Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Wasserrechnung
Nachforderung nur für zwei Jahre
20.05.2003 (GE 10/03, Seite 632) Bei Berechnungsfehlern ist der Wasserbetrieb berechtigt, für zwei Jahre rückwirkend Nachforderungen geltend zu machen. Umgekehrt kann der Kunde auch bei zuviel gezahlten Beträgen Erstattung verlangen. Mit der Verjährung hat das nichts zu tun; es handelt sich um eine daneben bestehende selbständige Ausschlußfrist.
Der Fall: Der Beklagte hatte sich verpflichtet, jährlich eine bestimmte Wassermenge abzunehmen. Die Wasserbetriebe rechneten zunächst nur den tatsächlichen Verbrauch ab, der die Mindestabnahmemenge nicht erreichte. Im Dezember 1999 fiel den Wasserbetrieben der Fehler auf, die Nachentrichtung verlangten. Streitig wurde die Nachentrichtung für das Jahr 1997; die Wasserbetriebe beriefen sich darauf, daß schließlich eine Jahresabrechnung nötig gewesen sei, so daß das ganze Jahr 1997 einbezogen werden müsse.

Das Urteil: Mit Urteil vom 29. Januar 2003 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß die Ausschlußfrist von zwei Jahren auch in diesem Fall gelte. Vom Zeitpunkt der Kenntnis des Kunden rückwärts gerechnet dürften nicht mehr als zwei Jahre nachberechnet werden. Nach der Mitteilung vom Dezember 1999 könne also höchstens bis einschließlich Dezember 1997 zurückgerechnet werden; für die übrigen Monate des Jahres 1997 sei eine Nachforderung ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 92/02 - Wortlaut Seite 666