Behälter am Abstellplatz verbleiben.
(2) Ändert sich die Menge der anfallenden Abfälle für die Dauer von mindestens drei Monaten, so hat der Grundstückseigentümer oder ein sonstiger Überlassungspflichtiger (Leistungsempfänger) dies den BSR zur entsprechenden Abfuhränderung anzuzeigen. Eine Änderung des gestellten Behältervolumens sowie der Anzahl der Behälterentleerungen ist nur zum Beginn eines Kalendermonats möglich. Jede Änderung bedarf eines schriftlichen Antrags, der spätestens zwei Wochen vor dem Änderungstermin den BSR vorliegen muß. In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen sich die Änderung des Abfallaufkommens ergibt. Die BSR können im Einzelfall das Abfallaufkommen überprüfen und die beantragte Änderung des gestellten Behältervolumens bzw. der Anzahl der Behälterentleerungen den tatsächlichen Erfordernissen anpassen.
(3) Die BSR sind nicht verpflichtet, ohne schriftlichen Antrag das Abfallaufkommen im Hinblick auf eine mögliche Änderung des gestellten Behältervolumens bzw. der Anzahl der Behälterentleerungen zu überprüfen.
2.2.12 Zusatzabfuhr
(1) Auf einen schriftlichen Antrag entsorgen die BSR einen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall an Abfällen durch eine oder mehrere entgeltliche Zusatzabfuhren. Voraussetzung ist, daß das nach Nummer 2.2.1 Abs. 2 mindestens vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen vorgehalten wird. Eines Antrags oder der Einwilligung des Leistungsempfängers bedarf es nicht, wenn die Zusatzabfuhr der Behebung von Mißständen dient, die insbesondere durch eine Überfüllung der Sammelbehälter oder durch frei lagernden Abfall eingetreten sind. Bei häufigem Mehranfall von Abfällen sind die BSR einen Monat nach Eintritt der Behälterüberfüllung berechtigt, die laufende Abfallentsorgung anstelle von Zusatzabfuhren auch ohne An trag oder Einwilligung des Leistungsempfängers auf das erforderliche Maß zu erhöhen. Hiervon sind die Leistungsempfänger zu unterrichten.
(2) Die Abfuhr und Entsorgung von Wertstoffbehältern, die aus Gründen von Falschbefüllungen notwendig wird, wird als Zusatzabfuhr durchgeführt und als solche in Rechnung gestellt.
2.2.13 Sonderabfuhr
Macht die Entsorgung des Mehranfalls von Abfällen nach Nummer 2.2.12 Abs. 1 die Gestellung eines oder mehrerer zusätzlicher Sammelbehälter erforderlich, entsorgen die BSR auf schriftlichen Antrag diesen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall durch eine oder mehrere Sonderabfuhren.
2.2.14 Anzeigepflicht
(1) Der Überlassungspflichtige hat den erstmaligen Anfall von Abfällen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Grundstücksbezeichnung (Ortsteil, Straße, Hausnummer) sowie der Art und Menge bei den BSR anzuzeigen.
(2) Die BSR setzen die für eine geordnete Abfallentsorgung notwendige Anzahl an Behälterentleerungen für das ganze Jahr gleichbleibend fest. Ausnahmen davon sind nur für saisongenutzte Grundstücke und für die Entsorgung von Schlacke in Behältern durch Unterteilung in einen Sommer- und Winterzeitraum zulässig. Er erstreckt sich für saisongenutzte Grundstücke auf die Monate April bis September und Oktober bis März sowie für die Schlackeabfuhr auf die Monate Mai bis September und Oktober bis April.
2.2.15 Änderung, Einstellung und Aussetzung der Abfallentsorgung
(1) Der Überlassungspflichtige (Nummer 2.1.3) hat den dauerhaften Wegfall der Überlassungspflicht spätestens zwei Wochen vorher den BSR schriftlich anzuzeigen.
(2) Für ein mindestens drei volle Kalendermonate nicht genutztes Grundstück kann die Abfallentsorgung ausgesetzt werden. Der Antrag muß den BSR spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Monats, in dem die Einstellung wirksam werden soll, schriftlich vorliegen.
(3) Für öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten u. a. kann die Entsorgung ab 2004 auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr, wobei hierin ein zusammenhängender Zeitraum von vier Wochen enthalten sein muß, ausgesetzt werden, soweit in diesem Zeitraum auf diesem Grundstück keine Abfälle anfallen. Der Antrag muß den BSR spätestens am 31. Oktober des Vorjahres vorliegen.
(4) Wird die Entsorgung für mehr als drei Monate ausgesetzt, sind die BSR berechtigt, die Behälter einzuziehen. Eine neue Gestellung der Behälter erfolgt gegen Zahlung des Behälterwechselentgelts nach Nummer 2.2.11.
2.2.16 Entgelte für die Abfallentsorgung
(1) Für das Einsammeln von Abfällen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung des Landes Berlin und der im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarife Entgelte erhoben.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich, sofern kein Einzelpreis erhoben wird,
• nach der Anzahl der nach Nummer 2.2.1 festgesetzten Entleerungen der bereitgestellten Sammelbehälter je Woche bei der regelmäßigen Abfuhr, nach der Anzahl der Einzelentleerungen bei den Zusatz und Sonderabfuhren (Nummer 2.2.12/13),
• nach dem tatsächlichen Aufwand, der nach Lage der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall für das Einsammeln der Abfälle erforderlich ist oder von dem Überlassungspflichtigen zusätzlich in Anspruch genommen wird (Entgelte für sonstige Leistungen, tatsächlicher Aufwand bei unregelmäßigem Abfuhrrhythmus, Leistungen im Komforttarif, Schließsystementgelt, Verdichtungszuschlag etc.).
(3) Für die in Nummer 2.2.2 Abs. 1 lit. a) bis d) aufgeführten Sammelbehälter ist als Mindestentgelt das Entgelt für die zweiwöchentlich einmalige Entleerung zu zahlen.
2.2.17 Beginn und Ende der Zahlungsverpflichtung
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für die laufende Abfallentsorgung entsteht mit dem Kalendertag der ersten Behälterentleerung.
(2) Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem Kalendertag, an dem die BSR die letzte Behälterentleerung auf Grund der schriftlichen Mitteilung zwecks Einstellung bzw. Aussetzung durchgeführt haben (Nummer 2.2.15).
(3) Bei einer Abfuhränderung ist das neu festzusetzende Entgelt ab dem Kalendertag der ersten Entleerung, der auf die Abfuhränderung folgt, zu zahlen.
2.2.18 Entgeltschuldner für die Abfallentsorgung
(1) Wer Schuldner des Entgeltes ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung. Demgemäß ist Schuldner der Entgelte für die Entsorgung von Abfällen, die in Haushaltungen anfallen oder mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen gemeinsam entsorgt werden können, der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen kann vom Abfallbesitzer übernommen werden, wenn dies durch die BSR gestattet worden ist und der Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch haftet.
(3) Im übrigen finden die Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 entsprechende Anwendung.
2.2.19 Fälligkeit und Zahlung der Entgelte
(1) Die Entgelte für Zusatzabfuhren (Nummer 2.2.12) und Sonderabfuhren (Nummer 2.2.13) sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zahlbar.
(2) Im übrigen findet Nummer 1.4 auf die Zahlung der Entgelte für die Abfallentsorgung Anwendung. In den Fällen von Nummer 2.2.14 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Entgelte abweichend davon zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.
2.2.20 Vorübergehende Behinderungen
(1) Können die BSR die Abfälle aus einem in der Person des Überlassungspflichtigen (vergleiche Nummer 2.12) liegenden Grund am Tage der planmäßigen Entleerung der Sammelbehälter nicht einsammeln, so führen sie die zusätzliche Abfallentsorgung gegen gesondertes Entgelt nach Wegfall des Hinderungsgrundes als zusätzlich vergütungspflichtige Zusatzabfuhr durch. Solche Hinderungsgründe sind zum Beispiel verschlossene Grundstückseingänge, unbeleuchtete oder nicht schnee- und glättefrei gehaltene Zugangswege und Abstellplätze, blockierte Zufahrtswege, Abstell- oder Wendeplätze sowie in die Sammelbehälter eingebrachte, nicht zugelassene Abfälle. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den für die Einzel- bzw. Zusatzabfuhr von Abfällen derselben Art und Menge geltenden Tarifen.
(2) Eine Verpflichtung der BSR zur Entleerung von Sammelbehältern durch zusätzliche Arbeiten, zum Beispiel bei festgefrorenen Abfällen, besteht nicht.
(3) Im übrigen gilt Nummer 1.5 entsprechend.
2.3 Annahme von Abfällen
2.3.1 Annahmestellen und Annahmebedingungen der Annahmestellen
(1) Die BSR unterhalten zur Annahme von Abfällen Annahmestellen. Eine Auflistung mit den aktuellen Adressen und Öffnungszeiten kann bei den BSR schriftlich oder telefonisch angefordert werden. Die Einzelheiten der Annahme bei den einzelnen Annahmestellen (Abfallarten u. a.) richten sich nach deren Annahmebedingungen.
(2) Folgende Einrichtungen stehen als Annahmestellen zur Verfügung:
a) Recyclinghöfe
b) Abfallbehandlungswerke
c) Deponien
(3) Die BSR können Abfälle bestimmten Annahmestellen zuweisen und den Abfallanlieferern Beschränkungen nach Art, Größe und Entlademöglichkeit ihrer Fahrzeuge auferlegen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebsablaufes oder zur Erfüllung des abfallrechtlichen Gebots zur Verwertung von Abfällen und Reststoffen geboten erscheint. Insbesondere sind die BSR berechtigt, Abfälle, die verwertbare Anteile enthalten, einer Sortierung zuzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der verwertbare Anteil überwiegt. Der Entgeltschuldner trägt die Kosten der Abfallsortierung.
2.3.2 Problemabfälle
(1) Die BSR unterhalten zur Annahme von Problemabfällen Annahmestellen. Eine Auflistung mit den aktuellen Adressen und Öffnungszeiten kann bei den BSR schriftlich oder tetefonisch angefordert werden. Die Einzelheiten der Annahme bei den einzelnen Annahmestellen (Abfallarten u. a.) richten sich nach deren Annahmebedingungen.
(2) Die Annahme von Problemabfällen wird von den BSR nach Maßgabe der Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung) vom 22. April 1999 (GVBI. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
2.3.3 Analyse und Zurückweisung von Abfällen
(1) Die BSR sind im Interesse einer geordneten Ahfallentsorgung berechtigt, die angelieferten Abfälle zu untersuchen und in Zweifelsfällen chemisch zu analysieren oder die Annahme der Abfälle von der Vorlage einer Analyse abhängig zu machen. Sie können Abfälle bei unvollständigen, undeutlichen oder unrichtigen Angaben oder bei Verstößen gegen die Annahmebedingungen zurückweisen, wenn ihnen die Abfälle nicht in zur Annahme geeigneter Weise überlassen worden sind (vergleiche Nummer 2.2.1 Abs. 4).
(2) Die zuständige Behörde bestimmt im Streitfall, ob die BSR Abfälle anzunehmen haben, gegen deren Entsorgung sie Bedenken haben. Bis zu der vom Anlieferer herbeizuführenden Entscheidung können die BSR die ihnen bedenklich erscheinenden Abfälle zurückweisen.
2.3.4 Verhalten bei der Anlieferung
Die Annahme der Abfälle erfolgt auf der Grundlage der geltenden Benutzungsordnungen der Annahmestellen.
2.3.5 Ausschluß von der Benutzung der Annahmestellen
Die BSR sind in besonders schweren Fällen berechtigt, Anlieferer von der weiteren Benutzung der Annahmestellen auszuschließen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig die Abfälle unrichtig deklarieren, entgegen den Anweisungen der BSR an anderen als an den für die Abfallart bestimmten Entladestellen entladen oder in sonstiger Weise die geordnete Abfallentsorgung vereiteln oder behindern und den reibungslosen Betriebsablauf erschweren.
2.3.6 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen
Der Anlieferer ist verpflichtet, den BSR die Kosten für die AnaIyse, für das Einsammeln und die weitere geordnete Entsorgung solcher Abfälle zu ersetzen, die er bei der Überlassung unvollständig oder unrichtig deklariert oder vorsätzlich oder fahrlässig an einer anderen als an der für diese Abfallart zugewiesenen Stelle entladen hat. Er hat auch die Kosten der BSR für die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Verunreinigungen des Werksgeländes zu tragen sowie die Schäden zu ersetzen, die durch die Anlieferung nicht zugelassener Abfälle den BSR entstehen.
2.3.7 Entgelte bei der Annahme angelieferter Abfälle
(1) Die Höhe der Entgelte für die Annahme angelieferter Abfälle richtet sich, sofern kein Einzelpreis erhoben wird, nach der Art und dem ermittelten Gewicht in Tonnen in Verbindung mit den Entgeltsätzen der im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarife. Die nähere Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen ist ebenfalls dem Tarifblatt zu entnehmen. Die Preise der Recyclinghöfe und der Schadstoffannahmestellen richten sich nach den geltenden Annahmebedingungen dieser Annahmestellen.
(2) Die BSR ermitteln die Abfallmengen nach Gewicht, auf Anlagen ohne Wiegeeinrichtung nach billigem Ermessen auf der Grundlage des Gesamtvolumens des Fahrzeugaufbaus oder Transportbehälters, wenn das tatsächliche Volumen der Abfälle durch äußerliche Sichtprüfung ohne Entladen der Abfälle nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dasselbe gilt, wenn ein Wiegen aus tatsächlichen Gründen an Ort und Stelle nicht durchführbar ist. Die gewerblichen Abfallbeförderer und die im Werkverkehr Abfälle anliefernden Abfallbesitzer haben ihre Fahrzeuge mit einer Aufschrift über die Laderaumgröße in Kubikmetern zu versehen.
(3) Entzieht sich der Anlieferer der zur Ermittlung des Ladegewichts erforderlichen zweiten Wägung, so berechnen die BSR die Hälfte des bei der ersten Wägung festgestellten Fahrzeuggesamtgewichts als Abfallgewicht. Entzieht sich der Anlieferer insgesamt der Mengenfeststellung, so wird das zulässige Fahrzeuggesamtgewicht in Rechnung gestellt.
(4) Schuldner der Entgelte für die Annahme angelieferter Abfälle sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer. Sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer personenverschieden, so haften beide als Gesamtschuldner.
(5) Das Entgelt für die Annahme angelieferter Abfälle ist vom Anlieferer sofort nach der Feststellung des Ladegewichts durch die zweite Wägung an der Waage oder bei Ermittlung der Abfallmenge in Kubikmetern an der Einfahrt der Annahmestelle zu entrichten. Ausnahmen hiervon können einzelvertraglich oder auf Grund der Annahmebedingungen zugelassen werden. Über den gezahlten Betrag erteilen die BSR eine Quittung.
(6) Die BSR können für gewerbliche Anlieferer und für die ihre Abfälle im Werkverkehr selbst anliefernden Abfallbesitzer (Daueranlieferer) auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zulassen. Die BSR sind berechtigt, ihnen monatlich Sammelabrechnungen über die angelieferten Abfälle zur bargeldlosen Zahlung zu übersenden.
Das Entgelt wird zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.
2.4 Sperrmüllentsorgung
2.4.1 Umfang der Sperrmüllentsorgung
(1) Die BSR entsorgen im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit bis auf weiteres in Haushaltungen als Abfall anfallende sperrige Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände (Sperrmüll), die wegen ihrer Größe nicht in die ortsüblichen Behältnisse passen und zum beweglichen Wohnungsmobiliar gehören, zum Beispiel zerlegte Großmöbel, Kleinmöbel, Teppiche und Kinderwagen. Hierbei können gebrauchsfähige Gegenstände der Wiederverwertung zugeführt werden. Nicht als Sperrmüll gelten alle zur Herstellung oder zur festen Einrichtung eines Gebäudes verwendeten Gegenstände wie Fenster, Türen, Wasch- und Toilettenbecken. Elektrogeräte und Bauabfälle gelten nicht als Sperrmüll im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Die Sperrmüllentsorgung soll im Regelfall durch Selbstanlieferung der Gegenstände durch den Kunden bei den Annahmestellen erfolgen (Bringsystem). Im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit entsorgen die BSR Sperrmüll im Einzelfall auch durch Abholung der Gegenstände bei den Privathaushalten (Holsystem).
2.4.2 Holsystem
(1) Für die Abholung des Sperrmülls durch die BSR genügt ein formloser Auftrag an den Sperrmüllkundendienst. Der Auftrag soll vollständige Angaben über Art und Anzahl der zu entsorgenden Gegenstände enthalten. Die Art und Anzahl der zu entsorgenden Gegenstände kann durch Kundenberater vor Ort aufgenommen werden. Die Inanspruchnahme der Kundenberater ist entgeltpflichtig (vergleiche Tarifblatt). Die BSR geben nach Auftragseingang den Termin für das Einsammeln des Sperrmülls bekannt. Die Bereitstellung hat am Abholtag bis 7 Uhr zu erfolgen.
(2) Die BSR sind berechtigt, bei größeren - die Laderaumkapazität des zur Verfügung stehenden Sammelfahrzeugs überschreitenden - Sperrmüllmengen, die Abfuhr an verschiedenen Tagen vorzunehmen. Dies ist entgeltpflichtig, soweit das Überschreiten der Ladekapazität durch den Kunden zu vertreten ist (zum Beispiel weil die Menge oder der Zustand des abzuholenden Sperrmülls unzutreffend angegeben wurde).
(3) Der Sperrmüll ist zum Einsammeln in der Wohnung oder in den Abstellräumen zur Abholung so bereitzustellen, daß ein ungehinderter Zugang für die Beschäftigten der BSR auch bei Beförderung eines Gegenstandes durch zwei Personen gewährleistet ist.
(4) Bei ebenerdiger Bereitstellung des Sperrmülls gilt der Standardtarif, ansonsten gilt der Komforttarif. Die BSR sind im Einzelfall dazu berechtigt, von dem Auftraggeber die ebenerdige Bereitstellung des Sperrmülls zu verlangen. Die Bereitstellung von Sperrmüll auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet. Geschieht dies gleichwohl, ist jegliche Haftung der BSR ausgeschlossen. Die BSR sind insbesondere nicht befugt und verpflichtet, entsprechende öffentlich-rechtliche Erlaubnisse zu erteilen bzw. dazu verpflichtet, solche einzuholen.
(5) Größere Gegenstände sind von dem Auftraggeber in Teile zu zerlegen, die von zwei Personen ohne Hilfsmittel mit durchschnittlichem Kraftaufwand und ohne abzusetzen vom Lagerort zum Sammelfahrzeug befördert werden können. Das Abfuhrpersonal ist zu einer Demontage einzelner Gegenstände nicht verpflichtet. Die BSR bieten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Demontage einzelner Gegenstände als entgeltpflichtige Serviceleistung an. Die Transportwege müssen trittsicher sein. Sie sind ausreichend zu beleuchten sowie schnee- und glättefrei zu halten. Der Sperrmüll ist vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten zu übergeben. Das Abfuhrpersonal kann die Mitnahme von Gegenständen aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verweigern. Die im Zusammenhang mit Sperrmüll lose gelagerten Abfälle können ebenfalls nach billigem Ermessen entsorgt werden.
(6) Kann die Abholung von Sperrmüll auf Grund einer im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Ursache (Abwesenheit zum vereinbarten Abholungszeitraum o. ä.) nicht ordnungsgemäß erfolgen, wird für die Leerfahrt eine Anfahrtspauschale erhoben, deren Höhe im Tarifblatt veröffentlicht wird.
2.4.3 Bringsystem
Sperrmüll aus privaten Haushalten kann an den Annahmestellen gemäß Nummer 2.3.1 Abs. 2 Buchstabe a zu den bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgegeben werden. Die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten durch Privatanlieferer ist bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 je täglicher Anlieferung entgeltfrei. Die Anlieferung darüber hinausgehender Mengen ist entgeltpflichtig und kann nur bei den Annahmestellen gemäß Nummer 2.3.1 Abs. 2 Buchstabe b und c nach Vorgabe durch die BSR erfolgen.
2.4.4 Entgelte für die Sperrmüllentsorgung
Bemessungsgrundlage der Entgelterhebung für die Sperrmüllentsorgung ist das Gesamtvolumen der abzuholenden oder angelieferten Gegenstände. Das Entgelt für die Abholung von Sperrmüll bestimmt sich darüber hinaus nach dem mit der Abholung für das Abfuhrpersonal verbundenen Aufwand (Standard- und Komforttarif, vergleiche Nummer 2.4.2 Abs. 4). Leerfahrten sind entgeltpflichtig (vergleiche Nummer 2.4.2 Abs. 6). Das Entgelt richtet sich nach den im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarifen. Das Entgelt für die Sperrmüllentsorgung ist vor dem Verladen gegen Quittung zu entrichten.
3. Schlußbestimmungen
3.1 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen zulässig. Abtretungen von Forderungen gegen die BSR sind nur mit ihrer Zustimmung zulässig.
3.2 Stundung, Verzug
Die BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben einer Sicherheitsleistung auch Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begehren des Entgeltschuldners hin ausschließlich durch schriftliche Mitteilung gewährt. Die BSR behalten sich weiter vor, im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner weist den BSR einen geringeren Verzugsschaden nach. Auf die Geltendmachung der Mahnkosten gemäß der obigen Nummer wird in diesem Fall verzichtet.
3.3 Haftungsbeschränkung
Die BSR haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit nach diesen Leistungsbedingungen die Haftung der BSR nicht ausgeschlossen ist, richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Mitteilung über einen eingetretenen Schaden spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen hat.
3.4 Datenschutz
Gemäß der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) in der jeweils geltenden Fassung sind die BSR berechtigt, die dort in § 2 abschließend genannten Daten zu erheben und zu verarbeiten und unter Umständen auch an Dritte weiterzugeben. Außerdem sind die BSR berechtigt, im Rahmen und unter Beachtung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) alle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen, über die in der oben genannten Verordnung genannten Daten hinausgehenden Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Der Betroffene erklärt konkludent seine Zustimmung zu dieser Datenverarbeitung, indem er diese Daten an die BSR weitergibt.
3.5 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesen Leistungsbedingungen ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg oder das Landgericht Berlin zuständig, soweit es sich beim Leistungsempfänger um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Die Entgelte für die Leistungen der BSR werden nach Maßgabe des im Amtsblatt von Berlin veröffentlichten Tarifblatts erhoben. Die Tarife gelten nur innerhalb der betriebsüblichen Abhol- bzw. Öffnungszeiten.
3.7 Inkrafttreten
Diese Leistungsbedingungen treten am 1. Mai 2003 in Kraft.