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BSR
Tarife ab 1. Januar 2003
26.05.2003 (GE 10/03, Seite 649 ff.) Bek. v. 25. April 2003 - BSR -
(ABl. Berlin 2003 Seite 1813 ff.)
Die Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erhalten entsprechend dem Beschluß des Aufsichtsrates der BSR vom 19. Februar 2003 gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Betriebegesetzes (BerlBG) vom 9. Juli 1993 (GVBI. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl. S. 149), und nach vorläufiger Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 31. März 2003 gemäß § 18 Abs. 2 BerlBG nunmehr folgende Fassung:
A. Regelleistungen
1 Straßenreinigung
Das Quartalsentgelt für die Straßenreinigung beträgt nach Maßgabe der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eines Grundstückes:
in Euro
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses A:
Reinigungsklasse 1 0,2172
Reinigungsklasse 2 0,1551
Reinigungsklasse 3 0,0931
Reinigungsklasse 4 0,0310
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses B: 0,0310
2 Abfallentsorgung
2.1 Entsorgung von Abfällen in Müllgroßbehältern
Die Entgelte für die Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle werden in Standard- und Komforttarifen erhoben.
2.1.1 Standardtarif für die
regelmäßige Entsorgung
Das Quartalsentgelt für die regelmäßige Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle beträgt bei einer wöchentlich einmaligen Entleerung im Standardtarif:
in Euro
MGB 60 l 42,00
MGB 120 l 60,00
MGB 240 l 88,60
MGB 660 l 181,90
MGB 1.100 l 223,10
MGB BIOGUT 60 l 26,80
MGB BlOGUT 120 l 28,90
MGB BlOGUT 240 l 33,10
Spezialbehälter für
Schachtabfuhr 1.100 l 487,00
MGB 770 l1) 168,00
MGB Schlacke 120 l1) 65,30
MGB BIOGUT 660 l2) 103,80
MGB BlOGUT 1.100 l2) 138,70
Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen bzw. halbieren sich bei vierzehntäglich erfolgenden Abfuhren.
Der Standardtarif gilt für Behälterstandorte, die nicht weiter als 5 m von der Begrenzungslinie zur für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche entfernt liegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder für die höchstens fünf Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden sind. Dabei sind pro Haushalt mindestens 30 Liter Restabfallbehältervolumen wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens vierzehntäglichen Entsorgung.
2.1.2 Standardtarif für die Zusatz- und Sonderabfuhr
Das Entgelt für die einmalige Zusatzabfuhr und Entsorgung der in Behältern eingesammelten Abfälle (vergleiche Nummer 2.2.12 der Leistungsbedingungen) beträgt je Entleerung:
in Euro
MGB 60 l 3,20
MGB 120 l 4,60
MGB 240 l 6,80
MGB 660 l 14,00
MGB 1.100 l 17,20
MGB BIOGUT 60 l 2,10
MGB BlOGUT 120 l 2,20
MGB BlOGUT 240 l 2,50
Spezialbehälter für
Schachtabfuhr 1.100 l 37,50
MGB 770 l1) 12,90
MGB Schlacke 120 l1) 5,00
MGB BIOGUT 660 l2) 8,00
MGB BlOGUT 1.100 l2) 10,70
zuzüglich einer Pauschale von 15,30 Euro je Entleerung eines jeden Behälters. Die Entsorgung falsch befüllter Wertstoffbehälter wird als Zusatzabfuhr berechnet. Für die Abfuhr eines Mehranfalls von Abfällen unter Gestellung von zusätzlichen Sammelbehältern (Sonderabfuhr, vergleiche Nummer 2.2.13 der Leistungsbedingungen) wird ein weiterer Pauschalbetrag in Höhe des jeweiligen Behälterwechselentgelts für den gestellten Behältertyp erhoben.
2.1.3 Komforttarife
Die Höhe der Entgelte für Leistungen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 bemißt sich im Komforttarif (KT) wie folgt:
• KT 1: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 15 m und höchstens 30 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder sechs bis zehn Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 120 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 2: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 30 m und höchstens 50 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 11 bis 15 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 150 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 3: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 50 m und höchstens 100 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 16 bis 20 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 200 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
Für sonstige Behälterstandorte, die einen Transportweg von mehr als 100 m oder das Überwinden von mehr als 20 Stufen oder ähnlichen Hindernissen wie Wasserflächen u. ä. erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach biligem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt.
Bei Zusammentreffen mehrerer Komforttarife wird nur der jeweils höchste erhoben.
2.2 Entsorgung von Abfällen in Containern
Das Entgelt für die Entsorgung der in Containern eingesammelten Abfälle beträgt je Entleerung:
in Euro
Container 12 m3 310,40
Container 18 m3 365,50
Container 30 m3 475,60
Preßcontainer 10 m3 404,10
Preßcontainer 12 m3 444,80
Preßcontainer 18 m3 567,10
Die vorgenannten Tarife gelten bei mindestens einer Entleerung pro Kalendermonat.
2.3 Verdichtungszuschlag
Zuzüglich zu den Tarifen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.2 wird für Sammelbehälter mit verdichteten Abfällen ein Verdichtungszuschlag von 200 % dieser Tarife erhoben (vergleiche Nummer 2.2.3 der Leistungsbedingungen). Für Preßcontainer wird ein Verdichtungszuschlag nicht erhoben.
2.4 Entsorgung von Abfällen in BSR-Abfallsäcken
Das Entgelt für einen BSR-Müllsack (nur für Abfälle aus Haushaltungen), der zur Abholung verschlossen neben den Müllgroßbehältern abzustellen ist, beträgt
5,00 Euro
Das Entgelt für einen BSR-Laubsack (nur für Laub- und Gartenabfälle), der zur Abholung verschlossen am Straßenrand einer öffentlichen Straße abzustellen ist, beträgt 3,00 Euro
2.5 Annahme von Abfällen zur Beseitigung
Das Entgelt für die Annahme von Abfällen zur Beseitigung beträgt bei den von den BSR zu benennenden Abfallbehandlungswerken und Deponien
in Euro
je Mg (t) 63,70
mindestens aber je Anlieferung 19,10
2.6 Annahme von Problemabfällen
Die Annahme von Problemabfällen aus Haushaltungen erfolgt bis zu einer Menge von 20 kg je täglicher Anlieferung entgeltfrei (vergleiche Nummer 2.3.2 der Leistungsbedingungen).
2.7 Bedingungen und Entgelte
der Annahmestellen
Die Bedingungen und Entgelte für die Annahme von Abfällen auf den Annahmestellen werden in den Annahmebedingungen und Preislisten der Annahmestellen veröffentlicht. Die Annahmebedingungen und Preislisten werden ortsüblich bekannt gemacht und können bei den Annahmestellen eingesehen werden.
2.8 Sperrmüll
2.8.1 Holsystem
Für die Abholung von Sperrmüll gemäß Nummer 2.4.2 der Leistungsbedingungen wird folgendes Entgelt erhoben:
in Euro
Standardtarif
(ebenerdige Bereitstellung)
Mindestentgelt (inklusive 5 m3) 20,50
Jeder weitere m3 4,10
Komforttarif
(nichtebenerdige Bereitstellung)
Mindestentgelt (inklusive 5 m3) 25,50
Jeder weitere m3 5,10
Kundenberaterpauschale
je Einzelberatung vor Ort 35,80
Die Bereitstellung des Sperrmülls hat am Abholtag bis 7 Uhr zu erfolgen. Sperrmüll darf ohne behördliche Erlaubnis nicht auf öffentlichen Flächen gelagert oder bereitgestellt werden.
Kann die Abholung von Hausrat auf Grund einer im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Ursache (Abwesenheit zum vereinbarten Abholungszeitraum o. ä.) nicht ordnungsgemäß erfolgen, wird eine Anfahrtspauschale von 25,50 Euro erhoben.
2.8.2 Bringsystem
Die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten durch Privatanlieferer ist bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 je täglicher Anlieferung auf den Recyclinghöfen entgeltfrei.
2.9 Weitere Komfortleistungen
2.9.1 Schließsystementgelt
Werden den BSR Schlüssel oder sonstige Schließsysteme zur Gewährleistung der Übernahme der Restabfälle bzw. des BlOGUTs zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben (Nummer 2.2.10 der Leistungsbedingungen), so wird zur Abgeltung der dadurch verursachten Verwaltungskosten ein Schließsystementgelt in Höhe von vierteljährlich 13,80 Euro pro Ladestelle erhoben. Das Schließsystementgelt wird nicht erhoben, wenn der Kunde den BSR die Aufbewahrung der Schlüssel oder Schließsysteme in einem Schlüsseltresor nach Maßgabe der Nummer 2.2.10 Abs. 6 bis 9 der Leistungsbedingungen ermöglicht.
2.9.2 Behälterwechsel
Für den Austausch, die Abholung oder die Gestellung von Abfallbehältern für Restabfall oder BIOGUT nach Maßgabe der Nummer 2.2.11 der Leistungsbedingungen wird folgendes Behälterwechselentgelt erhoben:
MGB 60 l - 240 l 20,45 Euro
MGB 660 l - 1.100 l 40,90 Euro
Ein Behälterwechselentgelt wird für den Wechsel von den Sammelbehältern MGB 770 l, MGB Schlacke, MGB BIOGUT 660 l, MGB BIOGUT 1.100 l und dem Spezialbehälter für die Schachtabfuhr zu Behältern, mit denen Regelleistungen nach diesem Tarifblatt erbracht werden, nicht erhoben.
2.10 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen
Der Anlieferer ist bei unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfällen zur Zahlung eines erhöhten Entsorgungsentgeltes verpflichtet. Das erhöhte Entsorgungsentgelt beträgt den dreifachen Satz des bei ordnungsgemäßer Entsorgung anfallenden Entgelts. Die BSR sind berechtigt, an der Stelle des erhöhten Entsorgungsentgeltes die tatsächlichen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfälle zu erheben. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dem erhöhten Entsorgungsentgelt unberührt.
Der Anlieferer, der Abfälle an einem anderen als dem für die jeweiligen Abfälle angewiesenen Platz entladen hat, ist verpflichtet, die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung zu zahlen.
B. Entgelte für sonstige Leistungen
Für sonstige von den BSR erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel Behälterwäsche, werden gesonderte Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt. Die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle kann auf der Grundlage individuell kalkulierter und vereinbarter Entgelte erfolgen.
C. Mahnkosten
Die erstmalige Zahlungserinnerung (1. Mahnung) erfolgt entgeltfrei. Für die 2. Mahnung wird ein Entgelt in Höhe von 2,56 Euro erhoben.
D. Stundung, Verzug
Die BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben einer Sicherheitsleistung auch Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begehren des Entgeltschuldners hin ausschließlich durch schriftliche Mitteilung gewährt. Die BSR behalten sich weiter vor, im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner weist den BSR einen geringeren Verzugsschaden nach. Auf die Geltendmachung der Mahnkosten gemäß der obigen Nummer wird in diesem Fall verzichtet.
E. Inkrafttreten
Die vorstehenden Tarife gelten vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.
Anhang
Rückerstattungsbeträge für die Straßenreinigungsentgelte des Kalkulationszeitraums 1999-2002*
In Abweichung von den mit Genehmigungsbescheiden vom 31. März 1999 und vom 21. März 2001 genehmigten Tarifen für 1999/2000 und 2001/2002 werden entsprechend dem Beschluß des Aufsichtsrates der BSR vom 19. Februar 2003 gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Betriebegesetzes (BerlBG) vom 9. Juli 1993 (GVBI. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBI. S. 149), und nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 31. März 2003 die Quartalsentgelte für die Straßenreinigung für den Kalkulationszeitraum 1999 bis 2002 nach Maßgabe der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eines Grundstücks wie folgt abgesenkt:
in Cent
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses A:
Reinigungsklasse 1 3,185
Reinigungsklasse 2 2,275
Reinigungsklasse 3 1,365
Reinigungsklasse 4 0,455
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses B: 0,455
Fußnoten:
*) Maßgeblich für die Höhe der dem einzelnen Entgeltschuldner zu leistenden Rückerstattung sind die in der Sondergutschrift bzw. Änderungsrechnung ausgewiesenen Beträge. Ergeben sich hierbei Abweichungen im Vergleich zu den veröffentlichten Tarifen, so sind diese auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen. Weitergehende Ansprüche können aus dieser Bekanntmachung nicht hergeleitet werden.
1 Straßenreinigung
Das Quartalsentgelt für die Straßenreinigung beträgt nach Maßgabe der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eines Grundstückes:
in Euro
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses A:
Reinigungsklasse 1 0,2172
Reinigungsklasse 2 0,1551
Reinigungsklasse 3 0,0931
Reinigungsklasse 4 0,0310
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses B: 0,0310
2 Abfallentsorgung
2.1 Entsorgung von Abfällen in Müllgroßbehältern
Die Entgelte für die Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle werden in Standard- und Komforttarifen erhoben.
2.1.1 Standardtarif für die
regelmäßige Entsorgung
Das Quartalsentgelt für die regelmäßige Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle beträgt bei einer wöchentlich einmaligen Entleerung im Standardtarif:
in Euro
MGB 60 l 42,00
MGB 120 l 60,00
MGB 240 l 88,60
MGB 660 l 181,90
MGB 1.100 l 223,10
MGB BIOGUT 60 l 26,80
MGB BlOGUT 120 l 28,90
MGB BlOGUT 240 l 33,10
Spezialbehälter für
Schachtabfuhr 1.100 l 487,00
MGB 770 l1) 168,00
MGB Schlacke 120 l1) 65,30
MGB BIOGUT 660 l2) 103,80
MGB BlOGUT 1.100 l2) 138,70
Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen bzw. halbieren sich bei vierzehntäglich erfolgenden Abfuhren.
Der Standardtarif gilt für Behälterstandorte, die nicht weiter als 5 m von der Begrenzungslinie zur für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche entfernt liegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder für die höchstens fünf Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden sind. Dabei sind pro Haushalt mindestens 30 Liter Restabfallbehältervolumen wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens vierzehntäglichen Entsorgung.
2.1.2 Standardtarif für die Zusatz- und Sonderabfuhr
Das Entgelt für die einmalige Zusatzabfuhr und Entsorgung der in Behältern eingesammelten Abfälle (vergleiche Nummer 2.2.12 der Leistungsbedingungen) beträgt je Entleerung:
in Euro
MGB 60 l 3,20
MGB 120 l 4,60
MGB 240 l 6,80
MGB 660 l 14,00
MGB 1.100 l 17,20
MGB BIOGUT 60 l 2,10
MGB BlOGUT 120 l 2,20
MGB BlOGUT 240 l 2,50
Spezialbehälter für
Schachtabfuhr 1.100 l 37,50
MGB 770 l1) 12,90
MGB Schlacke 120 l1) 5,00
MGB BIOGUT 660 l2) 8,00
MGB BlOGUT 1.100 l2) 10,70
zuzüglich einer Pauschale von 15,30 Euro je Entleerung eines jeden Behälters. Die Entsorgung falsch befüllter Wertstoffbehälter wird als Zusatzabfuhr berechnet. Für die Abfuhr eines Mehranfalls von Abfällen unter Gestellung von zusätzlichen Sammelbehältern (Sonderabfuhr, vergleiche Nummer 2.2.13 der Leistungsbedingungen) wird ein weiterer Pauschalbetrag in Höhe des jeweiligen Behälterwechselentgelts für den gestellten Behältertyp erhoben.
2.1.3 Komforttarife
Die Höhe der Entgelte für Leistungen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 bemißt sich im Komforttarif (KT) wie folgt:
• KT 1: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 15 m und höchstens 30 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder sechs bis zehn Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 120 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 2: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 30 m und höchstens 50 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 11 bis 15 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 150 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
• KT 3: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren öffentlichen Fläche mehr als 50 m und höchstens 100 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 16 bis 20 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird ein Entgelt in Höhe von 200 % des jeweiligen Standardtarifes erhoben.
Für sonstige Behälterstandorte, die einen Transportweg von mehr als 100 m oder das Überwinden von mehr als 20 Stufen oder ähnlichen Hindernissen wie Wasserflächen u. ä. erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach biligem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt.
Bei Zusammentreffen mehrerer Komforttarife wird nur der jeweils höchste erhoben.
2.2 Entsorgung von Abfällen in Containern
Das Entgelt für die Entsorgung der in Containern eingesammelten Abfälle beträgt je Entleerung:
in Euro
Container 12 m3 310,40
Container 18 m3 365,50
Container 30 m3 475,60
Preßcontainer 10 m3 404,10
Preßcontainer 12 m3 444,80
Preßcontainer 18 m3 567,10
Die vorgenannten Tarife gelten bei mindestens einer Entleerung pro Kalendermonat.
2.3 Verdichtungszuschlag
Zuzüglich zu den Tarifen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.2 wird für Sammelbehälter mit verdichteten Abfällen ein Verdichtungszuschlag von 200 % dieser Tarife erhoben (vergleiche Nummer 2.2.3 der Leistungsbedingungen). Für Preßcontainer wird ein Verdichtungszuschlag nicht erhoben.
2.4 Entsorgung von Abfällen in BSR-Abfallsäcken
Das Entgelt für einen BSR-Müllsack (nur für Abfälle aus Haushaltungen), der zur Abholung verschlossen neben den Müllgroßbehältern abzustellen ist, beträgt
5,00 Euro
Das Entgelt für einen BSR-Laubsack (nur für Laub- und Gartenabfälle), der zur Abholung verschlossen am Straßenrand einer öffentlichen Straße abzustellen ist, beträgt 3,00 Euro
2.5 Annahme von Abfällen zur Beseitigung
Das Entgelt für die Annahme von Abfällen zur Beseitigung beträgt bei den von den BSR zu benennenden Abfallbehandlungswerken und Deponien
in Euro
je Mg (t) 63,70
mindestens aber je Anlieferung 19,10
2.6 Annahme von Problemabfällen
Die Annahme von Problemabfällen aus Haushaltungen erfolgt bis zu einer Menge von 20 kg je täglicher Anlieferung entgeltfrei (vergleiche Nummer 2.3.2 der Leistungsbedingungen).
2.7 Bedingungen und Entgelte
der Annahmestellen
Die Bedingungen und Entgelte für die Annahme von Abfällen auf den Annahmestellen werden in den Annahmebedingungen und Preislisten der Annahmestellen veröffentlicht. Die Annahmebedingungen und Preislisten werden ortsüblich bekannt gemacht und können bei den Annahmestellen eingesehen werden.
2.8 Sperrmüll
2.8.1 Holsystem
Für die Abholung von Sperrmüll gemäß Nummer 2.4.2 der Leistungsbedingungen wird folgendes Entgelt erhoben:
in Euro
Standardtarif
(ebenerdige Bereitstellung)
Mindestentgelt (inklusive 5 m3) 20,50
Jeder weitere m3 4,10
Komforttarif
(nichtebenerdige Bereitstellung)
Mindestentgelt (inklusive 5 m3) 25,50
Jeder weitere m3 5,10
Kundenberaterpauschale
je Einzelberatung vor Ort 35,80
Die Bereitstellung des Sperrmülls hat am Abholtag bis 7 Uhr zu erfolgen. Sperrmüll darf ohne behördliche Erlaubnis nicht auf öffentlichen Flächen gelagert oder bereitgestellt werden.
Kann die Abholung von Hausrat auf Grund einer im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Ursache (Abwesenheit zum vereinbarten Abholungszeitraum o. ä.) nicht ordnungsgemäß erfolgen, wird eine Anfahrtspauschale von 25,50 Euro erhoben.
2.8.2 Bringsystem
Die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten durch Privatanlieferer ist bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 je täglicher Anlieferung auf den Recyclinghöfen entgeltfrei.
2.9 Weitere Komfortleistungen
2.9.1 Schließsystementgelt
Werden den BSR Schlüssel oder sonstige Schließsysteme zur Gewährleistung der Übernahme der Restabfälle bzw. des BlOGUTs zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben (Nummer 2.2.10 der Leistungsbedingungen), so wird zur Abgeltung der dadurch verursachten Verwaltungskosten ein Schließsystementgelt in Höhe von vierteljährlich 13,80 Euro pro Ladestelle erhoben. Das Schließsystementgelt wird nicht erhoben, wenn der Kunde den BSR die Aufbewahrung der Schlüssel oder Schließsysteme in einem Schlüsseltresor nach Maßgabe der Nummer 2.2.10 Abs. 6 bis 9 der Leistungsbedingungen ermöglicht.
2.9.2 Behälterwechsel
Für den Austausch, die Abholung oder die Gestellung von Abfallbehältern für Restabfall oder BIOGUT nach Maßgabe der Nummer 2.2.11 der Leistungsbedingungen wird folgendes Behälterwechselentgelt erhoben:
MGB 60 l - 240 l 20,45 Euro
MGB 660 l - 1.100 l 40,90 Euro
Ein Behälterwechselentgelt wird für den Wechsel von den Sammelbehältern MGB 770 l, MGB Schlacke, MGB BIOGUT 660 l, MGB BIOGUT 1.100 l und dem Spezialbehälter für die Schachtabfuhr zu Behältern, mit denen Regelleistungen nach diesem Tarifblatt erbracht werden, nicht erhoben.
2.10 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen
Der Anlieferer ist bei unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfällen zur Zahlung eines erhöhten Entsorgungsentgeltes verpflichtet. Das erhöhte Entsorgungsentgelt beträgt den dreifachen Satz des bei ordnungsgemäßer Entsorgung anfallenden Entgelts. Die BSR sind berechtigt, an der Stelle des erhöhten Entsorgungsentgeltes die tatsächlichen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfälle zu erheben. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dem erhöhten Entsorgungsentgelt unberührt.
Der Anlieferer, der Abfälle an einem anderen als dem für die jeweiligen Abfälle angewiesenen Platz entladen hat, ist verpflichtet, die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung zu zahlen.
B. Entgelte für sonstige Leistungen
Für sonstige von den BSR erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel Behälterwäsche, werden gesonderte Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt. Die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle kann auf der Grundlage individuell kalkulierter und vereinbarter Entgelte erfolgen.
C. Mahnkosten
Die erstmalige Zahlungserinnerung (1. Mahnung) erfolgt entgeltfrei. Für die 2. Mahnung wird ein Entgelt in Höhe von 2,56 Euro erhoben.
D. Stundung, Verzug
Die BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben einer Sicherheitsleistung auch Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begehren des Entgeltschuldners hin ausschließlich durch schriftliche Mitteilung gewährt. Die BSR behalten sich weiter vor, im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner weist den BSR einen geringeren Verzugsschaden nach. Auf die Geltendmachung der Mahnkosten gemäß der obigen Nummer wird in diesem Fall verzichtet.
E. Inkrafttreten
Die vorstehenden Tarife gelten vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.
Anhang
Rückerstattungsbeträge für die Straßenreinigungsentgelte des Kalkulationszeitraums 1999-2002*
In Abweichung von den mit Genehmigungsbescheiden vom 31. März 1999 und vom 21. März 2001 genehmigten Tarifen für 1999/2000 und 2001/2002 werden entsprechend dem Beschluß des Aufsichtsrates der BSR vom 19. Februar 2003 gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Betriebegesetzes (BerlBG) vom 9. Juli 1993 (GVBI. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBI. S. 149), und nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 31. März 2003 die Quartalsentgelte für die Straßenreinigung für den Kalkulationszeitraum 1999 bis 2002 nach Maßgabe der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eines Grundstücks wie folgt abgesenkt:
in Cent
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses A:
Reinigungsklasse 1 3,185
Reinigungsklasse 2 2,275
Reinigungsklasse 3 1,365
Reinigungsklasse 4 0,455
Für die Straßen des Straßen-
reinigungsverzeichnisses B: 0,455
Fußnoten:
*) Maßgeblich für die Höhe der dem einzelnen Entgeltschuldner zu leistenden Rückerstattung sind die in der Sondergutschrift bzw. Änderungsrechnung ausgewiesenen Beträge. Ergeben sich hierbei Abweichungen im Vergleich zu den veröffentlichten Tarifen, so sind diese auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen. Weitergehende Ansprüche können aus dieser Bekanntmachung nicht hergeleitet werden.