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Wirtschaftsstrafgesetz
Ab 1999 in Berlin kein zu geringes Wohnungsangebot
20.05.2003 (GE 10/03, Seite 631) Für Mietverträge ab 1999 kann die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung nicht mehr Vermutungswirkung (geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum) für § 5 WiStG haben.
Der Fall: Der Mietzins rückfordernde Mieter hatte vom Vermieter nacheinander zwei Wohnungen gemietet, und zwar mit Mietverträgen vom 8. November 1996 und 7. Januar 1999. Es handelte sich jeweils um Staffelmietzinsvereinbarungen. Er berief sich auf die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung und auf § 5 WiStG. Das AG gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des ortsüblichen Vergleichsmietzinses wegen Unwirksamkeit der Staffelvereinbarung weitestgehend statt. Das Landgericht wies in der Berufung die Klage ab, soweit sie das Mietverhältnis aus dem Jahre 1999 betraf und insoweit der zurückverlangte Mietzins für das Mietverhältnis aus dem Jahre 1996 im Rahmen der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG lag.

Die Entscheidung: Das Landgericht, ZK 61, hat für Mietverträge ab 1999 ihre Rechtsprechung zu Mietrückforderungsansprüchen wegen Verstoßes gegen § 5 WiStG geändert: Bisher folgte sie in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, daß sich aus der Existenz der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung und der Verordnung zur Bestimmung Berlins als Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung ein tatsächliches Indiz dafür ergibt, daß ein geringes Angebot an Wohnungen mit normaler Ausstattung in normaler Lage besteht. Die Änderung ergibt sich jetzt nach der Entscheidung des OVG Berlin zur Unwirksamkeit der genannten Verordnung (GE 2002, 1128). Dadurch sei die Indizwirkung erschüttert. Vom Datum her hat die Kammer nicht auf den 1. September 2000 abgestellt, da nach den Erkenntnissen des OVG die Entwicklung zur Entspannung des Wohnungsmarktes schon im Jahre 1998 ihren Anfang genommen habe.
Für Mietvertragsabschlüsse vor 1999 bleibt die Kammer bei ihrer bisherigen Rechtsprechung.
Zur Staffelmiete prüft die ZK 61 den nichtigen Umfang der Vereinbarung für jede Staffelstufe gesondert. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, daß bei einem Ansteigen des ortsüblichen Vergleichsmietzinses nach dem Vertragsschluß die Nichtigkeit der Mietzinsvereinbarung im Umfang des Anstiegs behoben werde. Bei einer späteren Senkung der ortsüblichen Vergleichsmiete sei der Vermieter nicht verpflichtet, den einmal wirksam vereinbarten Mietzins zu senken.
LG Berlin, Urteil vom 7. April 2003 - 61 S 168/02 - Wortlaut Seite 671